OGH 2Ob146/11a

OGH2Ob146/11a22.12.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** R*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen 18.327,50 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 11.711,58 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Mai 2011, GZ 16 R 83/11k-29, womit das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28. Februar 2011, GZ 33 Cg 50/10a-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 838,44 EUR (darin 139,74 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059).

Das Berufungsgericht hat die Revision zur Frage der Bewertung eines in die Verlassenschaft fallenden Anteils an einer Liegenschaft, deren Miteigentümer die spätere Erbin ist, zugelassen. Abweichend vom Erstgericht hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Pflichtteils des Klägers das Erfordernis eines Abschlags wegen der eingeschränkten Verkaufsmöglichkeit des Hälfteanteils an der Liegenschaft verneint, weil die beklagte Erbin durch den Erwerb der Liegenschaftshälfte von Todes wegen Alleineigentümerin der schon bisher in ihrem Hälfteeigentum gelegenen Liegenschaft geworden war (vgl hiezu RIS-Justiz RS0057474). Der Kläger wird durch diese Beurteilung nicht beschwert. In seiner Revision macht er nur Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt.

2. Ein in zweiter Instanz nicht geltend gemachter Mangel des Verfahrens erster Instanz ist im Wege der Revision ebenso wenig anfechtbar (RIS-Justiz RS0042963) wie ein in zweiter Instanz verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz (RIS-Justiz RS0043111).

3. Das Berufungsverfahren bleibt zwar mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandersetzt (RIS-Justiz RS0042993); davon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein. In dritter Instanz ist eine Beweisrüge unzulässig.

4. Prozesskostenverpflichtungen der Verlassenschaft als Erbgangsschulden sind in die Passiva des Nachlasses einzubeziehen und bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0012217 [T4]).

5. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Stichworte