OGH 9ObA145/15m

OGH9ObA145/15m27.1.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** T*****, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Land *****, 2. L*****gesellschaft, *****, beide vertreten durch Holzer, Kofler, Mikosch, Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 2015, GZ 6 Ra 32/15w‑33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00145.15M.0127.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Dienstgeber ausreichende Anstrengungen unternommen hat, um für den gesundheitlich beeinträchtigten Dienstnehmer einen geeigneten Ersatzarbeitsplatz zu finden, betrifft typisch den Einzelfall und begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (zB 8 ObA 69/12y). Eine solche zeigt auch die außerordentliche Revision der Klägerin, die den aufrechten Bestand ihres nach § 77 Abs 2 lit a-c K‑LVBG 1994 gekündigten Dienstverhältnisses festgestellt wissen will, nicht auf:

Nach der Rechtsprechung ist der Dienstgeber im Fall partieller Dienstunfähigkeit des Dienstnehmers zwar verhalten, dem Dienstnehmer auch leichtere Arbeit zuzuweisen (RIS‑Justiz RS0082303). Er ist aber nicht verpflichtet, seine Arbeitsorganisation umzustrukturieren oder gar nicht existierende Arbeitsplätze neu zu schaffen, nur um der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Vertragsbediensteten gerecht zu werden (RIS‑Justiz RS0082303 [T4, T7]; RS0031393). Angesichts der Versuche der Zweitbeklagten, die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen (Persönlichkeitsstörung) in anderen Abteilungen, zuletzt auch ohne Patientenkontakt, einzusetzen, ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Fürsorgepflicht des Dienstgebers hier nicht verletzt worden sei, vertretbar und nicht weiter korrekturbedürftig.

Die von der Klägerin ins Treffen geführte Pflicht des Dienstgebers, im Rahmen des Anbietens eines Ersatzarbeitsplatzes auf die Konsequenz der Kündigung bei Ablehnung dieses Arbeitsplatzes hinzuweisen, geht am festgestellten Sachverhalt vorbei. Denn nach diesem hatte die Klägerin den Ersatzarbeitsplatz, der ihr vor der Kündigung angeboten worden war, tatsächlich besetzt und gerade nicht abgelehnt. Ebenso wenig zielführend ist ihre Ansicht, die Beklagte hätte ihr im zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigungsandrohung einen (weiteren) Ersatzarbeitsplatz anbieten müssen. Nach den Feststellungen hatte die Klägerin eine Tätigkeit in einer weiteren Abteilung der Krankenanstalt, die im Fall ihrer ‑ von der Klägerin allerdings unterlassenen ‑ Therapierung für sie ins Auge gefasst war, abgelehnt.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Stichworte