OGH 4Ob29/67 (RS0031393)

OGH4Ob29/676.6.1967

Rechtssatz

Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers geht nicht so weit, für den dauernd und nicht nur krankheitshalber vorübergehend nicht voll einsatzfähigen Vertragsbediensteten durch eine neue Arbeitsverteilung einen dem Rest seiner Arbeitskraft entsprechenden neuen Posten auf Dauer schaffen zu müssen. Auch die Republik Österreich muss sich bei der Ausübung der Verwaltung gleich dem privaten Unternehmer vom Grundsatz der Zweckmäßigkeit und Rationalisierung leiten lassen.

Arbeitgeber

 

Normen

ABGB §1157
VBG §32 Abs2 litb

4 Ob 29/67OGH06.06.1967

Veröff: JBl 1968,99 = Arb 8418 = ZAS 1968/14 S 105 (mit Anmerkung von Dittrich) = SozM VG,1315

1 Ob 5/86OGH23.04.1986

Vgl; Veröff: SZ 59/68

9 ObA 38/94OGH25.05.1994

Auch; nur: Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers geht nicht so weit, für den dauernd und nicht nur krankheitshalber vorübergehend nicht voll einsatzfähigen Vertragsbediensteten durch eine neue Arbeitsverteilung einen dem Rest seiner Arbeitskraft entsprechenden neuen Posten auf Dauer schaffen zu müssen. (T1) <br/>Veröff: SZ 67/94

8 ObA 188/00fOGH11.01.2001
9 ObA 145/15mOGH27.01.2016

Auch; Beisatz: Der Dienstgeber ist nicht verpflichtet, seine Arbeitsorganisation umzustrukturieren oder gar nicht existierende Arbeitsplätze neu zu schaffen, nur um der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Vertragsbediensteten gerecht zu werden. (T2)

8 ObA 12/16xOGH25.10.2016

Auch; Beisatz: Hier: Dienstverhältnis nach dem Oö LVBG. (T3)

8 ObA 56/18wOGH24.10.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19670606_OGH0002_0040OB00029_6700000_001

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