OGH 9Os13/81

OGH9Os13/8131.3.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. März 1981 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pramhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter Anwar A wegen des Verbrechens des versuchten verbrecherischen Komplotts nach §§ 15, 277

Abs 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 13. Oktober 1980, GZ 1 a Vr 841/80-13, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Ringhofer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5. September 1964 geborene (also jugendliche) Kraftfahrzeugmechanikerlehrling Peter Anwar A des Verbrechens des versuchten verbrecherischen Komplotts nach §§ 15, 277 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er im März 1980 in Wien dadurch versuchte, mit den Jugendlichen Richard B und Andreas C die gemeinsame Durchführung eines Raubes zu verabreden, daß er einen schriftlichen Plan zur Durchführung eines bewaffneten Raubüberfalls auf den Nachtportier des Hotels D ausarbeitete (und ihnen übergab) und sie als Komplizen zu dieser Tat zu gewinnen suchte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In der auf dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund beruhenden Mängelrüge wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung des Erstgerichtes über die Ernstlichkeit seines Täterwillens. Dieses habe außer acht gelassen, daß sich der urteilsgegenständliche Vorgang zwischen Jugendlichen im Alter von 15 Jahren abspielte, denen die Ausführung der Tat gar nicht zuzutrauen gewesen sei. Der Beschwerdeführer und die beiden anderen Burschen hätten den Plan nicht ernst genommen, es habe sich für sie nur um ein Spiel gehandelt. Die anderslautende Feststellung sei unvollständig begründet, weil die Aussage des Zeugen Richard B nicht erörtert werde, der die Verantwortung des Angeklagten, es habe sich um einen nicht ernst gemeinten Vorschlag gehandelt, bestätigt habe.

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Unvollständigkeit liegt jedoch nicht vor. Mag auch der Zeuge B die Sache für sich als 'Gedankenspielerei' angesehen haben (S 92), so hat er doch die Ernsthaftigkeit des Plans auf Seiten des Angeklagten - im Ganzen gesehen - bestätigt (S 88). Eine ins Detail gehende Würdigung seiner Aussage in der Hauptverhandlung konnte daher unterbleiben, zumal seine in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Angaben (S 45 f) ebenfalls keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Vorschlags des Angeklagten lassen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringt, das angefochtene Urteil hätte auch erörtern müssen, wie weit ihm und den beiden anderen Burschen die Verwirklichung des Plans unter Berücksichtigung ihres Alters überhaupt zuzutrauen gewesen wäre, bekämpft er lediglich in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, das die allein entscheidende Frage, daß er ernstlich die beiden anderen Lehrlinge zur Verwirklichung des von ihm unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten bis ins Detail ausgeheckten Raubplanes (vgl S 23) und somit zu einem räuberischen Komplott zu gewinnen suchte, eindeutig und mit schlüssiger Begründung bejahte. Hingegen betrifft es keine für die rechtliche Beurteilung der inkriminierten Tat als mißlungener Versuch eines Raubkomplotts entscheidende Frage, wieweit von Jugendlichen dieses Alters realistischerweise die tatsächliche Durchführung eines solchen Planes zu erwarten gewesen wäre und welche allfällige weitere Handlungen der Angeklagte nach übergabe des schriftlichen Raubplans noch zu dessen Verwirklichung unternahm. Die Mängelrüge ist mithin zur Gänze unbegründet.

Die Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO darstellend nimmt der Beschwerdeführer für sich Straflosigkeit wegen Rücktritts vom Versuch in Anspruch. Indem er den Zeugen B und C seine schriftlichen Unterlagen zum Studium überließ, habe er eine Situation geschaffen, in der die Tat weder gelungen noch endgültig gescheitert gewesen sei. Da er aber nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Komplettierung der Verabredung nichts weiter unternommen habe, müsse ihm dieser Strafaufhebungsgrund zugebilligt werden, zumal sein Rücktritt vom Versuch auch freiwillig gewesen sei, weil er von der endgültigen Weigerung der beiden anderen Burschen nichts gewußt habe.

Auch die Rechtsrüge versagt.

Der Beschwerdeführer hat Richard B und Andreas C zur Bildung des Komplotts ausdrücklich aufgefordert und ihnen durch übergabe eines detaillierten schriftlichen Planes die erforderliche Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung seines Vorschlages geboten. Auch wenn weitere Versuche der Einwirkung auf diese Burschen nicht festgestellt wurden (und nach Lage des Falles wohl auch nicht in Betracht kamen), hat der Beschwerdeführer damit nach seinem Tatplan bereits alles unternommen, was von ihm aus zum Zustandekommen einer nach § 277 Abs 1 StGB strafbaren Verabredung notwendig war. Alles weitere hing von der Entscheidung der beiden Burschen ab, die er als Komplottanten anzuwerben suchte. Da diese sich zur Ablehnung seines Vorschlags entschlossen, war sein (beendeter) Versuch mißlungen. In einem solchen Fall scheidet aber strafbefreiender Rücktritt im Sinne des § 16 Abs 1 StGB aus, selbst wenn der Täter nunmehr darauf verzichtet, den Erfolg auf eine andere Weise herbeizuführen (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN 9 zu § 16 und die dort zitierte Judikatur).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 277 Abs 1 StGB, 11 JGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, die es gemäß § 43 (Abs 1) StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. Dabei wertete es als erschwerend keinen Umstand, während es als mildernd die Tatsache, daß es beim Versuch geblieben war, die ungünstigen häuslichen Verhältnisse des Angeklagten, seine gerichtliche Unbescholtenheit im Zeitpunkt der Tat sowie den Umstand in Betracht zog, daß er zur Wahrheitsfindung beigetragen habe.

Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist nicht begründet.

Wie dem (seit 11.10.1980 rechtskräftigen) Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 10.9.1980, GZ 3 a Vr 976/80-51, entnommen werden kann, hat der Angeklagte am 25. und 27. Mai 1980 - zu einer Zeit also, in dem ihm die Anklageschrift in der gegenständlichen Strafsache soeben zugestellt worden war - drei Einbrüche und drei Einbruchsversuche verübt und überdies ein Moped unbefugt in Gebrauch genommen und zwei weitere derartige Fahrzeuge in Gebrauch zu nehmen versucht. Angesichts dessen und des verhältnismäßig hohen Unrechtsgehalts des vorliegenden Delikts vermeint der Oberste Gerichtshof, daß bei einer (gemäß §§ 31, 40 StGB möglichen) gemeinsamen Aburteilung aller Taten eine 11 Monate unterschreitende Freiheitsstrafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der vom Angeklagten insgesamt gesetzten Verfehlungen keineswegs gerecht würde.

Da eine Reduktion der Strafe mithin nicht in Betracht kam, mußte auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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