Rechtssatz
Der das Testament bestreitende Kläger hat zu beweisen, dass einzig und allein das irrige Motiv für die Willensbildung des Erblassers maßgeblich war.
Normen
ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 §572
ABGB idF ErbRÄG 2015 §572
7 Ob 634/84 | OGH | 13.09.1984 |
Beisatz: Im Schrifttum wird die Wendung "einzig und Allein" dahin verstanden, dass der irrige Beweggrund der ausschlaggebende gewesen sein muss und der Testator demnach ohne diesen die Verfügung nicht getroffen hätte. (T1) |
4 Ob 606/88 | OGH | 10.01.1989 |
Auch; Beisatz: Hier: Irrtumsanfechtung einer Schenkung. (T2) |
10 Ob 2/06a | OGH | 27.06.2006 |
Auch; Beisatz: Die Beweislast für das Vorliegen eines relevanten Motivirrtums und für den angeführten strengen Kausalzusammenhang trifft nach den allgemeinen Beweislastregeln denjenigen, der die Wirksamkeit der Verfügung bekämpft. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19681204_OGH0002_0060OB00312_6800000_001
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