OGH 5Ob137/71 (RS0016609)

OGH5Ob137/7116.6.1971

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Konkurrenzklausel ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine ausdrückliche Regelung im Gesetz vorliegt. Einschlägige Abreden kommen auch bei Veräußerungen oder Verpachtungen von Unternehmungen in Betracht. Eine Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung iS des § 879 Abs 1 ABGB ist aber nur gegeben, wenn die Klauselbeschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des seinen Vertragsteiles und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht (so insb schon SZ 24/150, SZ 37/156).

Normen

ABGB §879 BIIf
ABGB §879 BIIg

5 Ob 137/71OGH16.06.1971

Veröff: EvBl 1971/317 S 602 = MietSlg 23120 = ÖBl 1972,32

4 Ob 305/72OGH01.02.1972

Veröff: ÖBl 1973,51

7 Ob 529/81OGH05.03.1981

Auch; Veröff: SZ 54/30 = Arb 9945

4 Ob 518/81OGH07.04.1981

Auch; Veröff: Arb 10025

1 Ob 501/92OGH19.02.1992

Auch; nur: Eine Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung iS des § 879 Abs 1 ABGB ist aber nur gegeben, wenn die Klauselbeschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des seinen Vertragsteiles und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht (so insb schon SZ 24/150, SZ 37/156). (T1) Veröff: RdW 1992,270

4 Ob 2358/96kOGH11.02.1997

Ähnlich

8 Ob 141/08fOGH02.04.2009

Beisatz: Mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbartes Wettbewerbsverbot. (T2)<br/>Beisatz: Eine mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbarte Konkurrenzklausel unterliegt ebenfalls der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 Abs 1 ABGB, sodass ein - wie hier - räumlich und inhaltlich besonders weitgehendes Wettbewerbsverbot maximal für den Zeitraum von zwei Jahren hätte wirksam vereinbart werden können und die darüber hinausgehende Bindungsdauer des abtretenden Gesellschafters als teilnichtig zu beurteilen ist. (T3)

16 Ok 8/10OGH12.12.2011

Auch; Beisatz: Hier: Radiusklausel im Kartellverfahren. (T4)<br/>Veröff: SZ 2011/148

4 Ob 46/14iOGH23.04.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Wettbewerbsverbote, die dem Veräußerer im Zusammenhang mit der Übertragung eines Unternehmens auferlegt werden, sind nach der europäischen Verwaltungspraxis bis zu drei Jahre gerechtfertigt, wenn zusammen mit dem Unternehmen der Geschäftswert und das know-how übertragen werden, ohne letzteres nur zwei Jahre. (T5)<br/>Beisatz: Ob einer Vertragspartei durch eine Konkurrenzklausel Beschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des einen Vertragsteils und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht, hängt im Übrigen regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet ‑ abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung ‑ keine erhebliche Rechtsfrage. (T6)

6 Ob 119/19xOGH24.07.2019

Auch; nur T1; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19710616_OGH0002_0050OB00137_7100000_002

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