OGH 5Ob67/69 (RS0011850)

OGH5Ob67/6919.3.1969

Rechtssatz

Zur Frage der Begründung eines Wohnungsrechtes durch schlüssige Handlungen zwischen Mutter und verheirateter Tochter.

Normen

ABGB §521 C
ABGB §521 F
ABGB §863 A
ABGB §863 FI

5 Ob 67/69OGH19.03.1969

Veröff: MietSlg 21043

1 Ob 239/71OGH16.09.1971

Beisatz: Benützung einer Wohnküche durch Geschwister. (T1)<br/>Veröff: MietSlg 23044

1 Ob 62/73OGH04.04.1973

Beisatz: Lebensgefährten (T2)

2 Ob 573/82OGH22.02.1983

nur: Zur Frage der Begründung eines Wohnungsrechtes durch schlüssige Handlungen. (T3)<br/>Beis wie T2; Beisatz: Die Prüfung dieser Frage ist unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs nach objektiven Maßstäben vorzunehmen. Leistungen bei Errichtung des Hauses genügen nicht für die Annahme der stillschweigenden Einräumung eines Wohnungsrechts. (T4)

8 Ob 528/86OGH26.05.1986

Auch; nur T3; Beis wie T4

7 Ob 703/87OGH21.12.1987

Beisatz: Für die schlüssige Einräumung eines Wohnungsrechtes hätte es einer jeden Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit des Verhaltens bedurft. (T5)

4 Ob 571/88OGH28.06.1988

nur T3; Beisatz: Unter Familienangehörigen wird nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist. Bei der Abgrenzung zwischen einem bloß auf der Familienangehörigkeit beruhenden faktischen Verhältnis und einem schlüssig, infolge dieses Familienverhältnisses aber nicht mit voller Bestimmtheit vereinbarten Vertragsverhältnis kommt es daher immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Das Fehlen einer Vereinbarung über die Leistung eines Entgeltes steht nur der Annahme eines Mietvertrages, nicht aber eines obligatorischen Benützungsverhältnisses entgegen. (T6)

8 Ob 1514/90OGH29.03.1990

Beisatz: Die Zahlung eines monatlichen Entgeltes von S 200,-- zuzüglich aller Betriebskosten steht unter den gegebenen Umständen der Annahme eines rein familienrechtlichen Benützungsverhältnisses entgegen und spricht für den konkludenten Abschluss eines Mietvertrages. (T7)

7 Ob 616/90OGH27.09.1990

nur T3; Beis wie T6 nur: Unter Familienangehörigen wird nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist. Bei der Abgrenzung zwischen einem bloß auf der Familienangehörigkeit beruhenden faktischen Verhältnis und einem schlüssig, infolge dieses Familienverhältnisses aber nicht mit voller Bestimmtheit vereinbarten Vertragsverhältnis kommt es daher immer auf die Umstände des Einzelfalles an. (T8)

2 Ob 516/93OGH11.03.1993

nur T3; Beis wie T4

7 Ob 547/95OGH31.05.1995

Vgl; Beis wie T6 nur: Unter Familienangehörigen wird nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist. (T9)<br/>Beis wie T6 nur: Das Fehlen einer Vereinbarung über die Leistung eines Entgeltes steht nur der Annahme eines Mietvertrages, nicht aber eines obligatorischen Benützungsverhältnisses entgegen. (T10)<br/>Beisatz: Bindungsabsicht ist unter Familienangehörigen umso eher anzunehmen, wenn ein Konnex zu einer früheren Unterhaltsschuld fehlt. (T11)

8 Ob 55/97iOGH13.01.1998

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11

7 Ob 207/97kOGH13.07.1998

Beis wie T9; Beisatz: Gerade bei der Gestattung des Dachbodenausbaus für ein wohnungssuchendes Kind auf dessen Kosten ist im Zweifel auf die Einräumung eines Wohnungsbenützungsrechtes zu schließen. (T12)

3 Ob 220/98vOGH24.11.1999

Vgl; Beisatz: Das Fehlen einer Vereinbarung über die Leistung eines Entgeltes steht nur der Annahme eines Mietvertrages, nicht aber eines obligatorischen Benützungsverhältnisses entgegen, sofern eine vertragliche Bindung vorliegt. (T13)

5 Ob 293/03dOGH15.06.2004

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11

5 Ob 214/10xOGH02.12.2010

Beis wie T5

4 Ob 136/16bOGH12.07.2016

Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme der schlüssigen Einräumung eines Wohnrechts ist unter Familienmitgliedern ein strenger Maßstab anzulegen. (T14)

7 Ob 107/17mOGH05.07.2017

Auch; Beis wie T5; Beis wie T14

6 Ob 18/18tOGH28.02.2018

Vgl; Beis wie T14

3 Ob 247/18xOGH23.01.2019

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T14

Dokumentnummer

JJR_19690319_OGH0002_0050OB00067_6900000_001