OGH 9Os4/69 (RS0098704)

OGH9Os4/6929.12.1970

Rechtssatz

Es genügt eine zusammenfassende Aufzählung der verwerteten Beweismittel in den Urteilsgründen, weil das Gesetz eine gesonderte Anführung der maßgebenden Beweise bei jeder einzelnen Tatsachenfeststellung gar nicht vorschreibt.

Normen

StPO §270 Abs2 Z5
StPO §281 Abs1 Z5 A

9 Os 4/69OGH29.12.1970

Veröff: EvBl 1971/243 S 440

10 Os 55/71OGH30.03.1971

Beisatz: Das Gesetz untersagt die kumulative Anführung der Beweismittel in den Urteilsgründen nicht grundsätzlich. Wenn aber die Beweismittel einander widersprechen, darf sich das Gericht nicht mit einer bloß kumulativen Anführung begnügen, sondern muß vielmehr im einzelnen angeben, auf welche Beweismittel es seine Feststellung gegründet hat, und erörtern, warum es seinen Annahmen entgegenstehenden Beweismitteln nicht gefolgt ist. (T1) Veröff: RZ 1971,120

11 Os 136/71OGH28.06.1972
13 Os 179/76OGH21.12.1976

Beis ähnlich T1

12 Os 36/77OGH14.04.1977
13 Os 82/77OGH13.10.1977
10 Os 8/78OGH15.02.1978

Ähnlich; Beisatz: Zitierung der einschlägigen Aktenstellen genügt. (T2)

13 Os 189/78OGH18.12.1978

Beis ähnlich 1

9 Os 167/78OGH27.03.1979

Beisatz: Keine kumulative Anführung von Beweismitteln, wenn die Feststellungen sich nur auf eine Kombination von Indizien gründen. (T3)

11 Os 13/81OGH09.06.1982

Vgl

13 Os 84/83OGH19.05.1983

Vgl; Implizite T1

11 Os 42/86OGH13.05.1986

Vgl; Beis wie T1

13 Os 2/95OGH19.04.1995
24 Ds 4/19aOGH02.09.2019

Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Die nicht auf bestimmte Feststellungen bezogene bloße Aufzählung der in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismittel stellt keine Begründung, sondern nur das Referat des Protokollinhalts dar. Überhaupt bedeutet die Erwähnung eines Tatumstands in den Entscheidungsgründen noch nicht, dass dieser auch gewürdigt wurde. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19701229_OGH0002_0090OS00004_6900000_002

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