OGH 12Os155/66 (RS0090331)

OGH12Os155/6611.1.1967

Rechtssatz

Ist erst einmal eine Versuchshandlung wegen Unvermögenheit fehlgeschlagen, so vermag selbst freiwillige Abstandnahme von weiteren Tathandlungen die Gesamtheit nicht mehr straflos zu machen. Bei Erfolglosigkeit der zunächst angewendeten Verübungsmittel erlangt der Täter selbst durch freiwilligen Verzicht auf weitere, die ihn allenfalls einer Bestrafung nach einem strengeren Strafgesetz ausgesetzt hätten, nicht Straflosigkeit.

Normen

StGB §16 B

12 Os 155/66OGH11.01.1967

Veröff: SSt 38/3

10 Os 166/76OGH14.12.1976
12 Os 7/80OGH27.03.1980
9 Os 13/81OGH31.03.1981

Vgl auch

13 Os 113/81OGH19.11.1981

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu § 14 FinStrG. (T1) Veröff: SSt 52/59

9 Os 119/83OGH30.08.1983

Vgl auch; nur: Ist erst einmal eine Versuchshandlung wegen Unvermögenheit fehlgeschlagen, so vermag selbst freiwillige Abstandnahme von weiteren Tathandlungen die Gesamtheit nicht mehr straflos zu machen. (T2)

12 Os 104/84OGH18.10.1984

Vgl auch

11 Os 4/86OGH18.02.1986

Vgl auch

13 Os 166/86OGH22.12.1986

Vgl auch

13 Os 26/87OGH25.02.1987

Vgl auch; Beisatz: Bei einem beendeten (weil bereits gescheiterten) Versuch kommt ein Rücktritt im Sinn des § 16 Abs 1 StGB schon begrifflich nicht in Betracht (13 Os 166/86). (T3)

11 Os 155/87OGH22.12.1987

Vgl auch; Beisatz: Hat der Täter nach Misslingen des dem Tatplan entsprechenden Vorhabens darauf verzichtet, den Erfolg auf andere Weise herbeizuführen, so ist er vom Versuch nicht freiwillig zurückgetreten. (T4) Veröff: SSt 58/93

12 Os 5/09sOGH26.03.2009

Vgl auch; Beis wie T3

15 Os 148/17dOGH17.01.2018

Auch

12 Os 151/17yOGH18.01.2018

Auch; Beisatz: Dies gilt umso mehr, wenn für den Täter im Zeitpunkt des Scheiterns des ursprünglichen Tatplans aktuell – etwa aufgrund der unerwarteten Abwesenheit des Opfers – gar keine weitere Möglichkeit besteht, die Tat zu vollenden. (T5)

15 Os 29/18fOGH12.04.2018

Auch

12 Os 13/18dOGH13.09.2018

Vgl auch

12 Os 9/19vOGH09.05.2019

nur: Kein Rücktritt vom fehlgeschlagenen Versuch. (T6)

12 Os 65/19dOGH15.10.2019

nur T3

11 Os 102/20iOGH26.01.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19670111_OGH0002_0120OS00155_6600000_001

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