Rechtssatz
Die Kompensation mit Gegenforderungen des Versicherten, die auf den Unfallstag zurückzubeziehen sind, wirkt auch gegenüber dem nach § 63 KFG 1967 haftenden Versicherer. Dieser braucht daher nicht einmal die Kompensationseinrede erheben, es genügt, wenn er sich auf die vom Versicherten gemachten Aufrechnung stützt.
2 Ob 269/71 | OGH | 18.05.1972 |
Veröff: ZVR 1973/129 S 179 |
8 Ob 82/73 | OGH | 19.06.1973 |
nur: Die Kompensation mit Gegenforderungen des Versicherten, die auf den Unfallstag zurückzubeziehen sind, wirkt auch gegenüber dem nach § 63 KFG 1967 haftenden Versicherer. (T1) |
8 Ob 182/76 | OGH | 10.11.1976 |
nur T1; Veröff: ZVR 1977/173 S 212 |
2 Ob 5/81 | OGH | 16.06.1981 |
nur T1; Beisatz: Zu Gunsten sämtlicher solidarisch haftender Beklagten. (T2) |
2 Ob 252/82 | OGH | 12.07.1983 |
Vgl auch; Veröff: EvBl 1984/27 S 92 = RZ 1984/58 S 181 = ZVR 1984/237 S 239 = SZ 56/121 |
8 Ob 26/86 | OGH | 28.08.1986 |
nur T1; Veröff: ZVR 1987/96 S 286 |
2 Ob 57/98s | OGH | 20.01.1998 |
Auch; Beisatz: Die wirksame Aufrechnung bei passiver Korrealität mit einer eigenen Gegenforderung durch einen Schuldner wirkt immer auch zugunsten der Mitschuldner, also objektiv. Dies hat zur Folge, daß die Aufrechnung des Versicherten im Prozeß auch den (hier: nach § 22 KHVG 1987 haftenden) Versicherer befreit und umgekehrt. (T3) |
1 Ob 293/01x | OGH | 27.11.2001 |
Ähnlich; Beisatz: Ein Gesamtschuldner kann mit einer Gegenforderung des Mitschuldners nicht aufrechnen. Die von einem der Gesamtschuldner mit einer eigenen Gegenforderung wirksam erklärte Aufrechnung wirkt aber auch zugunsten des Mitschuldners, sodass der Gläubiger von diesem gemäß § 891 letzter Halbsatz ABGB nur mehr das Rückständige fordern kann. Das gilt auch dann, wenn der Mitschuldner infolge eines Aufrechnungsverbots selbst nicht aufrechnen kann. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19720518_OGH0002_0020OB00269_7100000_001
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