OGH 4Ob538/72 (RS0049181)

OGH4Ob538/7225.4.1972

Rechtssatz

Die Genehmigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung, aber nicht Bestandteil des Vertrages. Ihre Wirkung besteht darin, dass der wegen der Notwendigkeit, die Zustimmung des zur Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen berufenen Gerichtes einzuholen, vorerst noch nicht voll wirksame Vertrag nun so verbindlich wird, als ob er von Anfang an gültig geschlossen worden wäre. Trotz des bis zur Entscheidung über die Genehmigung des Vertrages bestehenden Schwebezustandes bleiben die außer dem Pflegebefohlenen am Vertrag Beteiligten daran gebunden. Dieser Zustand wird grundsätzlich erst mit der Entscheidung über die erforderliche Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht beendet. Die Genehmigung ändert den Inhalt des Vertrages nicht. Sie ergänzt nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen oder der für ihn handelnden Personen. Die Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht besagt daher auch nichts darüber, ob der Vertrag sonst gültig war oder seine Verbindlichkeit wegen einer inzwischen eingetretenen Änderung der Verhältnisse oder aus einem sonstigen Grund wieder weggefallen ist.

Normen

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §233 C

4 Ob 538/72OGH25.04.1972

Veröff: EvBl 1972/244 S 462

5 Ob 572/78OGH18.04.1978

Auch

1 Ob 17/92OGH24.06.1992

Auch; nur: Die Genehmigung ändert den Inhalt des Vertrages nicht. (T1)

1 Ob 602/92OGH22.03.1993

nur T1; nur: Sie ergänzt nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen oder der für ihn handelnden Personen. (T2)

2 Ob 2207/96iOGH19.09.1996

nur T2

3 Ob 152/97tOGH15.10.1997

nur: Trotz des bis zur Entscheidung über die Genehmigung des Vertrages bestehenden Schwebezustandes bleiben die außer dem Pflegebefohlenen am Vertrag Beteiligten daran gebunden. (T3)

1 Ob 322/99fOGH28.03.2000

nur: Die Genehmigung ändert den Inhalt des Vertrages nicht. Sie ergänzt nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen oder der für ihn handelnden Personen. (T4)<br/>Beisatz: Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ergänzt somit nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen bzw die Vertretungsmacht der für ihn handelnden Personen, ersetzt aber nicht das Fehlen sonstiger gesetzlicher Erfordernisse, die die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge haben. Die Genehmigung eines Vertrags durch das Pflegschaftsgericht kann daher auch keine Aussage darüber enthalten, ob der genehmigte Vertrag nichtig oder anfechtbar ist. (T5)

7 Ob 78/01yOGH27.04.2001

Ähnlich

7 Ob 8/02fOGH30.01.2002

Auch; Beis wie T5

5 Ob 57/02xOGH14.05.2002

Vgl auch; nur: Die Genehmigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung, aber nicht Bestandteil des Vertrages. Ihre Wirkung besteht darin, daß der wegen der Notwendigkeit, die Zustimmung des zur Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen berufenen Gerichtes einzuholen, vorerst noch nicht voll wirksame Vertrag nun so verbindlich wird, als ob er von Anfang an gültig geschlossen worden wäre. (T6)<br/>Beisatz: Die Genehmigung macht das genehmigte Geschäft zwischen den Geschäftspartnern rückwirkend voll wirksam. (T7)<br/>Veröff: SZ 2002/64

8 Ob 95/02gOGH19.04.2002

Auch; nur T2; Beisatz: Die Beurteilung allfälliger anderer Mängel des Rechtsgeschäftes ist nicht Inhalt der Genehmigung. (T8)

5 Ob 180/02kOGH01.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Ein durch die Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung unwirksam gewordenes Rechtsgeschäft kann vom später geschäftsfähig Gewordenen nicht einseitig bestätigt und damit rechtswirksam gemacht werden. (T9)

6 Ob 286/05kOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Ohne Zustimmung geschlossene Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte sind unabhängig von deren wirtschaftlicher Vorteilhaftigkeit für den Geschäftsunfähigen schwebend unwirksam. Bis zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung sind beide Teile gebunden, sie können also während der Schwebezeit vom Vertrag nicht zurücktreten. Der Geschäftsunfähige hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Schwebezustandes (vgl auch § 865 letzter Satz ABGB). (T10)

6 Ob 78/06yOGH24.05.2006

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T5 nur: Die Genehmigung eines Vertrags durch das Pflegschaftsgericht kann daher auch keine Aussage darüber enthalten, ob der genehmigte Vertrag nichtig oder anfechtbar ist. (T11)

9 Ob 25/09fOGH26.08.2009

Vgl auch; nur T3

8 Ob 128/10xOGH23.11.2010

Auch; nur T2

1 Ob 95/12wOGH24.05.2012

Auch; nur: Die Genehmigung ändert den Inhalt des Vertrages nicht. Sie ergänzt nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen oder der für ihn handelnden Personen. Die Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht besagt daher auch nichts darüber, ob der Vertrag sonst gültig war oder seine Verbindlichkeit wegen einer inzwischen eingetretenen Änderung der Verhältnisse oder aus einem sonstigen Grund wieder weggefallen ist. (T12)<br/>Beis wie T5; Beis wie T8

3 Ob 99/14aOGH25.06.2014

Auch; Beis wie T11

2 Ob 52/16kOGH27.04.2017

Auch; Beisatz: Hier: Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG. (T13); Veröff: SZ 2017/52

1 Ob 152/21sOGH21.02.2022

Vgl; nur T2; nur T5; nur T12

Dokumentnummer

JJR_19720425_OGH0002_0040OB00538_7200000_006