OGH 2Ob109/66 (RS0027556)

OGH2Ob109/6616.5.1966

Rechtssatz

Unabwendbares Ereignis, wenn ein Kind völlig unerwartet hinter einem in der Gegenrichtung fahrenden Personenkraftwagen hervorkommt.

Auto Pkw Kfz — Lkw

 

Normen

ABGB §1310
EKHG §9 A
StVO §3 Ca

2 Ob 109/66OGH16.05.1966
8 Ob 122/74OGH25.06.1974

Ähnlich; Veröff: ZVR 1975/52 S 73

2 Ob 199/74OGH04.07.1974

Auch; Beisatz: Fußgängerin kommt plötzlich hinter parkendem Personenkraftwagen hervor. (T1)

2 Ob 164/75OGH02.10.1975

Besatz: Kind läuft plötzlich hinter einem rechts neben der Straße abgestellten Lastkraftwagen auf die Straße. (T2) Veröff: ZVR 1976/235 S 253

2 Ob 253/75OGH11.12.1975

Beisatz: Kind tritt plötzlich vom Gehsteig auf die Straße, um eine aufgestellte Leiter, unter der es auch auf dem Gehsteig hätte durchgehen können, zu umgehen. (T3) Veröff: ZVR 1976/295 S 307

2 Ob 237/78OGH13.02.1979

Veröff: ZVR 1979/235 S 282

2 Ob 125/80OGH14.10.1980

Vgl; Beisatz: Der unaufgeklärte Umstand, daß der Autolenker trotz einer Geschwindigkeitsbeschränkung von fünfundzwanzig km/h möglicherweise mit einer Geschwindigkeit von siebenundzwanzig km/h gefahren ist, geht zu seinen Lasten. (T4) Veröff: ZVR 1981/146 S 204

2 Ob 175/82OGH28.09.1982

Beisatz: Hier: Heckenzaun. (T5) Veröff: ZVR 1983/323 S 361

2 Ob 44/88OGH10.05.1988

Vgl auch; Veröff: ZVR 1989/102 S 172

2 Ob 8/91OGH27.02.1991

Auch; Beisatz: Im allgemeinen muß ein Kraftfahrer nicht damit rechnen, daß ein Kind unvorhergesehen aus einer Hecke, einem Haustor oder dergleichen auf die Straße springt. (T6)

2 Ob 16/91OGH10.04.1991

Veröff: ZVR 1991/139 S 365

12 Os 51/94OGH05.05.1994

Vgl auch; Beisatz: Die Nichtanwendung des Vertrauensgrundsatzes gegenüber Kindern setzt deren Wahrnehmbarkeit voraus, soferne ihre Anwesenheit und demnach eine unklare Verkehrssituation durch spezielle Umstände - wie etwa in der Nähe einer Schule - nicht konkret indiziert ist. (T7)

2 Ob 19/04iOGH26.02.2004
2 Ob 157/06mOGH21.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Ein Kraftfahrer muss nicht damit rechnen, dass Kinder völlig unerwartet die Fahrbahn betreten, insbesondere sich zuvor von der Aufsichtsperson losreißen. Es besteht keine zwingende Verpflichtung, sich Kindern, die am Straßenrand stehen und ein anderes Kind, das sich in der Folge losreißt und auf die Fahrbahn läuft, an der Hand halten, mit Schrittgeschwindigkeit zu nähern; hier: Das Kind hat sich nicht losgerissen, sondern eine überraschende Körperdrehung in die Fahrbahn vorgenommen. (T8)

2 Ob 99/15wOGH08.06.2015

Vgl

2 Ob 226/15xOGH16.12.2015

Auch; Beis wie T8 nur: Es besteht keine zwingende Verpflichtung, sich Kindern, die am Straßenrand stehen und ein anderes Kind, das sich in der Folge losreißt und auf die Fahrbahn läuft, an der Hand halten, mit Schrittgeschwindigkeit zu nähern. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Die bloße ‑ wenngleich aufgrund der örtlichen Verhältnisse (Schule, Gefahrenzeichen) nicht ganz unwahrscheinliche ‑ Möglichkeit, dass zuvor nicht sichtbare Kinder auf die Straße laufen, kann keine strengeren Anforderungen begründen. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19660516_OGH0002_0020OB00109_6600000_001

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