OGH 6Ob174/71 (RS0041952)

OGH6Ob174/711.9.1971

Rechtssatz

Da § 477 Abs 1 Z 5 ZPO im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 5, 6, 7 ZPO und § 21 ABGB eine Schutzvorschrift der prozessunfähigen Partei ist, kann dieser Nichtigkeitsgrund auch nur von demjenigen geltend gemacht werden, dessen gesetzlicher Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschriften beeinträchtigt oder verletzt wurde, nicht aber vom Gegner. Dies insbesondere dann nicht, wenn er selbst der allenfalls auslösende Faktor einer Rechtsverletzung war, wie dies im Falle der Klagseinbringung gegen eine nicht prozessfähige Partei und Klagszustellung zu deren eigenen Handen der Fall ist.

Nichtigkeitsgründe — Prozessfähigkeit — gesetzliche Vertretung

 

Normen

ZPO §477 Abs1 Z5 D5

6 Ob 174/71OGH01.09.1971

Veröff: EvBl 1972/104 S 184

6 Ob 72/75OGH04.09.1975

Vgl; nur: Da § 477 Abs 1 Z 5 ZPO im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 5, 6, 7 ZPO und § 21 ABGB eine Schutzvorschrift der prozessunfähigen Partei ist, kann dieser Nichtigkeitsgrund auch nur von demjenigen geltend gemacht werden, dessen gesetzlicher Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschriften beeinträchtigt oder verletzt wurde, nicht aber vom Gegner. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Offengelassen (T2)

6 Ob 194/08kOGH06.11.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Vollmacht im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Schiedsvertrags. Die Auffassung des Rekursgerichts, diesen Grundgedanken auch auf Fälle des Vollmachtsmangels im Sinne des § 1008 ABGB auszudehnen, ist allein schon deshalb nicht zu beanstanden, weil diese Bestimmung ja (lediglich) der Gefahr begegnen will, dass sich der Machtgeber durch Erteilung einer allgemeinen Vollmacht dem Machthaber völlig ausliefert. (T3)

7 Ob 208/09bOGH16.12.2009

Auch; Beis ähnlich wie T3

8 Ob 84/11bOGH24.04.2012

Vgl auch

6 Ob 206/21vOGH22.12.2021

Vgl

6 Ob 3/22tOGH02.02.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19710901_OGH0002_0060OB00174_7100000_001

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