OGH 7Ob15/66 (RS0012193)

OGH7Ob15/6626.1.1966

Rechtssatz

Im Zweifel können die im Übergabsvertrag vereinbarten Rechte nicht einzeln für sich betrachtet werden, sondern der ganze Vertrag muss als Einheit behandelt werden (Recht des Übergebers zum freien Eingang und Ausgang auf dem ganzen übergebenen Besitz).

Normen

ABGB §530 B
ABGB §1284 Ab

7 Ob 15/66OGH26.01.1966
1 Ob 308/68OGH09.01.1969

Beisatz: Hier: Verpflichtung des Übernehmers, die Liegenschaft dem Enkel des Übergebers zu hinterlassen. (T1) Veröff: EvBl 1969/253 S 391

3 Ob 18/82OGH28.04.1982

Ähnlich; Beisatz: Hier: Ausgedinge (T2) Veröff: SZ 55/58 = NZ 1983,137

7 Ob 663/89OGH30.11.1989

Veröff: NZ 1991/30

5 Ob 543/94OGH20.09.1994

Vgl auch

5 Ob 192/99tOGH31.08.1999

Beis wie T2

3 Ob 64/99dOGH28.02.2000

nur: Im Zweifel können die im Übergabsvertrag vereinbarten Rechte nicht einzeln für sich betrachtet werden, sondern der ganze Vertrag muss als Einheit behandelt werden. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Aus der Natur des Übergabsvertrags ergibt sich nicht, dass bei Nichterfüllung nur einzelner vertraglicher Verpflichtungen auf Zuhaltung des gesamten Vertrages, also auch solcher Verpflichtungen, die ohnedies erfüllt werden, geklagt werden könnte. (T4)

3 Ob 56/05iOGH23.05.2005

Auch; nur T3; Beisatz: Auf Grund dieser gebotenen Gesamtbetrachtung aller mit dem Begriff Ausgedinge zusammengefassten Pflichten, die regelmäßig auch ein Wohnungsrecht beinhalten, steht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts nicht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Widerspruch, wonach die Unmöglichkeit der Ausübung eines Wohnungsgebrauchsrechts allein dem Berechtigten keinen Anspruch auf angemessene Vergütung in Geld gibt. (T5)

5 Ob 44/15dOGH14.07.2015

nur T3; Beis wie T2

6 Ob 202/18aOGH21.11.2018

Auch; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19660126_OGH0002_0070OB00015_6600000_001

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