OGH 7Ob144/66 (RS0013692)

OGH7Ob144/6621.9.1966

Rechtssatz

Wichtige Veränderungen im Sinn des § 834 ABGB können gegen den Willen der Minderheitseigentümer nur nach Einhaltung der Vorschriften des § 835 ABGB vorgenommen werden. Das betrifft auch Verträge mit dritten Personen.

Normen

ABGB §834
ABGB §835 B

7 Ob 144/66OGH21.09.1966

Veröff: EvBl 1967/110 S 123 = MietSlg 18053

5 Ob 31/70OGH25.03.1970

Beisatz: MietSlg 22051 (Haben sich alle Miteigentümer einer Liegenschaft dem Baumeister A gegenüber verpflichtet, von ihm auf dieser Liegenschaft ein Haus im Wohnungseigentum errichten zu lassen, und übertragen dann die Mehrheitseigentümer die Bauführung entgegen dieser Verpflichtung dem Baumeister B, so handelt es sich hiebei nicht um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung). (T1)

1 Ob 768/81OGH16.12.1981

Vgl; Beisatz: Die Vorschriften über die Verwaltungsbefugnis der Teilhaber betreffen auch das Verhältnis zu Dritten. Die Vertretungsbefugnis der Mehrheit bezieht sich nur auf die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte, nicht aber auf die - grundsätzlich auch mehrheitlich zu beschließenden, aber infolge Widerspruches der Überstimmten nicht unbedingt wirksamen - wichtigen Veränderungen. (T2) <br/>Veröff: MietSlg 33071

3 Ob 71/86OGH19.11.1986

Auch; Beisatz: Die Gültigkeit des von der Mehrheit gegen den Willen der Minderheit abgeschlossenen Vertrages über eine wichtige<br/>Veränderung im Sinn des § 834 ABGB hängt von der Einhaltung der Vorschrift des § 835 ABGB ab. (T3) <br/>Veröff: SZ 59/203 = JBl 1987,445

1 Ob 11/93OGH20.04.1993

Auch; nur: Wichtige Veränderungen im Sinn des § 834 ABGB können gegen den Willen der Minderheitseigentümer nur nach Einhaltung der Vorschriften des § 835 ABGB vorgenommen werden. Das betrifft auch Verträge mit dritten Personen. (T4)<br/>Beisatz: Wichtige Veränderungen erfordern jedenfalls die Beiziehung ( Anhörung ) aller Teilhaber; unter Umgehung der Minderheit durchgeführte wichtige Veränderungen sind jedenfalls ungültig. (T5)

6 Ob 90/03hOGH21.05.2003

Auch; Beisatz: Hier: Errichtung eines weiteren Bauwerkes auf der gemeinsamen Liegenschaft. (T6)

3 Ob 144/08kOGH11.07.2008

Auch; Beisatz: Die Unwirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses macht die von der Mehrheit mit Dritten geschlossenen Verträge ungültig. (T7)

8 Ob 41/13gOGH17.12.2013

Auch

1 Ob 207/14vOGH27.11.2014

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Das führt dazu, dass bis zu einer Genehmigung durch den Außerstreitrichter der Mehrheitsbeschluss nicht durchgeführt werden darf. Diese Unwirksamkeit wirkt auch gegenüber dem Dritten und macht den mit ihm geschlossenen Vertrag ungültig. (T8)

7 Ob 48/18mOGH20.06.2018

Auch; Beis wie T7

5 Ob 218/20zOGH07.01.2021

Beis wie T7; Beis wie T8

1 Ob 179/21mOGH25.01.2022

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8

5 Ob 244/21zOGH01.06.2022

Dokumentnummer

JJR_19660921_OGH0002_0070OB00144_6600000_001

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