European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00180.17X.1108.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.096,56 EUR (darin 182,76 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Begründung:
Ein vom Beklagten gehaltener Hund hat die damals zweijährige Klägerin im Jahre 1999 gebissen und im Gesicht verletzt. Die K***** L***** war damals der Haftpflichtversicherer des Beklagten. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1993 und EHVB 1993) zugrunde. Art 8 AHVB 1993 lautet auszugsweise:
„2. Vollmacht des Versicherers
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.“
Die Klägerin begehrt vom Beklagten aufgrund der Verletzungen durch den Hundebiss eine Zahlung und die Feststellung seiner Haftung. Das Berufungsgericht verwarf mit seinem Zwischenurteil die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision „zur Klarstellung des Ablaufs der Verjährungsfrist gegenüber dem Schädiger nach bereits erfolgten (Teil‑)Schadensregulierungen durch seinen Haftpflichtversicherer“ zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) ausgehend vom Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen (RIS‑Justiz RS0050063). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinn des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also des Versicherers gehen (RIS‑Justiz RS0017960). Die einzelnen Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS‑Justiz RS0008901). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (RIS‑Justiz RS0008901 [T5, T7, T87]).Der Oberste Gerichtshof ist zur Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen, wenn das Berufungsgericht höchstgerichtliche Rechtsprechung missachtet hat oder für die Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RIS‑Justiz RS0121516). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
2. Den österreichischen Gesetzen ist keine (allgemeine) Regulierungsvollmacht des Haftpflicht-versicherers zu entnehmen. Es entscheidet sich nach der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Bedingungslage, ob der Versicherer die Befugnis hat, eine Erklärung des Verjährungsverzichts für den Versicherungsnehmer abzugeben (RIS‑Justiz RS0032492 [T6, T7]). Der Beklagte hat seinem Haftpflichtversicherer die wiedergegebene Regulierungs-vollmacht im Sinn des Art 8.2. AHVB 1993 erteilt. Diese umfasst im „Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen“ des Versicherers.
3. Einer zustimmenden Erklärung des Versicherungsnehmers zur Ausübung der Regulierungs-vollmacht durch den Versicherer bedarf es nicht. Vielmehr kann der Versicherer die Regulierungsvollmacht etwa auch dann wirksam wahrnehmen, wenn der Versicherte der mehrfachen außergerichtlichen Aufforderung des Geschädigten, ein Haftungsanerkenntnis für zukünftige Unfallfolgen abzugeben, nicht nachkommt (vgl 7 Ob 144/05k).
4. Es entspricht bereits vorliegender Rechtsprechung des Fachsenats, dass das Führen von Vergleichsgesprächen des Versicherers im Rahmen seiner Regulierungsvollmacht nach Art 8.2. AHVB die Hemmung der Verjährungsfrist bewirken kann (7 Ob 144/05k; vgl auch 7 Ob 219/04p mzN; 7 Ob 150/10z).
5. Die Ablaufshemmung dauert dann an, bis die Vergleichsgespräche scheitern und die Ansprüche des Geschädigten nunmehr abgelehnt werden (7 Ob 144/05k). Werden Vergleichsverhandlungen bis zum Ablauf der Verjährungszeit weitergeführt, dann kann dies, wenn das Gegenteil nicht klar zum Ausdruck gebracht wird, nur bedeuten, dass der Verpflichtete von seinem Recht, im zukünftigen Prozess Verjährung einzuwenden, keinen Gebrauch machen wolle (RIS‑Justiz RS0034501). Die Verjährung tritt nicht ein, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich, dh in angemessener Frist, die Klage eingebracht wird (RIS‑Justiz RS0034501 [T2]).
6. Richtig ist, dass der Beklagte selbst mit seiner Erklärung vom Jänner 2002 auf die Einrede der Verjährung nur bis zum 31. 12. 2006 verzichtet hat. Dennoch hat der Versicherer nicht nur bis dahin, sondern auch danach noch– ohne Vorbehalte oder Einschränkungen betreffend den Beklagten – die Regulierungsverhandlungen weitergeführt und im April 2007 „als Haftpflichtversicherer unseres … Versicherungsnehmers“ auf die Einrede der Verjährung bis 31. 3. 2010 verzichtet. Im November 2009 erklärte der Versicherer neuerlich, „als Haftpflichtversicherer unseres … Versicherungsnehmers“ auf die Einrede der Verjährung bis nunmehr 4. 3. 2015 (Erreichung der Großjährigkeit der Klägerin) zu verzichten. Auch danach führte der Versicherer die Regulierungsverhandlungen zunächst weiter. Erst mit dem beim Klagevertreter am 31. 8. 2015 eingelangten Schreiben zog sich der Versicherer auf den Standpunkt zurück, dass der Verzicht auf den Einwand der Verjährung mit dem 4. 3. 2015 befristet worden sei und der Versicherer daher keine weitere Zahlung leisten werde.
7. Wenn das Berufungsgericht dieses Vorgehen des Versicherers („als Haftpflichtversicherer unseres … Versicherungsnehmers“) als Wahrnehmung der ihm nach Art 8.2. AHVB zustehenden Regulierungsvollmacht gewertet hat, dann stellt dies eine nicht unvertretbare Auslegung des Erklärungsverhaltens des Versicherers dar, die sich im Rahmen vorliegender Rechtsprechung hält und der somit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl RIS‑Justiz RS0042555).
8. Nach dem beim Klagevertreter am 31. 8. 2015 eingelangten Ablehnungsschreiben hat die Klägerin am 27. 10. 2015 Klage erhoben. Ob ein Zuwarten mit der Klagsführung eine ungewöhnliche Untätigkeit der Klägerin darstellte, stellt wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Beurteilung keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS‑Justiz RS0044464 [T5]). Wenn das Berufungsgericht davon ausging, dass die Einbringung der Klage, bei der immerhin eine nicht unbeachtliche Anzahl an medizinischen Unterlagen zu verarbeiten war, noch innerhalb angemessener Frist erfolgte, dann ist diese Ansicht nicht unvertretbar und hält sich ebenfalls im Rahmen vorliegender Rechtsprechung (vgl dazu etwa RIS‑Justiz RS0020748).
9.1. Da somit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen, ist die Revision unzulässig und zurückzuweisen
9.2. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO; die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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