Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
In dem außerordentlichen Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt.
Rechtliche Beurteilung
Das Verlassenschaftsgericht ist jederzeit berufen, das zur Ordnung der Sache Erforderliche von Amts wegen vorzukehren. Insbesondere ist es verpflichtet zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses das Zweckentsprechende zu verfügen. Darunter fällt auch die Bestellung eines Verlassenschaftskurators (RIS-Justiz RS0007581). Zur Verwaltung des Nachlasses ist der erbserklärte Erbe berufen (§ 810 ABGB); mehreren Miterben ist die Verwaltung gemeinsam zu übertragen (SZ 49/149; Welser in Rummel, ABGB³ § 810 Rz 20 mwN). Ein Verlassenschaftskurator ist zu bestellen, wenn keine Erben bekannt sind oder wenn sie, obwohl sie bekannt sind, von ihrem Erbrecht keinen Gebrauch machen, wenn dringende Verfügungen zu treffen sind, die bekannten Erben aber noch keine Erbserklärung abgegeben haben, wenn widersprechende Erbserklärungen vorliegen oder wenn den Miterben wegen der Gefahr ständiger Streitigkeiten die Verwaltung nicht gemeinsam überlassen werden kann (Welser aaO § 810 Rz 27 ff mwN). Im vorliegenden Fall sind die Erben bekannt; sie haben Erbserklärungen abgegeben, die einander nicht widersprechen. Allein der vom Rekursgericht aufgezeigte Umstand, dass zu klären ist, ob die Verlassenschaft das zu einem Miterben bestehende Pachtverhältnis beibehalten oder aufkündigen soll, und dass der Pachtzins einzuziehen ist, rechtfertigt die Bestellung eines Verlassenschaftskurators, wenn - wie hier - den Miterben die Besorgung des Nachlasses nicht übertragen wurde und den Miterben wegen der - vom Rekursgericht dargelegten - Gefahr ständiger Streitigkeiten nicht gemeinsam überlassen werden kann.
Auch sonst werden im Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt (vgl 6 Ob 329/00a).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG).
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