OGH 4Ob41/66 (RS0028421)

OGH4Ob41/6621.6.1966

Rechtssatz

Wenn das Dienstverhältnis mit einem im Unternehmen tätigen Dienstnehmer fortgesetzt wird und der Dienstnehmer den gleichen Arbeitsbereich behält, die gleiche Arbeit leistet, nicht gekündigt wird und keine Abfertigung ausbezahlt erhält, so muss der neue Dienstgeber, um den Anschein der Übernahme des Angestellten mit den bisherigen Rechten zu vermeiden, bei Fortführung des Unternehmens einen entsprechenden gegenteiligen Vorbehalt machen.

SW: Arbeitnehmer — Arbeitgeber — Nachfolger — Beweispflicht — Rechtsscheinwirkung — Fortbestand — Weiterbestand — Unternehmensfortführung — Berechnung — Bemessung — Anrechnung — Einrechnung — Zusammenrechnung — Höhe — Ausmaß — Umfang — Dienstzeit — Vordienstzeit

 

Normen

ABGB §863 GI
ABGB §1151 XII
AngG §23 IB
AngG §23 III

4 Ob 41/66OGH21.06.1966

Veröff: Arb 8255 = EvBl 1967/56 = DRdA 1967,231

4 Ob 21/74OGH14.05.1974

Beisatz: Hier: Wechsel der Dienstgeber von der Gründungsgesellschaft (Proponentenkomitee) zum eingetragenen Verein. (T1)

4 Ob 29/78OGH18.04.1978
4 Ob 79/78OGH10.10.1978
4 Ob 98/82OGH08.03.1983

Veröff: RdW 1983,114 = Arb 10223

4 Ob 146/83OGH29.11.1983

Beisatz: Hier: Übernahme des wesentlichen wirtschaftlichen Werts (Alleinvertretung, Kundenstock). (T2)

4 Ob 11/84OGH21.02.1984

Beisatz: Auf die für die Fortsetzung maßgeblichen Motive, insbesonders ob es sich hiebei um wirtschaftliche und organisatorische Erwägungen handelte, kommt es hiebei nicht an. (T3)

4 Ob 128/85OGH26.11.1985
14 Ob 43/86OGH08.04.1986
9 ObA 131/88OGH12.10.1988

Vgl auch

9 ObA 104/89OGH14.06.1989

Beisatz: Die Argumentation Krejcis, Betriebsübergang und Arbeitsvertrag 210 ff (211) gegen die Annahme einer zweifachen Konkludenz - schlüssige Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und konkludenter Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsnachfolger - vermag nicht zu überzeugen. Der bisherige Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer in Kenntnis der Beschäftigung durch den neuen Arbeitgeber weder kündigt noch seine Dienste weiter in Anspruch nimmt, bringt damit ausreichend seine Zustimmung zur Vertragsübernahme durch den Betriebsnachfolger zum Ausdruck. (T4) Veröff: SZ 62/109 = Arb 10788

9 ObA 2/90OGH14.03.1990

Vgl auch; Beisatz: Einseitige Anordnung des Dienstgeberwechsels unzulässig. Abmeldungen und Anmeldungen von der Krankenkasse sind ebenso wie bloße Bestätigungen nur Wissenserklärungen. (T5) Veröff: ecolex 1990,500

9 ObA 200/90OGH24.10.1990

Auch; Beis wie T4; Veröff: ecolex 1991,193

9 ObA 191/92OGH30.09.1992

Vgl auch; Beisatz: Wird der Arbeitnehmer nicht von der vereinbarten Arbeitsvertragsübernahme verständigt, wird diese ihm gegenüber nicht wirksam, sondern hat gemäß § 1045 ABGB bezüglich der Haftung nur die Wirkung einer Erfüllungsübernahme im Sinne des § 1404 ABGB. (T7)

9 ObA 262/92OGH11.11.1992

Auch; Beisatz: Ein nachträglich ausgestellter Dienstzettel ist unbeachtlich. Da die Obliegenheit zur Klarstellung den Betriebsnachfolger trifft, hat auch dieser den Beweis darüber zu führen, dass er sich gegen die Übernahme der beim Vorgänger erworbenen Anwartschaften verwahrt hat. Insofern trifft den Arbeitnehmer keine Beweislast dafür, dass er an einer bestimmten Betriebsversammlung nicht teilgenommen hat. (§ 48 ASGG). (T6) Veröff: DRdA 1993,360 (Marhold)

9 ObA 159/93OGH08.09.1993

Auch; Veröff: DRdA 1994,309 (Widom)

9 ObA 154/05wOGH24.10.2005

Auch; nur T5; Beisatz: Den Anmeldungen und Abmeldungen bei der Krankenkasse kommt als bloßen Wissenserklärungen keine entscheidende Bedeutung zu. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19660621_OGH0002_0040OB00041_6600000_002

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