Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Tihomir A***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 4 WaffG schuldig erkannt, weil er in Wien
1. am 26.Juni 1996 Izrael L***** durch Abgabe von zehn Schüssen aus einer Maschinenpistole vorsätzlich getötet und
2. in einem nicht feststellbaren Zeitraum bis 26.Juni 1996 unbefugt Kriegsmaterial, nämlich eine Maschinenpistole, Modell 61, Type Skorpion, Kaliber 7,65 mm, erworben, besessen und geführt hat.
Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellten Hauptfragen nach Mord (§ 75 StGB) und nach dem Vergehen des § 36 Abs 1 Z 4 WaffG bejaht sowie folgerichtig die Eventualfragen nach absichtlicher schwerer Körper- verletzung (§ 87 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB) und Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83 Abs 1, 86 StGB) unbeantwortet gelassen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 6, 8, 10 a, 12 und 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklag- ten. Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) erblickt der Beschwerdeführer im Unterbleiben der Stellung einer Frage nach dem vom Geschworenengericht angenommenen Erschwerungsgrund der "Tötung in Form einer Hinrichtung, ohne dem Opfer eine Chance zu lassen".
Gegenstand einer (uneigentlichen) Zusatzfrage nach § 316 StPO können indes nur solche namentlich angeführte Erschwerungsumstände sein, die nach dem Gesetz die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingen (Mayerhofer StPO4 § 316 E 1). Da § 75 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe alternativ androht, ohne daß hiefür namentlich angeführte Erschwerungsumstände vorliegen müßten, war die Stellung einer solchen Frage nicht geboten; die besonders verwerfliche Vorgangsweise war tatsächlich nur im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund ist die Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes hinreichend individualisiert; werden doch in dieser Frage alle zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendigen Merkmale, wie Zeit, Ort und Handlungsablauf dargestellt.
Auch die Instruktionsrüge (Z 8) versagt.
Sie erschöpft sich weitgehend in der Zitierung von Leitsätzen aus der Judikatur, ohne deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 iVm § 344 StPO) darzulegen, weshalb diese Leitsätze auf den vorliegenden Fall zutreffen sollen.
Soweit hingegen vorgebracht wird, die Rechtsbelehrung zur subjektiven Tatseite beschränke sich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes, ist dies völlig aktenwidrig. Die in der Beschwerde hervorgehobenen Rechtsbegriffe des Vorsatzes, der Absichtlichkeit und der Fahrlässigkeit und die damit verbundene Abgrenzungsproblematik wurden in einer auch für Laien verständlichen Art erläutert (S 1 bis 3 der schriftlichen Rechtsbelehrung). Die Instruktion ist daher weder unvollständig noch in einer Weise unrichtig, daß sie die Geschworenen zu einer unrichtigen Gesetzesauslegung hätte führen können.
Nur am Rande sei angemerkt, daß eine Erläuterung des Begriffes der Absichtlichkeit entbehrlich gewesen wäre, weil der Tatbestand des Vorsatzes diese Intensitätsstufe des Mordes gar nicht voraussetzt. Allerdings wird auch dadurch die Instruktion nicht unrichtig.
Da die Rechtsbelehrung nur Rechtsumstände zu erläutern hat (Mayerhofer aaO § 345 Z 8 E 15), wurden in ihr - entgegen der Meinung des Angeklagten - richtigerweise Ergebnisse des Beweisverfahrens, wie etwa seine Verantwortung, nicht erörtert.
In der Tatsachenrüge (Z 10 a) versucht der Rechtsmittelwerber seine Verantwortung, wonach er Izrael L***** nicht vorsätzlich getötet habe, sondern lediglich absichtlich verletzen wollte, als Geschehnisvariante darzustellen, ohne damit aber sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzeigen zu können. Soweit sich der Beschwerdeführer dabei auf die Gutachten der Sachverständigen Oberrat W***** und Doz.Dr.M***** stützt, welche zum Teil die vom Angeklagten gebotenen Versionen - aus der Position ihres jeweiligen Fachgebietes - zumindest nicht völlig ausschließen konnten, übergeht er zugleich die in diesem Zusammenhang von beiden Sachverständigen betonten Einschränkungen, wonach die vom Angeklagten behaupteten Sachverhaltsabläufe als höchst unwahrscheinlich anzusehen sind (vgl 233/III hinsichtlich des behaupteten Gerangels sowie 235/III und 230/III iVm 15/III in bezug auf die gegen den stehenden und nicht bereits am Boden liegenden Izrael L***** abgegebenen Schüsse). Die den Angeklagten belastenden Ausführungen der beiden Gutachter hinwieder stehen im Einklang mit der Aussage der Zeugin Halina L*****, der Ehegattin des Opfers, die einen von der Einlassung des Angeklagten völlig abweichenden Hergang des Überfalls, insbesondere betreffend die Reaktion ihres Ehemannes gegenüber dem Angeklagten, schilderte (vgl 224/III). Der Beschwerdeführer trachtet daher lediglich in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung der Geschworenen in Frage zu stellen.
Die Subsumtionsrüge (Z 12) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes hat nämlich ein Festhalten an den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen zur Voraussetzung (Mayerhofer aaO § 245 Z 12 E 8). Der Beschwerdeführer verfehlt dieses Gebot, denn er macht geltend, daß nach den "Verfahrensergebnissen" die ihm angelastete Tat als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 2 StGB zu beurteilen gewesen wäre. Er weicht damit von den Tatsachenfeststellungen des Wahrspruches ab, wonach er Izrael L***** vorsätzlich getötet hat, und bestreitet darüber hinaus ausdrücklich den konstatierten Tötungsvorsatz.
Auch die Strafzumessungsrüge (Z 13) ist unbegründet.
Das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht. Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedurfte demnach - wie bereits zur Fragestellungsrüge dargelegt - nicht der schuldspruch- mäßigen Feststellung besonderer Erschwerungsumstände. Der gesetzliche Strafrahmen wurde gleichfalls nicht überschritten.
Mit dem weiteren Vorbringen, das Geschworenengericht habe bei der Strafbemessung unberücksichtigt gelassen, daß er den Anspruch der Privatbeteiligten anerkannt habe, vermag der Beschwerdeführer keinen Umstand aufzuzeigen, der eine Nichtigkeit im Sinne einer gesetzwidrigen Ausmessung der Strafe begründen könnte, sondern macht hiedurch lediglich einen Berufungsgrund geltend (Mayerhofer aaO § 345 Z 13 E 2 und 2 a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über Tihomir A***** nach § 75 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe. Dabei wertete es als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und "die Art der Vorgangsweise beim Mord".
In seiner gegen diesen Strafausspruch gerichteten Berufung rügt der Rechtsmittelwerber, die Milderungsgründe seien nicht entsprechend gewürdigt worden, weil das Geschworenengericht das Geständnis in Richtung absicht- licher schwerer Körperverletzung mit tödlichem Ausgang als weiteren mildernden Umstand unberücksichtigt gelassen habe.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung damit verantwortet, daß er die von ihm geführte Waffe an Izrael L***** zurückstellen wollte und sich erst nach einer Rangelei mit diesem entschlossen habe, ihn durch Schüsse zu verletzen (212, 214/III). Diese Einlassung stellt weder ein reumütiges Geständnis dar, noch hat sie wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen.
Das bloße (ohnehin nur auf eine relativ geringe Summe beschränkte) Anerkenntnis eines Schadens stellt keinen Milderungsgrund dar; erforderlich wäre eine tatsächliche Schadensgutmachung (Leukauf/Steininger Komm3 § 34 RN 23).
Berücksichtigt man, daß der Angeklagte das Verbrechen des Mordes maskiert unter Verwendung einer Maschinenpistole mit Schalldämpfer begangen hat, ist aus dieser geplanten und zielgerichteten Vorgangsweise, die dem Opfer keine Überlebenschance ließ, eine ganz erhebliche kriminelle Energie und damit eine besondere Gefährlichkeit des Täters erkennbar. Die vom Geschworenengericht verhängte lebenslange Freiheitsstrafe ist daher durchaus tatschuld- und unrechtsangemessen und berücksichtigt auch - im Rahmen der Schuldangemessenheit - Erfordernisse der Prävention.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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