OGH 12Os23/89 (12Os24/89)

OGH12Os23/89 (12Os24/89)16.3.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.März 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann (Berichterstatter), Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Ofner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian Franz V*** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 (§ 81 Z 1) StGB über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen die Urteile des Landesgerichtes Linz vom 27.Jänner 1987, GZ 28 E Vr 2960/86-9, und des Oberlandesgerichtes Linz vom 26.Juni 1987, AZ 8 Bs 153/87, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Urteile des Landesgerichtes Linz vom 27.Jänner 1987, GZ 28 E Vr 2960/86-9, und des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26.Juni 1987, AZ 8 Bs 153/87, verletzen, soweit dem Privatbeteiligten Klaus Z*** ein Teilschmerzengeld von 20.000 S zugesprochen und der gegen diesen Zuspruch erhobenen Berufung nicht Folge gegeben wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 369 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AmtshaftungsG. Diese Urteile, die im übrigen unberührt bleiben, werden in diesem Umfang und der auf dem Teilzuspruch an den Privatbeteiligten beruhende Kostenbestimmungsbeschluß des Landesgerichtes Linz vom 10. Mai 1988, GZ 28 E Vr 2960/86-27, zur Gänze aufgehoben. Gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z 3 StPO wird in der Sache selbst erkannt:

Gemäß § 366 Abs. 2 StPO wird der Privatbeteiligte Klaus Z*** mit seinen Ansprüchen zur Gänze auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Text

Gründe:

Der am 17.Mai 1965 geborene Zeitsoldat Christian Franz V*** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27.Jänner 1987, GZ 28 E Vr 2960/86-9, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 (§ 81 Z 1) StGB schuldig erkannt und nach §§ 37 Abs. 1, 88 Abs. 4, zweiter Strafsatz, StGB zu einer Geldstrafe und zum Kostenersatz verurteilt. Gleichzeitig wurde dem Privatbeteiligten Klaus Z*** gemäß § 369 (Abs. 1) StPO ein Teilschmerzengeldbetrag von 20.000 S zugesprochen, mit seinen weiteren Ansprüchen wurde er gemäß § 366 Abs. 1 (richtig: 2) StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Diesem Schuldspruch zufolge hat Christian Franz V*** am 7. November 1986 als Wachkommandant in der Kaserne Hörsching dadurch, daß er mit der ihm von seinem Vorgesetzten nur zur Verwahrung und Weitergabe an den Garnisonsoffizier übergebenen Pistole unsachgemäß hantierte, wodurch sich ein Schuß löste, unter besonders gefährlichen Verhältnissen (den ebenfalls zum Wachdienst eingeteilten) Grundwehrdiener Klaus Z*** eine schwere Verletzung (Bruch des Mittelhandknochens der rechten Hand, Einschuß im Beckenbereich und Durchschuß des Darmes und der Blase) fahrlässig zugefügt.

Der vom Beschuldigten gegen dieses Urteil wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht mit Urteil vom 26. Juni 1987, AZ 8 Bs 153/87 (ON 15), nicht Folge. Zufolge dieses rechtskräftigen Teilzuspruchs wurden die Kosten des Privatbeteiligten für seine Vertretung antragsgemäß bestimmt (ON 16, 27).

Rechtliche Beurteilung

Die zitierten Urteile und der darauf beruhende Kostenbestimmungsbeschluß stehen aus nachfolgenden Gründen mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschuldigte als eingeteilter Wachkommandant die Pistole samt Munition in halbgeladenem Zustand von seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Offizier vom Tag, mit dem Befehl übernommen, sie um 15,30 Uhr dem zum Dienst eingeteilten Garnisonsoffizier zu übergeben. Trotz mangelnder Ausbildung an der Pistole und in Unkenntnis der Sicherung und Handhabung dieser Waffe hantierte Christian Franz V*** mit ihr so unsachgemäß, daß sich ein Schuß löste, der den ihm gegenüberstehenden Wachsoldaten Klaus Z*** traf und, wie angeführt, schwer verletzte. Diese Verletzung wurde damit vom Beschuldigten als Organ des Bundes (des Bundesheeres) im Dienst mit einer ihm nur zur Verwahrung und Weitergabe an einen Vorgesetzten anvertrauten Waffe schuldhaft herbeigeführt. Da die Landesverteidigung der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist, handelte Christian Franz V*** dabei in Vollziehung der Gesetze, zumal trotz des befehlswidrigen Verhaltens der innere Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit gegeben war (vgl. hiezu Schragel !Loebenstein-Kaniak AHG2 S 119, 120 und 1 Ob 39/87 = NRsp 1988/87). Für die bei einer derartigen Tätigkeit wem immer schuldhaft zugefügten Schäden am Vermögen oder an der Person haftet aber gemäß § 1 Abs. 1 AmtshaftungsG ausschließlich der Rechtsträger, als dessen Organwalter der Schädiger tätig geworden ist (SSt. 53/19, zuletzt 11 Os 27/88 uva). Es durfte daher der - die Ansprüche übrigens bestreitende - Beschuldigte nicht zur Bezahlung eines Schmerzengeldes an Klaus Z*** verurteilt werden. Der Privatbeteiligte wäre vielmehr mit all seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.

Die Folge einer solchen Verweisung wäre gewesen, daß gemäß § 393 Abs. 4 StPO die Kosten des Privatbeteiligten, die er zur zweckentsprechenden Geltendmachung seiner Ansprüche im Strafverfahren gegen den Schädiger aufwendete, einen Teil der Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens bilden, deren Bestimmung aber im Strafverfahren nicht mit Erfolg begehrt werden kann (SSt. 37/29, Mayerhofer-Rieder2 E 10, 11, 24 zu § 393 StPO).

Es war daher der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu erkennen.

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