OGH 11Os13/81

OGH11Os13/819.6.1982

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stolfa als Schriftführers in der Strafsache gegen Bernhard A und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Bernhard A und die Berufung des Angeklagten Gerhard B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengerichtes vom 25. April 1980, GZ 12 Vr 3.184/77-229, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bernhard A wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen, nämlich in dem den Angeklagten Gerhard B schuldig sprechenden Teil zufolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten und in dem beide Angeklagte freisprechenden Teil als unangefochten unberührt bleibt, in seinem den Angeklagten Bernhard A schuldig sprechenden Teil und demzufolge in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch (einschließlich des diesen Angeklagten betreffenden Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft) sowie in dem auf dem § 366 Abs 2 StPO beruhenden Ausspruch über die Verweisung des Landes Steiermark als Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte Bernhard A wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Berufung des Angeklagten Gerhard B wird zurückgewiesen. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Gerhard B auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Kaufmann Berhard A des Verbrechens des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs 3 StGB und der Elektrotechniker Gerhard B des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach den § 15, 12 (2. Fall), 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Der Angeklagte Bernhard A ficht seinen Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5, 9 (ohne nähere Bezeichnung) und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an; den ihn betreffenden Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard B wurde schon vom Erstgericht mit rechtskräftigem Beschluß vom 16. Jänner 1981 (Band I S 3 iii) gemäß dem § 285 a Z 2 StPO zurückgewiesen, sodaß in Ansehung dieses Angeklagten nur mehr über dessen Berufung zu entscheiden ist. Der Freispruch der Angeklagten gemäß dem § 259 Z 3 StPO von weiteren Anklagepunkten blieb unbekämpft.

Dem Angeklagten Bernhard A liegt nach dem Schuldspruch zur Last, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte des Landeskrankenhauses Graz durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die das Land Steiermark an seinem Vermögen (um insgesamt mehr als 100.000 S) schädigten, und zwar a) in der Zeit vom 4. Februar bis 18. August 1976

durch Verrechnung nicht geleisteter Arbeitsstunden und nicht eingebauter Bestandteile anläßlich der Reparatur von Dialysegeräten zur Bezahlung eines '5.000 S übersteigenden bis ca 40.000 S reichenden' (ungeschuldeten Mehr-)Betrages und b) in der Zeit vom 13. Februar bis 19. Juli 1976

(inhaltlich der Urteilsgründe jedoch bezogen auf Rechnungen mit Ausstellungsdatum zwischen 26. Februar und 7. September 1976: Band V S 78, 79) durch Verrechnung überhöhter Preise für Dialysezubehör unter Ausnützung organisatorischer Mängel in der Verwaltung des Landeskrankenhauses und unter der Vorspiegelung, die Firma E-F Gesellschaft mbH sei Generalvertreter der Firma D, zur Bezahlung eines '100.000 S übersteigenden bis ca 150.000 S über den tatsächlichen Wert hinausgehenden Betrages'.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bernhard A kommt, insofern darin - gegen beide Punkte dieses Schuldspruches gerichtet - Aussprüche des Urteils über entscheidende Tatsachen als unvollständig begründet gerügt werden (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), Berechtigung zu.

Zwar untersagt das Gesetz (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die kumulative Anführung der Beweismittel in den Urteilsgründen (Band V S 48) nicht grundsätzlich; wenn aber die Ergebnisse von Beweisaufnahmen einander widersprechen, darf sich das Gericht nicht mit einer bloß kumulativen Anführung der betreffenden Beweismittel begnügen, sondern muß im einzelnen angeben, auf welche Beweismittel es seine Feststellungen gründete, und auch erörtern, warum es seinen Annahmen entgegenstehenden Beweismitteln nicht folgte (RZ 1971, 120 ua). Zur Stützung der dem Schuldspruch zu Punkt a) zugrundeliegenden Urteilsannahme, der Angeklagte A habe in den Rechnungen der Firma E-F Nr 048 vom 4. Februar 1976, Nr 091 und 093 je vom 9. April 1976 - die im Urteil (Band V S 67) in diesem Zusammenhang noch angeführte Rechnung Nr 094 vom selben Tag wurde von der Anklagebehörde lediglich im Rahmen des zu Punkt b) erhobenen Betrugsvorwurfes inkriminiert (Band III S 114, 115 in Verbindung mit S 121) und unter diesem Gesichtspunkt im Urteil gesondert behandelt (Band V S 79 und 80) -, Nr 104 vom 27. April 1976, Nr 142, 143 und 144 je vom 15. Juli 1976 sowie Nr 161 und 162 je vom 18. August 1976 die Verwaltung des Landeskrankenhauses Graz vorsätzlich durch Verrechnung nicht geleisteter Arbeitsstunden und nicht eingebauter Ersatzteile über den Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen getäuscht, beruft sich das Erstgericht unter anderem auf eine - vom Angeklagten B bekundete -

schriftliche Weisung des Angeklagten A, Reparaturrechnungen für das Landeskrankenhaus Graz tunlichst so abzufassen, daß sich der Rechnungsbetrag (ohne Umsatzsteuer) jeweils der Grenze von 20.000 S möglichst annähert, bis zu der solche Rechnungen von der Verwaltung des Landeskrankenhauses in eigener Verantwortung - ohne damit die zuständige (Rechts-)Abteilung 12 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu befassen - erledigt worden waren (Band V S 70). In diesem Zusammenhang übergeht das Erstgericht - worauf in der Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend hingewiesen wird - die Aussage des Zeugen Dozent Dr. Helmut G mit Stillschweigen, er habe der ihm vom Angeklagten B gezeigten 'Dienstanweisung' des Angeklagten A den ihr vom Erstgericht - das dabei der Darstellung des Angeklagten B folgte - beigelegten Sinn, nämlich das genannte Limit auch bei geringeren Preisen und Leistungen möglichst 'auszuschöpfen' (Band V S 70), nicht entnehmen können (Band IV S 132). Eine eingehende Erörterung der einander in diesem Punkt widersprechenden Verfahrensergebnisse wäre umso mehr geboten gewesen, als die in Rede stehende schriftliche Dienstanweisung als Beweismittel im gerichtlichen Strafverfahren nicht vorliegt (siehe dazu Band II S 120 sowie Band IV S 472-474), wozu noch kommt, daß sie sich nach den Angaben des Angeklagten B (siehe Band I S 381 l) auf die erst im Oktober 1976 ausgefertigten - der Direktion des Landeskrankenhauses Graz überhaupt erst im August 1977 mit ausdrücklichem Vorbehalt ihrer überprüfungsbedürftigkeit zugeleiteten (Band I S 233) - Reparaturrechnungen Nr 176 bis 188 und Nr 190 bis 192 bezog, die gar nicht Gegenstand der Anklage und des Urteils sind. Einer Würdigung hätte in diesem Zusammenhang auch der Umstand bedurft, daß sich die Rechnungen Nr 142 bis 144 vom 15. Juli 1976 sowie Nr 161 und 162 vom 18. August 1976 bei der Beschreibung des Leistungsumfanges, worauf auch der Sachverständige Dipl. Ing. Dr. Joachim H in der Hauptverhandlung hinwies (Band IV S 503, 504, 508), von den früheren urteilsgegenständlichen Reparaturrechnungen augenfällig unterscheiden, wobei das (in der Hauptverhandlung vorgetragene und erläuterte) schriftliche Gutachten des Sachverständigen (ON 68) hinsichtlich der früheren Rechnungen im wesentlichen nur überschreitungen der als glaubhaft anzunehmenden Arbeitsstundenanzahl in - von Nr 091 abgesehen - nicht besonders auffallendem Ausmaß, bei den Rechnungen vom 15. Juli und vom 18. August 1976

(mit Ausnahme von Nr 142) jedoch nicht nur in der Regel extrem überhöhte Stundenanzahlen, sondern auch im Inhalt der Leistungsbeschreibungen wesentliche Unrichtigkeiten in fachtechnischer Hinsicht aufzeigt. Eine Erörterung jener sowohl für die objektive als auch (in Ansehung des Angeklagten A) für die subjektive Tatseite bedeutsamen Beweisumstände, läßt das Ersturteil vermissen.

Es zeigt sich somit, daß wesentliche Beurteilungskomponenten, die das Erstgericht in ihrem Zusammenhalt zu der vom Beschwerdeführer bekämpften Annahme eines (durchwegs) auf vorsätzliche Täuschung (und Schädigung) angelegten Vorgehens des Angeklagten A bei den gegenständlichen Reparaturrechnungen führten, mit Begründungsmängeln behaftet sind, woraus - zumal nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe nicht ausgeschlossen werden kann, daß gerade den betreffenden Teilkomponenten besondere Bedeutung für die gewonnene Schuldüberzeugung zukam - zwangsläufig auch ein entsprechender Mangel in Ansehung der als Ergebnis aller Teilkomponenten resultierenden Tatsachenfeststellung folgt (vgl SSt 44/3, 45/27 ua). Bei der sohin nicht zu vermeidenden Verfahrenserneuerung wird es sich zur Abgrenzung des Prozeßstoffes im zweiten Rechtsgang - schon um die Hauptverhandlung ohne Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögernde Eröterungen zu vermeiden (§ 232 Abs 2 StPO) - als zweckmäßig erweisen, die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Reparaturen und Rechnungslegungen der Firma E-F an das Landeskrankenhaus Graz von anderen, die dem Landeskrankenhaus gesondert verrechnet worden sind und nicht Gegenstand der Anklage bilden (Band I S 83 bis 113), auseinanderzuhalten.

Täuschung durch den Inhalt der gegenständlichen Reparaturrechnungen über den tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand und eines aus der Anerkennung der geltend gemachten Rechnungsbeträge durch die getäuschten Organe der Krankenhausverwaltung resultierenden (vom Vorsatz des Angeklagten umfaßten) Vermögensschadens werden auf der Grundlage des insoweit zu erneuernden Verfahrens, dessen Ergebnisse das Erstgericht sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen haben wird (§ 258 Abs 2 StPO), mängelfrei begründete Feststellungen zu treffen sein. Bei Beurteilung der Frage des Eintritts eines Vermögensschadens wird allerdings - dem Standpunkt des Angeklagten A zuwider - hinsichtlich des allenfalls überhöht verrechneten Arbeitsaufwandes von keinen anderen als den vom Angeklagten A angebotenen, ersichtlich vereinbarten und der Auftragserteilung und -durchführung in concreto zugrundegelegten Stundensätzen - 150

bzw 170 S (vgl dazu das Schreiben des Angeklagten A an die I. Medizinische Klinik vom 27. Jänner 1976 in ON 14) auszugehen sein. Zum Punkt b) des Schuldspruches wurde vom Erstgericht als erwiesen angenommen, der Angeklagte A habe die Verwaltung des Landeskrankenhauses Graz durch Vortäuschung seiner nicht bestehenden Generalvertretereigenschaft für Erzeugnisse der Firma D dazu veranlaßt, von ihm in Rechnung gestellte überhöhte Preise für Dialysezubehör zu akzeptieren. Mit Recht wendet der Beschwerdeführer, gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO, dagegen ein, daß der mit den gegenständlichen Bestellungen befaßte Verwaltungsbeamte Karl I sowie der Leiter der Dialysestation Dozent Dr. Helmut G und der (damalige) Oberarzt Dr. Werner J bekundeten, der Angeklagte A bzw dessen Firma E-F sei ihnen durch den Prokuristen der D Verkaufs AG Peter K als zuständiger Vertreter bzw Auslieferer für D-Erzeugnisse bezeichnet worden (Zeuge I S 113, 116, 118; Zeuge Dr. G S 131, 132; Zeuge Dr. J S 462, jeweils in Band IV). Zutreffend wird vom Beschwerdeführer weiters - sinngemäß unter erkennbarer Bezugnahme auf eine durch ihn dem Erstgericht vorgelegte Photokopie (Band III S 469, 471) - auf das an ihn gerichtete Schreiben der D Verkaufs AG vom 20. Juli 1976 hingewiesen, das dem Landesgericht Feldkirch im dortigen Verfahren AZ 7 a Cg 4109/77 als Beilage 11 vorgelegt und durch Verlesung des betreffenden Akteninhalts (ON 91) auch zum Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gemacht worden ist (Band IV S 533). Das angeführte Schreiben bezieht sich ebenso wie der aus den Beilagen 2 (= Band I S 79 und Band III S 475

der Strafakten) und 6 der Prozeßakten des Landesgerichtes Feldkirch ersichtliche Schriftverkehr darauf, daß ungeachtet der ausständigen und letztlich unterbliebenen Errichtung eines in Aussicht genommenen schriftlichen 'Probevertrages' zwischen der D Verkaufs AG und der E-F GesmbH (vgl den Vertragsentwurf Band II S 365 bis 371, dessen Punkt 3 'Gebietsschutz' unter anderem vorsah, daß die Firma D während der Vertragsdauer keine Lieferungen unter Umgehung der Firma E-F in das Vertragsgebiet - das Bundesland Steiermark - vornehmen durfte) die Zusammenarbeit zwischen den genannten Partnern auf der Basis derjenigen Vertragsbestimmungen, über die sie einig geworden waren, mit Anfang des Jahres 1976 aufgenommen worden sei. Da der Inhalt der genannten Schriftstücke geeignet ist, die Verantwortung des Angeklagten A zu stützen, ihm sei im entscheidungswesentlichen Zeitraum des Jahres 1976 - zumindest seiner (tatsächlichen und rechtlichen) überzeugung nach - der Alleinvertrieb von D-Erzeugnissen in der Steiermark zugestanden, hätte das Schöffengericht diese - wie erwähnt, in der Hauptverhandlung verlesenen - Aktenstücke wie auch die zuvor angeführten Ergebnisse der durchgeführten Zeugenbeweise in den Kreis seiner Erwägungen einbeziehen müssen, was nicht geschah. Auch insoweit erweist sich das Urteil demnach als unvollständig begründet.

Sollte das Erstgericht im zweiten Rechtsgang abermals zur Annahme einer vorsätzlichen Täuschung von Organen der Verwaltung des Landeskrankenhauses Graz durch den Angeklagten A über seine Stellung als Alleinanbieter von DErzeugnissen gelangen, so wird noch klarzustellen sein, welche Umstände diesfalls die Krankenhausverwaltung dazu veranlaßt haben, objektiv überhöhte Preisforderungen des Angeklagten in gleicher Weise wie bei Dialyse-Zubehör der Firma D (Rechnungen Nr 066, 077, 136 und 166; vgl damit die für die entsprechenden Einstandspreise, Konditionen und Versandmodalitäten aufschlußreichen Fakturierungen der Firma D an die Firma E-F in Band I S 285 bis 293) auch bei Waren anderer Provenienz (Rechnungen Nr 138 und 147) anzuerkennen (s ON 96). Allgemein wird bei diesem Faktenkomplex zum objektiven Tatbestand noch zu beachten sein, daß im Fordern eines überhöhten Preises für eine Ware an sich noch keine irreführende Täuschung gelegen sein muß; eine solche kommt aber beispielsweise dann in Betracht, wenn der Täter - ausdrücklich oder konkludent - der Ware bestimmte werterhöhende Eigenschaften fälschlich beilegt oder sich an existierende Listenpreise zu halten vorgibt (Kienapfel BT II § 146 RN 55 ff; SSt 48/76; LSK 1981/141 = EvBl 1981/213; vgl auch Schönke-Schröder-Cramer dStGB20 § 263 RN 16 und 17; Lackner LK10 § 263 RN 46).

Da die dem Ersturteil anhaftenden Begründungsmängel die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung unumgänglich erscheinen lassen, war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bernhard A, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedarf, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung (§ 285 e StPO) Folge zu geben, das (im übrigen aufrecht bleibende) Urteil im diesen Angeklagten betreffenden Schuld- und Strafausspruch sowie in dem auf § 366 Abs 2 (zweitem Satz) StPO beruhenden Ausspruch über die Verweisung des Landes Steiermark als Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg (vgl SSt 12/44) aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuleiten; mit seiner Berufung war der Angeklagte A auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Berufung des Angeklagten Gerhard B war zurückzuweisen, weil er weder bei deren Anmeldung (ON 223) noch in einer Ausführung dieses Rechtsmittels die Punkte des Erkenntnisses bezeichnete, durch die er sich beschwert findet (§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO). Die diesen Angeklagten betreffende Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

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