Rechtssatz
Werden Vergleichsverhandlungen bis zum Ablauf der Verjährungszeit weitergeführt, dann kann dies, wenn das Gegenteil nicht klar zum Ausdruck gebracht wird, nur bedeuten, dass der Verpflichtete von seinem Recht, im zukünftigen Prozess Verjährung einzuwenden, keinen Gebrauch machen wolle. Der Forderungsberechtigte wird in diesem Fall nach Treu und Glauben und nach der Übung des redlichen Verkehrs darauf vertrauen, dass im Fall des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen seine Ansprüche in einem späteren Prozess nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden (SZ 31/31, SZ 38/72, JBl 1969,442 ua).
4 Ob 624/71 | OGH | 18.01.1972 |
Veröff: EvBl 1972/223 S 436 |
5 Ob 237/73 | OGH | 12.12.1973 |
Veröff: EvBl 1974/158 S 350 |
6 Ob 578/81 | OGH | 08.07.1984 |
Vgl auch |
7 Ob 61/82 | OGH | 28.10.1982 |
Beisatz: Gilt auch für Ausschlussfristen (so schon 7 Ob 26/78 = ZVR 1979/44). (T1) Veröff: RZ 1984/59 S 182 |
5 Ob 559/82 | OGH | 26.04.1983 |
Auch |
3 Ob 510/86 | OGH | 17.12.1986 |
Auch; Beisatz: Die Verjährung tritt nicht ein, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich, d.h. in angemessener Frist, die Klage eingebracht wird. (T2) |
7 Ob 548/89 | OGH | 06.04.1989 |
Auch; Beis wie T2; Veröff: ZVR 1990/51 |
3 Ob 121/04x | OGH | 16.02.2005 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es liegt eine Ablaufhemmung eigener Art vor; gehemmt wird das „Zuendegehen" der Verjährungsfrist. (T3) |
7 Ob 219/04p | OGH | 22.12.2004 |
Auch; Beisatz: Durch Vergleichsverhandlungen des Geschädigten mit dem Haftpflichtversicherer über Ersuchen des Versicherungsnehmers tritt Ablaufshemmung hinsichtlich sämtlicher Ansprüche des Geschädigten ein. (T4); Veröff: SZ 2004/188 |
3 Ob 223/06z | OGH | 25.04.2007 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt. (T6); Beisatz: Eine langdauernde grundlose Untätigkeit des Gläubigers nach Ablauf einer angemessenen Frist bewirkt das Ende (Scheitern) der Verhandlungen (Vergleichsverhandlungen), dies jedenfalls dann, wenn von ihm der nächste Schritt erwartet werden kann. (T7); Beisatz: Hier: Grundlose Untätigkeit des Gläubigers von mehr als einem Jahr - Verjährung angenommen. (T8) |
3 Ob 222/12m | OGH | 23.01.2013 |
Auch; Beisatz: Vergleichsverhandlungen haben keineswegs die Unterbrechung der Verjährung zur Folge, ja nicht einmal eine Fortlaufshemmung der Verjährungsfrist während ihrer Dauer. (T9) |
9 Ob 43/14k | OGH | 29.01.2015 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Verhindert wird nicht der Lauf der Verjährungsfrist, sondern nur ihr Ablauf. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19720118_OGH0002_0040OB00624_7100000_001
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