OGH 7Ob26/66 (RS0017849)

OGH7Ob26/669.2.1966

Rechtssatz

Die Auslegung einer Urkunde unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsauffassung kann allerdings vom Revisionsgericht unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung überprüft werden. Dies ist aber nicht möglich, wenn die Untergerichte eine bestimmte Parteiabsicht festgestellt haben.

Normen

ABGB §914 II
ZPO §503 Z4 E4c2

7 Ob 26/66OGH09.02.1966
1 Ob 779/83OGH14.12.1983

Auch

1 Ob 625/84OGH11.07.1984

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 779/83

3 Ob 502/87OGH07.10.1987

Auch

1 Ob 694/87OGH10.02.1988

nur: Die Auslegung einer Urkunde unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsauffassung kann allerdings vom Revisionsgericht unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung überprüft werden. (T1)

1 Ob 682/89OGH13.12.1989

Auch; Veröff: ecolex 1990,216 (Thiery)

8 ObA 192/02xOGH19.09.2002

Auch; Beisatz: Im Rahmen der Rechtsrüge greift die Urkundeninterpretation nur dort Platz, wo nicht eine abweichende - bei Verträgen übereinstimmende - Parteienabsicht nachgewiesen wurde. Die Erforschung der Parteienabsicht ist aber eine Frage der Beweiswürdigung. (T2)

6 Ob 58/03bOGH23.10.2003

Auch

6 Ob 259/03mOGH04.03.2004

Beisatz: Die Erforschung der Parteienabsicht ist eine Frage der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist. (T3)

6 Ob 173/04sOGH25.11.2004

Auch; Beis wie T3

6 Ob 61/05xOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Erforschung der wahren Absicht der Parteien ist dagegen eine Beweisfrage, wenn andere Beweismittel als die Urkunde herangezogen werden. Insoweit werden Tatsachenfeststellungen getroffen. (T4)

6 Ob 100/05gOGH03.11.2005

Auch; Beisatz: Hier: Im Beweisverfahren ist keine vom Verständnis des Vertrags nach seinem Wortlaut abweichende Parteienabsicht zum Vorschein getreten; Energieversorgungsvertrag nach ElWOG. (T5)

6 Ob 223/05wOGH01.12.2005
6 Ob 157/07tOGH13.07.2007

Beis wie T3

10 Ob 32/11wOGH30.08.2011

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

7 Ob 200/14hOGH26.11.2014

Auch

4 Ob 73/16pOGH30.08.2016

Auch; Beis wie T4

8 Ob 36/17bOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T3

9 ObA 37/17gOGH30.10.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19660209_OGH0002_0070OB00026_6600000_001