OGH 2Ob192/70 (RS0027526)

OGH2Ob192/709.7.1970

Rechtssatz

Der Zweck der Schutznorm ist auf den Schutz solcher Personen beschränkt, die befugterweise in den Gefahrenbereich gelangen.

Normen

ABGB §1311 IIa

2 Ob 192/70OGH09.07.1970

Veröff: SZ 43/132

7 Ob 632/76OGH26.08.1976

Veröff: SZ 49/102 = EvBl 1977/28 S 74 = JBl 1977,205

5 Ob 505/83OGH15.02.1983

Auch; Beisatz: Wanderin wird auf markiertem Wanderweg über eine eingefriedete Weide von einem Zuchtwidder angefallen. (T1)

4 Ob 501/83OGH18.10.1983
4 Ob 551/92OGH24.11.1992

Beisatz: Betreten eines fremden Grundstücks im Zustand starker Alkoholisierung. (T2)

7 Ob 2377/96aOGH15.01.1997
1 Ob 214/98xOGH19.01.1999

Veröff: SZ 72/4

1 Ob 205/02gOGH25.03.2003
10 Ob 237/02dOGH18.05.2004

Auch; Beisatz: Hier: Erwachsener kann sich nicht auf die Nichtabsicherung der Baugrube in einer erkennbar für den Verkehr gesperrten Straßenfläche, die er widerrechtlich und zudem ohne jedes vernünftige Eigeninteresse betreten hatte, berufen. (T3)

8 Ob 114/04dOGH20.01.2005

Auch; Beisatz: Die Erwägungen, wonach jemand, der unbefugt in einen fremden Bereich eingedrungen ist, grundsätzlich nicht für schutzwürdig erachtet wird und wonach der "widmungswidrige" Gebrauch von Verkehrsflächen nur unter besonderen Umständen zu einer Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten führen kann, ist auf den Fall, dass jemand einen Gegenstand widmungswidrig verwendet, übertragbar. (Hier: Bei widmungsgemäßem Gebrauch des Tisches wurde eine nicht vorhandene Gefahrenquelle durch die widmungswidrige Verwendung als Sitzgelegenheit geschaffen.) (T4)

2 Ob 174/05kOGH19.01.2006

Beisatz: Zum geschützten Personenkreis des § 8 Abs 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl Nr 441/1975, gehören auch Personen, die auf dem Betriebsgelände Liefer- und Entladetätigkeiten zu verrichten haben. (T5)

6 Ob 294/05mOGH26.01.2006

Vgl aber; Beisatz: Dieser Rechtssatz gilt für die aus dem Ingerenzprinzip abgeleitete allgemeine Verkehrssicherungspflicht nicht. Diese wird nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass der Verletzte in ein fremdes Rechtsgut eingedrungen ist. Insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat. (T6)

10 Ob 55/11bOGH30.08.2011

Vgl

2 Ob 60/11dOGH30.08.2011

Auch

2 Ob 223/15fOGH19.12.2016

Auch; Beisatz: Grundsätzlich wird jemand nicht für schutzwürdig erachtet, der sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben hat, weil er nicht damit rechnen kann, dass Schutzmaßnahmen zugunsten unbefugt Eindringender getroffen wurden. (T7)

3 Ob 91/17dOGH25.10.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19700709_OGH0002_0020OB00192_7000000_001

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