Rechtssatz
Die Auslegung einer Urkunde unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsauffassung kann allerdings vom Revisionsgericht unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung überprüft werden. Dies ist aber nicht möglich, wenn die Untergerichte eine bestimmte Parteiabsicht festgestellt haben.
1 Ob 779/83 | OGH | 14.12.1983 |
Auch |
1 Ob 625/84 | OGH | 11.07.1984 |
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 779/83 |
1 Ob 694/87 | OGH | 10.02.1988 |
nur: Die Auslegung einer Urkunde unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsauffassung kann allerdings vom Revisionsgericht unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung überprüft werden. (T1) |
1 Ob 682/89 | OGH | 13.12.1989 |
Auch; Veröff: ecolex 1990,216 (Thiery) |
8 ObA 192/02x | OGH | 19.09.2002 |
Auch; Beisatz: Im Rahmen der Rechtsrüge greift die Urkundeninterpretation nur dort Platz, wo nicht eine abweichende - bei Verträgen übereinstimmende - Parteienabsicht nachgewiesen wurde. Die Erforschung der Parteienabsicht ist aber eine Frage der Beweiswürdigung. (T2) |
6 Ob 259/03m | OGH | 04.03.2004 |
Beisatz: Die Erforschung der Parteienabsicht ist eine Frage der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist. (T3) |
6 Ob 61/05x | OGH | 06.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Die Erforschung der wahren Absicht der Parteien ist dagegen eine Beweisfrage, wenn andere Beweismittel als die Urkunde herangezogen werden. Insoweit werden Tatsachenfeststellungen getroffen. (T4) |
6 Ob 100/05g | OGH | 03.11.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: Im Beweisverfahren ist keine vom Verständnis des Vertrags nach seinem Wortlaut abweichende Parteienabsicht zum Vorschein getreten; Energieversorgungsvertrag nach ElWOG. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19660209_OGH0002_0070OB00026_6600000_001