OGH 11Os38/72 (RS0050048)

OGH11Os38/725.4.1972

Rechtssatz

Dem Privatbeteiligten ist es verwehrt, in dem gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) von dem Strafgericht den Zuspruch von Ansprüchen zu begehren, die ihm nach § 1 AHG lediglich gegen den Rechtsträger, als dessen Organ der Angeklagte (hier: Sicherheitsbeamter) den Privatbeteiligten anläßlich einer Eskortierung durch Faustschläge ins Gesicht verletzte, zustehen. Soweit der Privatbeteiligte die Sachentscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren begehrt, ist er unter sinngemäßer Anwendung des § 366 Abs 2 StPO - da die StPO eine andere Erledigung nicht vorsieht - mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Normen

AHG §1 Abs1 H
AHG §9 Abs5
StPO §47 C
StPO §366 Abs2 A
StPO §369 Abs1

11 Os 38/72OGH05.04.1972

Veröff: EvBl 1972/293 S 558

11 Os 98/72OGH06.10.1972

Vgl auch

9 Os 52/82OGH23.04.1982

Vgl auch; Veröff: EvBl 1982/186 S 606 = SSt 53/19

9 Os 175/85OGH11.12.1985

Vgl auch

11 Os 27/88OGH22.03.1988

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verkehrsunfall eines Postbediensteten während einer Dienstfahrt bei der Beförderung von Postsendungen. (T1)

12 Os 23/89OGH16.03.1989

Vgl auch

14 Os 27/91OGH09.04.1991

Vgl auch

14 Os 27/96OGH23.04.1996
1 Ob 33/99fOGH27.08.1999

nur: Dem Privatbeteiligten ist es verwehrt, in dem gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) von dem Strafgericht den Zuspruch von Ansprüchen zu begehren, die ihm nach § 1 AHG lediglich gegen den Rechtsträger zustehen. Soweit der Privatbeteiligte die Sachentscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren begehrt, ist er unter sinngemäßer Anwendung des § 366 Abs 2 StPO - da die StPO eine andere Erledigung nicht vorsieht - mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. (T2); Veröff: SZ 72/130

1 Ob 46/04bOGH12.10.2004

Vgl; Beisatz: Dem Privatbeteiligten kann die grundsätzliche Berechtigung, nach Einstellung des Strafverfahrens gegen das Organ gemäß § 90 StPO einen Subsidiarantrag gemäß § 48 Abs 1 Z 1 ZPO zu stellen, nicht abgesprochen werden. (T3)

12 Os 125/05gOGH15.12.2005

Auch; Beisatz: Der Geschädigte kann sich dem Strafverfahren gegen einen als Organ im Sinn des § 1 Abs 1 AHG handelnden Schädiger zwar anschließen. Soweit der Privatbeteiligte jedoch die Sachentscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren begehrt, ist er mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (WK-StPO § 369 Rz 71). (T4)

13 Os 21/07yOGH11.04.2007

Auch; Beis wie T4

12 Os 51/07bOGH31.05.2007

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Tödlicher Unfall eines Polizeibeamten während einer Ausbildungsfahrt. (T5)

17 Os 9/13xOGH07.10.2013

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19720405_OGH0002_0110OS00038_7200000_001

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