OGH 2Ob16/91

OGH2Ob16/9110.4.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Zehetner, Dr. Schwarz und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Manuela K*****, geboren am 18. März 1980, Schülerin, ***** vertreten durch Dr. Jürgen Hadler, Rechtsanwalt in Voitsberg, wider die beklagten Parteien

1. Edgar Anton B*****, und 2. ***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr. Willibald Rath und Dr. Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 142.330,50 sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision aller Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 7. Juni 1990, GZ 4 R 67/90-48, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Februar 1990, GZ 14 Cg 273/88-43, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der Klägerin wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Parteien wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung über das Feststellungsbegehren zu lauten hat:

"Das Klagebegehren, es werde festgestellt, daß die Beklagten der Klägerin zur ungeteilten Hand für alle Schäden, die diese in Zukunft aus dem Schadensereignis vom 25.2.1987 auf der B 70 in Köflach-Pichling erleidet, voll ersatzpflichtig sind, die zweitbeklagte Partei jedoch nur bis zur Höhe der zwischen ihr und dem Erstbeklagten auf Grund des abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages vereinbarten Haftpflichtversicherungssumme, wird abgewiesen."

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller Instanzen wird dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 25.2.1987 ereignete sich gegen 7 Uhr 30 auf der Bundesstraße 70 im Ortsgebiet von Köflach-Pichling ein Verkehrsunfall, an dem die am 18. März 1980 geborene Klägerin und der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Die Fahrbahn der Bundesstraße ist in der Mitte durch eine Leitlinie geteilt, ist zwischen den Innenseiten der Begrenzungslinien 6,5 m breit und verläuft von Westen nach Osten. An die nördliche Begrenzungslinie schließt ein 0,7 m breites Rigol und an dieses ein 2 m breiter Gehsteig an. Südlich der Bundesstraße befindet sich eine 2,2 m breite Nebenfahrbahn und anschließend an diese eine Verkehrsinsel. In diesem Bereich befindet sich die Bushaltestelle in Richtung Köflach. Die Haltestelle für die in der Gegenrichtung fahrenden Busse befindet sich außerhalb des Unfallsbereiches. Der Erstbeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit zwischen 40 bis 50 km/h in der Mitte der südlichen Fahrbahnhälfte in Richtung Köflach. Auf der südlich der Fahrbahn befindlichen Verkehrsinsel hielten sich Schulkinder und Erwachsene auf. In der Gegenrichtung fuhr ein Omnibus mit einer Geschwindigkeit von rund 40 km/h. In Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen befindet sich nach der späteren Unfallstelle links (also nördlich der Bundesstraße) ein mehr als 10 m tiefer Parkplatz und anschließend an diesen eine Konsumfiliale. Die Klägerin beabsichtigte, die Fahrbahn von Norden nach Süden (für den Erstbeklagten also von links kommend) zu überqueren und lief unmittelbar nach dem Vorbeifahren des erwähnten Omnibusses vom Gehsteig aus mit einer Geschwindigkeit von 2,8 m pro Sekunde über die Fahrbahn. Als sie zu laufen begann, befand sich das Heck des sich entfernenden Omnibusses drei bis fünf Meter westlich ihrer Position. Vor dem Losfahren hatte die Klägerin nach Westen und Osten geblickt, die Sichtmöglichkeit nach Westen war allerdings durch den sich entfernenden Autobus verdeckt. Der Erstbeklagte hatte aus einer Position von etwa 13,9 m vor der späteren Unfallstelle erstmals Sicht auf die Klägerin. Nach weiteren 1,11 Sekunden wurde die Klägerin vom linken Außenspiegel des ungebremsten PKW erfaßt, sie erlitt hiebei schwere Verletzungen. Hätte der Erstbeklagte bei einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden mit der erreichbaren Verzögerung von 7 m/sec2 gebremst, so wäre das Fahrzeug mit 0,03 Sekunden Verspätung an der Unfallstelle gewesen. Die Klägerin wäre dann mit dem PKW mit etwas geringerer Geschwindigkeit, jedoch mit größerer Überdeckung zusammengestoßen. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 25 km/h, einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden und einer Bremsverzögerung von 7 m/sec2 hätte die Anhaltestrecke des PKW 9 m und die Anhaltezeit 1,79 Sekunden betragen.

Die Klägerin begehrt einen Schadenersatzbetrag von

S 142.330,50 sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für die künftigen Unfallsfolgen.

Die Beklagten wendeten ein, die Klägerin treffe das Alleinverschulden am Unfall, dieser habe für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis dargestellt.

Das Erstgericht wies das Leistungs- und das Feststellungsbegehren ab. Es vertrat die Ansicht, den Erstbeklagten treffe kein Verschulden. Die Beweislast für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses treffe den Halter, weshalb im Bereich der Gefährdungshaftung die Ungewißheit, ob ein mögliches Fehlverhalten des Lenkers für die schweren Unfallsfolgen kausal gewesen sei, zu Lasten des Halters gehe. Da bei ehestmöglicher Bremsreaktion des Erstbeklagten der PKW nur mit einer geringfügig verminderten Geschwindigkeit am Kollisionspunkt eingetroffen wäre, es dadurch aber zu einer größeren Überdeckung gekommen wäre, sei auszuschließen, daß bei objektiver ehestmöglicher Reaktion des Erstbeklagten bei der Klägerin leichtere Verletzungsfolgen eingetreten wären. Die Prüfung der Frage, ob der Erstbeklagte jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt eingehalten habe, habe so zu erfolgen, daß nicht rückblickend zu beruteilen sei, ob der Unfall bei anderem Verhalten vermeidbar gewesen wäre, sondern es sei von der konkreten Sachlage vor dem Unfall auszugehen und zu untersuchen, ob der Kraftfahrer in dieser Lage die äußerste nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beobachtet habe. Diese Sorgfaltspflicht dürfe aber nicht überspannt werden, der Kraftfahrer müsse sich nicht auf alle möglichen Unfallsursachen einstellen, bloß abstrakte Gefahren verpflichteten nicht zu einer Herabsetzung der an sich erlaubten Geschwindigkeit. Der Erstbeklagte habe bei Annäherung an die Unfallstelle angesichts der Tatsache, daß sich bei der rechts außerhalb der Fahrbahn befindlichen Bushaltestelle mehrere Kinder und Erwachsene aufgehalten haben, nicht damit rechnen müssen, daß außerhalb des Haltestellenbereiches andere Kinder unter Außerachtlassung jeglicher Vorsicht hinter dem Omnibus die Fahrbahn überqueren würden. Den Beklagten sei daher der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG gelungen.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes als Teilurteil dahin ab, daß festgestellt wurde, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand der Klägerin für alle künftig entstehenden Schäden aus dem Unfall im Umfang von 75 % zu haften haben, die Zweitbeklagte jedoch nur bis zur Höhe der Deckungssumme des Haftpflichtversicherungsvertrages. Das Mehrbegehren auf Feststellung der Haftung im Umfang von weiteren 25 % wurde abgewiesen. Im übrigen hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht führte aus, der Lenker eines Kraftfahrzeuges habe seine Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen. Darum dürfe auch die im Ortsgebiet an sich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht unter allen Verkehrsbedingungen ausgeschöpft werden. Dabei müßten vielmehr optimale Verhältnisse gegeben sein, die hier aber nicht vorgelegen seien. Im Bereich des südlichen Fahrbahnrandes befinde sich eine Bushaltestelle, bei welcher Kinder in nicht feststellbarer Anzahl offensichtlich auf das öffentliche Verkehrsmittel (oder Schulbus) warteten. Dazu komme, daß dem Fahrzeug des Erstbeklagten ein Omnibus mit nicht besonders hoher Geschwindigkeit entgegengekommen sei. Schließlich sei zu beachten, daß der Parkplatz eines Kaufhauses ebenfalls eine Gefahrenstelle darzustellen geeignet sei. All diese Umstände ließen den Schluß zu, daß die Verkehrssituation zum Unfallszeitpunkt nicht derart optimal gewesen sei, daß Kraftfahrer die für die das Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit voll ausschöpfen durften. In Anbetracht der Verhältnisse hätte sich der Erstbeklagte mit maximal 25 km/h der späteren Unfallstelle nähern dürfen. Eine solche Geschwindigkeit hätte es ihm ermöglicht, vor der Klägerin unfallsverhindernd anzuhalten. Der Erstbeklagte habe aber eine Geschwindigkeit zwischen 40 und 50 km/h gewählt, er habe also die für das Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit nahezu voll ausgeschöpft. Dieser eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung stehe ein objektiv schwerwiegender Verstoß der Klägerin gegen eine für jeden Fußgänger fundamentale Verkehrsregel, schlechthin gegen das Überlebensgebot für Fußgänger überhaupt, nämlich sich vor dem Betreten einer Fahrbahn ausreichend davon zu überzeugen, ob der dortige Verkehr ein Betreten überhaupt gestatte, ob sich also ein Fahrzeug nähere oder gar bereits in bedrohlicher Nähe befinde, gegenüber. Der Verstoß der Klägerin gegen dieses Gebot sei ebenso gewichtig, wie die Schutznormverletzung des Erstbeklagten. Infolge des kindlichen Alters der Klägerin erscheine eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten des PKW-Lenkers gerechtfertigt.

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten außerordentlichen Revisionen, wobei die Klägerin den abweisenden Teil und die Beklagten den stattgebenden Teil bekämpfen.

Die Parteien beantragen jeweils, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen, allenfalls dieser nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind zulässig (§ 502 Abs 1 ZPO), berechtigt ist aber nur jene der beklagten Parteien.

Zur Revision der beklagten Parteien:

Zutreffend wenden sich die beklagten Parteien gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die vom Erstbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h sei überhöht gewesen, der Erstbeklagte hätte sich der späteren Unfallstelle mit maximal 25 km/h nähern dürfen. Bei Beurteilung des Fahrverhaltens des Erstbeklagten ist davon auszugehen, daß sich der Unfall bei Tageslicht ereignete, die innerhalb der Begrenzungslinien 6,5 m breite Fahrbahn war trocken und übersichtlich. Neben der Fahrbahn befand sich ( in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen) links im Anschluß an die Begrenzungslinie ein 70 cm breites Rigol und danach der Gehsteig. Rechts befand sich neben der Fahrbahn eine Nebenfahrbahn. Aus dieser örtlichen Situation ergab sich keinerlei Grund, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht auszuschöpfen. Der links nach der Unfallstelle befindliche Parkplatz des Kaufhauses sowie die Omnibushaltestelle, die vor der Unfallstelle rechts im Anschluß an die Nebenfahrbahn liegt, standen mit dem Unfall in keinerlei Zusammenhang, die Klägerin überquerte die Fahrbahn weder auf der Höhe des Parkplatzes noch auf der der Haltestelle. Parkplatz und Haltestelle mußten daher für den Erstbeklagten auch bei Anwendung besonderer Vorsicht kein Grund sein, zum Schutz der Klägerin die Geschwindigkeit zu vermindern. Überdies ist nicht einzusehen, weshalb der Parkplatz eine Gefahrenquelle darstellen sollte und hinsichtlich der Autobushaltestelle ist zu berücksichtigen, daß sie sich nicht an der vom Erstbeklagten benützten Fahrbahn befand, sondern erst im Anschluß an eine Nebenfahrbahn. Der entgegenkommende Omnibus stand mit dem Unfall allerdings in Zusammenhang, da er den beiden Beteiligten die Sciht nahm und die Klägerin unmittelbar hinter dem Omnibus über die Fahrbahn lief. Ein auf einer breiten übersichtlichen Straße entgegenkommender Omnibus verpflichtet aber auch bei Anwendung besonderer Sorgfalt nicht zu einer Verminderung der Geschwindigkeit, denn damit, daß hinter diesem in Bewegung befindlichen Fahrzeug jemand von links nach rechts außerhalb eines Schutzweges die Fahrbahn überqueren werde, muß nicht gerechnete werden. In der Einhaltung einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h liegt daher kein Verschulden des Erstbeklagten.

Zu prüfen bleibt, ob der Unfall für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG war. Objektiv wäre der Unfall vermeidbar gewesen und zwar bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von nur 25 km/h, doch kommt es nicht darauf an, was rückblickend erkennbar ist. Entscheidend ist vielmehr, welche Maßnahmen vor dem Unfall, also vorausschauend, geboten waren (ZVR 1976/235, ZVR 1983/323 u.a.). Dabei ist allerdings die Anwendung der äußersten nach den Umständen des Falles gebotenen möglichen Sorgfalt zu beachten, als Maßstab ist die Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers heranzuziehen, doch darf die Sorgfaltspflicht auch nicht überspannt werden, soll eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden (ZVR 1989/102 u.v.a.). Wie bereits oben ausgeführt, bestand auf Grund der vor dem Unfall bestehenden Situation auch für einen besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrer kein Anlaß, die Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h herabzusetzen. Erst 1,11 Sekunden vor dem Unfall konnte der Erstbeklagte die Klägerin bemerken. Auch wenn man bei Anlegung des strengen Maßstabes des § 9 Abs 2 EKHG dem Erstbeklagten eine Reaktionszeit von nur 0,8 Sekunden zubilligt und berücksichtigt, daß er in der verbleibenden Zeit von 0,31 Sekunden die Möglichkeit gehabt hätte, die Geschwindigkeit zu vermindern, ist für die Klägerin nichts gewonnen. Die Geschwindigkeitsverminderung hätte nämlich nur geringfügig sein können, dafür wäre es aber zu einer größeren Überdeckung zwischen der Klägerin und dem PKW, der das Kind nur mit dem linken Außenspiegel erfaßte, gekommen. Die Unfallsfolgen für die Klägerin wären daher auch bei einer allenfalls möglichen Reaktion des Erstbeklagten nach 0,8 Sekunden nicht geringer gewesen.

Daraus folgt, daß der Unfall auf das verkehrswidrige Verhalten der Klägerin zurückzuführen ist, das sich für den Erstbeklagten als unabwendbares Ereignis darstelle, mit dem er nach den konkreten Umständen nicht zu rechnen brauchte, und daß der Beklagte den Unfall auch bei Anwendung der Vorsicht und Aufmerksamkeit eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers nicht verhindern konnte (vgl. ZVR 1979/288, ZVR 1988/99; ZVR 1989/102 u.a.). Bereits in 2 Ob 109/66 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß es sich um ein unabwendbares Ereignis handelt, wenn ein Kind völlig unerwartet hinter einem in der Gegenrichtung fahrenden Fahrzeug hervorkommt.

Die beklagten Parteien haften daher weder auf Grund eines Verschuldens des Erstbeklagten noch auf Grund der Vorschriften des EKHG. Deshalb ist es nicht erforderlich, auf die in der Revision der Klägerin aufgeworfene Frage der Schuldfähigkeit eines noch nicht 7 Jahre alten Kindes einzugehen.

Aus diesen Gründen war der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben, wohl aber jener der beklagten Parteien und das angefochtene Teilurteil dahin abzuändern, daß das Feststellungsbegehren abgewiesen wird.

Das Leistungsbegehren ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof, da das Berufungsgericht das Ersturteil insoweit ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hat. Aus diesem Grund waren die Kosten gemäß § 52 ZPO dem Endurteil vorzubehalten.

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