OGH 3Ob64/99d

OGH3Ob64/99d28.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred M*****, vertreten durch Dr. Johann Kahrer und Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Christina S*****, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen in Linz, wegen Zuhaltung eines Vertrages (Streitwert S 72.000), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Berufungsgericht vom 22. Dezember 1998, GZ 1 R 208/98a-16, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 30. Juni 1998, GZ 4 C 1477/97a-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 403,20 (darin enthalten S 67,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger und seine Gattin waren je zur Hälfte Eigentümer einer landwirtschaftlichen Liegenschaft, die sie mit Übergabsvertrag vom 4. 2. 1993 der Beklagten, ihrer Tochter, übergaben. Der Übergabsvertrag enthält ua folgende Vereinbarungen:

"Viertens: Zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes bedingen sich die Übergeber das nachstehende lebenslängliche und unentgeltliche Ausgedinge aus, und zwar:

1. das Wohnungsrecht im übergebenen Haus A*****straße 3, und zwar in sämtlichen Räumlichkeiten der links vom Hauseingang gelegenen abgeschlossenen Wohnung zur ausschließlichen Bewohnung und Benützung, mit der Verpflichtung seitens der jeweiligen Hauseigentümer, diese Räume stets in gutem und heizbarem Zustande herzuhalten, zu reinigen und zu tünchen und falls sie einem Naturereignis zum Opfer fallen sollten, wieder neu aufzubauen, das Recht auf Beistellung des sonst erforderlichen und geeigneten Platzes zur Unterbringung der persönlichen Habe der Übergeber und das Recht auf die angemessene Mitbenützung der Hauswasserversorgungs- und Entsorgungsanlage, der Zentralheizung und des elektrischen Stromes sowie des Telefones, wobei sämtliche Betriebskosten und die Kosten der Heizung, des elektrischen Stromes und des Telefones von der Übernehmerin zu bezahlen sind. Den Übergebern steht weiters das Recht auf den jederzeitigen freien Ein- und Ausgang auf der gesamten Übergabsliegenschaft für sich und ihre zweitweiligen Besucher, insbesondere für die übrigen Kinder und deren Familien, sowie das Benützungsrecht an beiden Garagen zu. Die Aufnahme Dritter in die Auszugsräumlichkeiten ist, abgesehen von gelegentlichen Übernachtungen, nur mit Zustimmung der Übernehmerin möglich.

2. das Recht auf Verabreichung der vollständigen orts- und standesgemäßen, dem jeweiligen Alters- und Gesundheitszustande der Übergeber angepaßten reichlichen Kost einschließlich der üblichen Zwischenmahlzeiten und des Haustrunkes, in Krankheitsfällen der besseren und leichteren, allenfalls der ärztlich verordneten Krankenkost, alles dies über Wunsch jederzeit auch in die Auszugswohnung gestellt.

3. das Recht auf Instandhaltung, das ist die Reinigung, Herhaltung und Ausbesserung der Kleidung, Leib- und Bettwäsche, jedoch nicht die Nachschaffung derselben, sowie auf Nachschaffung der Haushaltsgeräte, wie Ofen, Kühlschrank, Gefriertruhe und Waschmaschine."

Bei Abschluss des Übergabsvertrags wohnten in diesem Haus nur noch der Kläger und seine Gattin. Es wurde zwischen den Vertragsparteien nicht konkret darüber gesprochen, welche Leistungen im Einzelnen gemäß Punkt IV/2 und 3. zu erbringen sind; die Vertragspartner gingen davon aus, dass alles so wie bisher weiterläuft. Dies trifft auch auf die damals vom Kläger vorgenommene Beheizung der Auszugswohnung zu.

Bis zur Übergabe der Liegenschaft an die Beklagte wurde dem Kläger von seiner Gattin das Essen zubereitet, wobei es als Mittagessen in der Regel eine warme, frisch zubereitete Kost gab, während das Abendessen in einer ausreichenden kalten Jause bestand, welche dem Kläger teils gereicht, teils auch von ihm aus dem Kühlschrank entnommen wurde. Auch nach der Übergabe der Liegenschaft wurde das Mittagessen von der Gattin des Klägers in der Regel warm und frisch zubereitet und dem Kläger, wenn er anwesend war, in diesem Zustand auch gereicht. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Gattin des Klägers an einzelnen Tage nicht zu Hause war - durchschnittlich gesehen alle paar Monate -, wurde das Mittagessen von ihr am Tag vorher gekocht und auf den Ofen gestellt, wo es sich der Kläger dann selbst wärmen musste. Das Abendessen wurde auch nach der Übergabe der Liegenschaft vorerst als kalte Jause zubereitet und in den Kühlschrank gegeben, wo es sich der Kläger selbst holte. Mit Schreiben vom 28. 6. 1995 erinnerte der Kläger die Beklagte an ihre Verbindlichkeit, ihm eine vollständige orts- und standesgemäße Kost und den Haustrunk zukommen zu lassen; er verwies darauf, dass er diese derzeit nicht erhalte. Auch mit Schreiben der Klagevertreter vom 15. 1. 1996 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass dem Kläger nicht die orts- und standesgemäße Kost verabreicht werde.

Bis zur Übergabe der Liegenschaft war die Kleidung, Leib- und Bettwäsche des Klägers von seiner Gattin gewaschen, teilweise gebügelt und, soweit noch zielführend, ausgebessert worden. Die Gattin des Klägers machte dies auch nach der Übergabe. Der Beklagte gab seine Wäsche, wie schon vorher, bei einer notwendigen Reinigung selbst zur Schmutzwäsche; die Wäsche wurde von seiner Gattin durchschnittlich einmal in der Woche gewaschen. Die Gattin des Klägers führte auch notwendige und zielführende Ausbesserungen aus; die Ausgehhemden wurden gebügelt, während die Unterwäsche, Bettwäsche und Arbeitshemden nur ausgestreift und zusammengelegt wurden. Das Ausstreifen und Zusammenlegen von Unterwäsche, Bettwäsche und Arbeitshemden war auch schon vor Übergabe der Liegenschaft im Haushalt üblich.

Die Auszugswohnung wird mit einer Zentralheizung, die mit Hackschnitzel und Öl befeuert werden kann, beheizt. Bei Übergabe der Liegenschaft und auch später bis zum Winter 1995/1996 wurde die Heizung vom Kläger vorgenommen. Mit Schreiben vom 15. 1. 1996 wurde der Beklagten von den Klagevertretern im Auftrag des Klägers mitgeteilt, dass der Kläger nicht mehr bereit sei, für die Heizung der Auszugswohnung selbst Sorge zu tragen; die Beklagte müsse daher in Zukunft selbst dafür sorgen, dass die Auszugswohnung ordentlich beheizt ist. Auf Grund dieses Schreibens übernahm die Gattin des Klägers die Heizung der Auszugswohnung. Seither erfolgt die Beheizung zumindest in dem Umfang, in dem sie auch der Kläger vorher vorgenommen hatte.

Der Kläger stellt das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, "dem Kläger die im Übergabsvertrag vom 4. 2. 1993 zu Punkt IV. zugesagten Leistungen zu erbringen; insbesondere ist sie verpflichtet, dem Kläger orts- und standesgemäße Kost zu verabreichen, die Kleidung ordnungsgemäß zu reinigen und die Auszugswohnung ordentlich zu beheizen". Er brachte vor, die Beklagte komme bereits seit längerer Zeit ihren Verpflichtungen nicht nach. Zu Mittag werde hauptsächlich nur aufgewärmte Kost verabreicht. Vereinbart sei jedoch, dass im Haus gekocht werde und er praktisch zu Mittag frisch zubereitete Speisen erhalte. Er erhalte bereits seit längerer Zeit kein Abendessen; im Kühlschrank sei am Abend praktisch nur Butter vorhanden. Er sei daher gezwungen, jeden Abend ins Gasthaus essen zu gehen; dies sei entsprechend kostenintensiv. Auch bei Reinigung und Instandhaltung der Kleidung sowie Leib- und Bettwäsche erbringe die Beklagte die vertraglich zugesagten Leistungen nicht vollständig; teilweise halte sie Wäsche zurück und retourniere sie ungebügelt. Die Beklagte komme auch ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Beheizung der Auszugsräumlichkeiten nicht nach. Dieser Zustand ziehe sich bereits seit längerer Zeit hin; trotz mehrfacher Aufforderung sei keine Besserung eingetreten. Die Beklagte und ihre Mutter versuchten im gemeinsamen Zusammenwirken, ihn von der Liegenschaft zu vertreiben.

Die Beklagte wendete ein, sie verletze ihre Pflichten aus dem Übergabsvertrag nicht. Zum Mittagessen erhalte der Kläger frisch zubereitete Kost; aufgewärmtes Essen gebe es nur, wenn wegen berufsbedingter Abwesenheit bereits am Vortag vorgekocht werde, wie dies allgemein, insbesondere in der Landwirtschaft, üblich sei. Von Juli 1995 bis Februar 1996 sei der Kläger überhaupt nicht zum Mittagessen erschienen; seit September 1994 habe er nicht mehr zu Abend gegessen. Die Klagsführung sei schikanös und rechtsmissbräuchlich. Die Ehegattin des Klägers habe in ihrem (der Beklagten) Auftrag die Reinigung und Instandhaltung der Kleidung übernommen und führe sie immer zur vollsten Zufriedenheit durch. Die Auszugsräumlichkeiten würden ordnungsgemäß beheizt.

Das Erstgericht erkannte zu Recht, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger die im Übergabsvertrag vom 4. 2. 1993 zu Punkt IV. zugesagte Leistung, dem Kläger orts- und standesgemäße Kost zu verabreichen, zu erbringen; das Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, die im Übergabsvertrag vom 4. 2. 1993 zu Punkt IV. zugesagte Leistung, die Kleider ordnungsgemäß zu reinigen und die Auszugswohnung ordentlich zu beheizen, zu erbringen, wurde abgewiesen.

Das Erstgericht stellte neben dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest, dass dem Kläger ab etwa 1995 wiederholt entweder überhaupt keine Jause als Abendessen in den Kühlschrank gegeben wurde oder nicht in einem ausreichenden und bis dahin üblichen Umfang, nachdem der Kläger vorher einige Male die zubereitete Jause nicht zu sich genommen hatte. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass vom Kläger übergebene Wäsche zurückbehalten oder, soweit nicht bereits festgestellt, ungebügelt retourniert wurde. Weiters konnte es nicht feststellen, welche Temperaturen im Einzelnen zu welchen Zeitpunkten in der Wohnung vorherrschten.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, nach den Feststellungen sei eine Vertragsverletzung nur hinsichtlich der orts- und standesgemäßen Kost im Zusammenhang mit dem Abendessen nachgewiesen. Diesbezüglich sei das Klagebegehren berechtigt. Von einer schikanösen Klagsführung oder Rechtsmissbrauch könne in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Eine Vertragsverletzung auch im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Reinigung der Kleider oder ordentlichen Beheizung der Auszugswohnung habe die Beklagte hingegen nicht zu vertreten. Dass Arbeitshemden und Unterwäsche und Bettwäsche nur ausgestreift, jedoch nicht gebügelt werden, sei schon vor der Übergabe ebenso wie nur zielführende Ausbesserungen üblich gewesen. Auch die Beheizung sei in üblichem Umfang vorgenommen worden.

Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufungen beider Parteien das Ersturteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 52.000, nicht jedoch S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei; dies, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob der Verpflichtete bei Verletzung eines Teils von Ausgedingsverpflichtungen nur schuldig zu erkennen sei, zu leisten, soweit eine Leistungsstörung vorliegt, oder auch zu weiteren Ausgedingsleistungen schuldig zu erkennen sei, bezüglich derer eine Leistungsstörung nicht vorliege, wenn sie nur auch Streitgegenstand waren.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus, es könne einen allfälligen Mangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO mangels Rüge durch die Parteien nicht wahrnehmen. Der Kläger habe die Verpflichtung der Beklagten zu den in Punkt IV. des Übergabsvertrags zugesagten Leistungen begehrt und demonstrativ die Verpflichtung der Klägerin zur Verabreichung der Kost, der Kleiderreinigung und der Beheizung angeführt. Im Urteil des Erstgerichtes seien dagegen konkret angeführte Leistungen, nämlich die Verabreichung der Kost, die Kleiderreinigung und die Beheizung der Auszugswohnung, zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden. Auf diese besondere Differenz werde in den Berufungen nicht eingegangen. Damit stehe die Anfechtungserklärung des Klägers in Einklang, wonach das Urteil "seinem gesamten klagsabweisenden Inhalt nach" angefochten werde; unter diesem Aspekt sei auch der Berufungsantrag zu verstehen, der auf Abänderung dahin abziele, "dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben wird". Entsprechendes gelte auch von der Berufung der Beklagten, deren Anfechtungserklärung den Punkt 1. des Urteilsspruchs betreffe, wenngleich auch hier der primäre Berufungsantrag darauf abziele, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.

Angesichts der Eigenart einer Verpflichtung zur Leistung des Ausgedinges, das regelmäßig eine Vielzahl von Komponenten erfasse, bestehe bei Verletzung der Verpflichtung im Bereich einer oder mehrerer Komponenten ein Rechtsschutzbedürfnis eben für diese Komponenten; einem Klagebegehren, das nur die Verpflichtung zur Leistung eben dieser Komponenten zum Gegenstand habe, sei nicht entgegenzutreten. Ein Rechtsschutzbedürfnis hingegen in solchen Bereichen, in denen eine Leistungstörung ohnehin nicht vorliege, sei nicht anzunehmen. Selbstverständlich bestehe die vertragsgemäße Verpflichtung der Beklagten weiter; im Falle einer Verletzung der Verpflichtungen stehe dem Kläger ohnehin der Rechtsweg offen. Die Berufung des Klägers sei somit unbegründet. Die Rechtsrüge der Beklagten gehe weithin nicht von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt aus. Insoweit sei sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und unbeachtlich.

Die Revisionen beider Parteien sind nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Richtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichtes, es könne auf den Umstand, dass das Erstgericht über einen Teil des Klagebegehrens nicht abgesprochen habe, mangels Rüge im Sinn des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO nicht eingehen, kann nicht überprüft werden, weil in den Revisionen eine sich daraus ergebende Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht geltend gemacht wird.

Zur Revision des Klägers:

Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, die von ihm eingebrachte Klage auf Erbringung der im Übergabsvertrag vom 4. 2. 1993 zu Punkt IV. zugesagten Leistungen sei gerechtfertigt, weil ihm der Beweis gelungen sei, dass die Beklagte die Ausgedingsleistungen zumindest zum Teil nicht erbracht habe und zwar bezüglich aller Leistungen, um bei einem zukünftigen Verstoß einen exekutionsfähigen Titel zu haben.

Dieser Ansicht sind schon die Vorinstanzen zutreffend nicht gefolgt.

Der Übergabsvertrag ist zwar ein einheitliches Rechtsgeschäft, das nicht in seine verschiedenen Bestandteile aufgelöst werden darf (NZ 1991, 30; Gschnitzer in Klang**2 IV/1 237; Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 43 zu §§ 1284 bis 1286). Aus der Natur des Übergabsvertrags ergibt sich aber nicht, dass bei Nichterfüllung nur einzelner vertraglicher Verpflichtungen auf Zuhaltung des gesamten Vertrages, also auch solcher Verpflichtungen, die ohnedies erfüllt werden, geklagt werden könnte. Dies wurde auch in der bisherigen Rechtsprechung nicht vertreten. In der Entscheidung SZ 25/246 wurde aus der Unteilbarkeit von Ausgedingsleistungen nur abgeleitet, dass mehrere Übernehmer daher zur ungeteilten Hand für sämtliche Ausgedingsleistungen haften. Die Entscheidung NZ 1991, 30 enthält hiezu keine Aussage.

Bei nur teilweiser Nichterfüllung der Verpflichtung in einem Ausgedingsvertrag besteht - so wie auch sonst bei Nichteinhaltung einzelner vertraglicher Verpflichtungen - kein Recht des Ausgedingsberechtigten, einen Exekutionstitel zur Durchsetzung von Ausgedingsleistungen zu erlangen, die ohnehin erbracht werden. Insoweit liegt nämlich kein Verzug in der Erbringung der Ausgedingsleistungen vor. Die Sonderregelung des § 918 Abs 2 ABGB über die Nichterbringung einer Teilleistung betrifft das Rücktrittsrecht (zum Rücktritt bei Übergabsverträgen s Binder in Schwimann**2 Rz 31 zu § 918), nicht jedoch das Begehren auf Vertragserfüllung.

Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger nicht bekämpft hat, dass das Erstgericht seiner Urteilsfällung ein Klagebegehren auf Erfüllung von drei Ausgedingsleistungen zugrundegelegt und hiebei vernachlässigt hat, dass diese Ausgedingsleistungen nur beispielsweise ("insbesondere") aufgezählt waren.

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ergibt sich aus der Entscheidung der Vorinstanzen keineswegs, dass die Beklagte in Zukunft nicht mehr zu den Leistungen laut Übergabsvertrag verpflichtet wäre. Für die Beurteilung der Rechtskraft des abweisenden Urteils sind vielmehr dessen Gründe maßgeblich, hier somit, dass die Beklagte diese Leistungen erbracht hat, sodass mangels Verzugs das Erfüllungsbegehren unbegründet war.

Zur Revision der Beklagten:

Die Beklagte meint, sie hätte auch auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nur zur Zuhaltung des Übergabsvertrags hinsichtlich des Abendessens verpflichtet werden dürfen, weil sie darüber hinaus ihrer Verpflichtung zur Verabreichung der Kost nachgekommen sei.

Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.

Der Übergabsvertrag enthält in Punkt IV. 2. die im Einzelnen beschriebene Verpflichtung der Beklagten zur Verabreichung der Kost. Bei dem festgestellten Verstoß gegen diese Vereinbarung ist dem Kläger das Recht zuzubilligen, auf Erfüllung dieses Vertragspunktes zu klagen. Eine Aufsplitterung in die Verpflichtung zur Erbringung der einzelnen Mahlzeiten ist nicht angebracht, weil in dem betreffenden Punkt IV. 2. des Übergabsvertrags generell das Recht auf Verabreichung von Kost und Haustrunk auf die dort näher festgelegte Art eingeräumt wurde. Der Ausgedingsberechtigte kann in diesem Fall auf Einhaltung des betreffenden Vertragspunktes klagen, ohne sich hiebei auf die konkret nicht erbrachte Mahlzeit beschränken zu müssen.

Im Übrigen geht die Beklagte in ihrer Revision mit den Ausführungen zu einem Verzicht des Klägers und schikanöser Klagsführung nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus; schon das Erstgericht hat diese Einwendungen zutreffend als unbegründet angesehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Da beide Revisionswerber mit ihren Revisionen nicht durchgedrungen sind, sind den jeweiligen Revisionsgegnern die Kosten der Revisionsbeantwortungen zuzusprechen. Bemessungsgrundlage bei der Revision des Klägers waren S 48.000, bei derjenigen der Beklagten S 24.000, sodass nach Saldierung der betreffenden Kosten (Revisionsbeantwortung der Beklagten S 4.058.88;

Revisionsbeantwortung des Klägers S 3.655,68) der Beklagten ein Kostenersatzanspruch zusteht.

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