OGH 12Os72/67 (RS0100643)

OGH12Os72/675.7.1967

Rechtssatz

Gemäß § 316 StPO sind Erschwerungsumstände und Milderungsumstände nur unter der Voraussetzung Gegenstand einer Zusatzfrage an die Geschwornen, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden, - einen im Gesetz namentlich angeführten Erschwerungsumstand oder Milderungsumstand begründen würden, der nach dem Gesetze die Anwendung eine anderen Strafsatzes bedingt. Es können nur solche Strafzumessungsgründe den Gegenstand einer Zusatzfrage bilden, denen nach dem Strafgesetz strafsatzändernde Bedeutung zukommt. Werden in der Hauptverhandlung aber lediglich Tatsachen vorgebracht, die zwar für die Strafzumessung an sich bedeutsam sein können, (zB Täter ist eine psychopathische Persönlichkeit) denen nach dem Strafgesetz aber keine strafsatzändernde Wirkung zukommt, so mangelt es an den Voraussetzungen zur Stellung einer Zusatzfrage im Sinne des § 316 StPO.

Normen

StPO §316
StPO §345 Z6

12 Os 72/67OGH05.07.1967
12 Os 40/70OGH24.04.1970

nur: Es können nur solche Strafzumessungsgründe den Gegenstand einer Zusatzfrage bilden, denen nach dem Strafgesetz strafsatzändernde Bedeutung zukommt. Werden in der Hauptverhandlung aber lediglich Tatsachen vorgebracht, die zwar für die Strafzumessung an sich bedeutsam sein können, (zB Täter ist eine psychopathische Persönlichkeit) denen nach dem Strafgesetz aber keine strafsatzändernde Wirkung zukommt, so mangelt es an den Voraussetzungen zur Stellung einer Zusatzfrage im Sinne des § 316 StPO. (T1)

9 Os 65/73OGH25.10.1973

nur T1

11 Os 40/75OGH04.09.1975

nur: Gemäß § 316 StPO sind Erschwerungsumstände und Milderungsumstände nur unter der Voraussetzung Gegenstand einer Zusatzfrage an die Geschworenen, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden, - einen im Gesetz namentlich angeführten Erschwerungsumstand oder Milderungsumstand begründen würden, der nach dem Gesetze die Anwendung eine anderen Strafsatzes bedingt. (T2)<br/>Beisatz: Daher nicht in bezug auf den Milderungsgrund der Tatbegehung über Bestimmung durch einen anderen. (T3)

11 Os 34/78OGH11.04.1978

nur T1

9 Os 4/79OGH06.04.1979

Beisatz: Milderungsgrund des § 34 Z 8 StGB. (T4)

12 Os 26/81OGH25.06.1981

Beisatz: Milderungsgründe der Z 8 und 11 des § 34 StGB. (T5)

10 Os 62/82OGH14.05.1982

Vgl auch; Beisatz: § 34 Z 1 StGB. (T6)

14 Os 190/88OGH01.03.1989

Vgl auch

13 Os 50/93OGH28.04.1993

Vgl auch

15 Os 103/94OGH15.12.1994

Vgl auch

11 Os 1/95OGH28.02.1995

nur T2

15 Os 55/97OGH15.05.1997

nur T2

15 Os 31/05fOGH21.04.2005

Auch; nur T2

12 Os 27/22wOGH28.04.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19670705_OGH0002_0120OS00072_6700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)