OGH 8Ob234/67 (RS0012217)

OGH8Ob234/673.10.1967

Rechtssatz

Die Kosten des Rechtsvertreters der mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben zählen zu den Passiven der Verlassenschaft und sind bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen. (DREvBl 1940/8).

Normen

ABGB §548
ABGB §784
ABGB §810
AußStrG §145

8 Ob 234/67OGH03.10.1967

Veröff: SZ 40/122 = JBl 1969,608

8 Ob 357/67OGH23.01.1968

Veröff: SZ 41/7

8 Ob 111/69OGH24.06.1969

nur: Die Kosten des Rechtsvertreters der mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben zählen zu den Passiven der Verlassenschaft. (T1); Beisatz: Soweit die Betrauung des Rechtsvertreters im Interesse des Nachlasses notwendig und zweckmäßig war. - Zur Klarstellung dieser Kosten ist das Verlassenschaftsgericht zuständig. (T2)

3 Ob 107/92OGH20.01.1993

Vgl; nur T1; Beisatz: An der Eigenschaft als Verwaltungskosten des Nachlasses ändert deren Bestimmung zugunsten des vertretenden Rechtsanwalts (hier Verlassenschaftskurator) nichts. (T3) Veröff: SZ 66/4

9 Ob 57/07hOGH25.11.2008

Auch; Beisatz: Die nach dem Erbfall und vor der Einantwortung entstandenen, mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses verbundenen Kosten stellen als Erbgangs-(Erbfalls-)schulden Passiva der Verlassenschaft dar. Dazu gehören insbesondere auch die Kosten eines Verlassenschaftskurators oder eines von diesem beauftragten Rechtsvertreters. Es sind daher nicht nur die vor dem Erbfall entstandenen Schulden, sondern auch Erbgangsschulden als den Nachlass mindernde Passiva abzugsfähig. Gleiches muss auch für die Prozesskosten gelten, welche der Verlassenschaft in einem Prozess auferlegt wurden, mit dem sie durch Anfechtung von zu Lebzeiten des Erblassers geschlossenen Verträgen eine Vermehrung des Nachlassvermögens anstrebte. Auch hier kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich um Kosten handelt, die mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zusammenhängen. Derartige Prozesskostenverpflichtungen der Verlassenschaft als Erbgangsschulden sind daher in die Passiva des Nachlasses einzubeziehen. (T4)

7 Ob 56/10aOGH14.07.2010

Beisatz: Die Kosten der Verlassenschaft im Verfahren auf Bezahlung des Pflichtteils selbst sind keine Kosten der Verwaltung nach § 810 ABGB und mindern den Nachlass nicht. (T5)

2 Ob 146/11aOGH22.12.2011

Vgl; Auch Beis wie T4

7 Ob 248/11pOGH19.04.2012

Auch

4 Ob 78/14wOGH20.05.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19671003_OGH0002_0080OB00234_6700000_001

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