OGH 7Ob168/71 (RS0080168)

OGH7Ob168/7113.10.1971

Rechtssatz

Zur grundsätzlichen Abgrenzung zwischen Risikoausschluss und Obliegenheitsverletzung.

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Normen

VersVG §6 E

7 Ob 168/71OGH13.10.1971
7 Ob 11/84OGH19.04.1984

Auch; Beisatz: Reisegepäckversicherung: Kofferraumklausel (T1) Veröff: SZ 57/78 = JBl 1985,167 = RdW 1984,370 = RZ 1984/94 S 281 = ZVR 1985/160 S 329

7 Ob 24/93OGH23.03.1994

Beisatz: Entscheidend ist, ob das Handeln des Versicherungsnehmers im Vordergrund steht oder ob sein Verhalten hinter objektiven Voraussetzungen zurücktritt (ZVR 1985/160). Hier: Pkt II Z 1 - 3 der BVB gewerblichen Güterverkehr mit LKWs. (T2) Veröff: SZ 67/49

7 Ob 70/03zOGH28.04.2003

Auch; Beisatz: Im Hinblick auf den materiellen Inhalt der Versicherungsklausel ist entscheidend, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie zB dem Versicherungsort oder Zustand der versicherten Sache zurück, so liegt eine Obliegenheit vor. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschränkung. (T3); Beisatz: Hier: Art 2.4 AVB Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger (ABFT) 1995. Risikoausschluss für angeborene Leiden. (T4)

7 Ob 274/06dOGH08.03.2007

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der „baufällige Zustand" eines Gebäudes im Sinne des Art 1 Abs 7 lit e AStB 1986 begründet einen Risikoausschluss und keine verhüllte Obliegenheit. (T5)

7 Ob 132/07yOGH04.07.2007

Auch; Beisatz: Bei § 5 Abs 2 lit f AKVB 1991 handelt es sich um eine „verhüllte Obliegenheit". (T6)

7 Ob 96/07dOGH29.08.2007

Auch; Beisatz: Mit § 6 Abs 2 lit g und lit j AÖTB sind Risikoausschlüsse vereinbart. (T7)

7 Ob 75/10wOGH30.06.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T3

7 Ob 227/12aOGH18.02.2013

Auch; Beisatz: Hier: Art 24 ABH 2004: weder Obliegenheit, noch Risikoausschluss, sondern Fall der Unterversicherung. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19711013_OGH0002_0070OB00168_7100000_002

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