OGH 5Ob248/64 (RS0045964)

OGH5Ob248/6415.10.1964

Rechtssatz

Über geltend gemachte Ansprüche gegen den Masseverwalter aus der pflichtwidrigen Führung seines Amtes bezüglich eines dem Befriedigungsfonds aller Konkursgläubiger zugefügten Vermögensnachteiles ist vor Beendigung des Konkursverfahrens vom Konkursgericht im Rahmen des Rechnungslegungsverfahrens nach den §§ 121 ff KO zu entscheiden. Nach der Beendigung des Konkursverfahrens oder nach rechtskräftiger Enthebung des Masseverwalters (auch vor Beendigung des Konkursverfahrens) unterliegt der Masseverwalter, dessen Amts bereits sein Ende gefunden hat, nicht mehr der Kognition des Konkursgerichtes und steht zur Geltendmachung der gegen ihn gerichteten Ansprüche, wie der OGH bereits ausgesprochen hat (SZ 17/144) der Rechtsweg offen.

Normen

JN §1 DVk
KO §81 Abs3
KO §122 Abs2

5 Ob 248/64OGH15.10.1964

Veröff: EvBl 1965/31 S 45

8 Ob 279/65OGH12.10.1965

Auch; Veröff: EvBl 1966/99 S 130

5 Ob 261/66OGH29.09.1966

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 248/64; Beisatz: Der Lauf der Verjährungsfrist kann erst mit der Legung der Schlußrechnung beginnen. (T1)

5 Ob 304/86OGH11.03.1986
5 Ob 304/87OGH31.03.1987

Auch; Veröff: SZ 60/58 = RdW 1987,292 = AnwBl 1988,58

8 Ob 43/89OGH07.09.1989

Beisatz: Kein Zweifel, dass das Rekursgericht nur einem im Amt befindlichen Masseverwalter Weisungen und Aufträge, so auch zum Ersatz von Kassenabgängen, erteilen kann. (T2) Veröff: ecolex 1990,21

9 ObA 237/91OGH20.11.1991

Vgl; Beisatz: Handelt es sich nach dem Klagsvorbringen aber um keinen Anspruch wegen eines durch pflichtwidrige Führung seines Amtes dem gemeinsamen Befriedigungsfonds aller Gläubiger zugefügten Vermögensnachteil, sondern um einen Individualanspruch gegen den Masseverwalter, ist dieser auch während des Konkursverfahrens im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. (T3) Veröff: EvBl 1992/86 S 375 = RdW 1992,317 = Arb 10978 = ecolex 1992,256

9 ObA 106/92OGH27.05.1992

Zweiter Rechtsgang zu 9 Ob A 237/91; Beisatz: § 48 ASGG (T4)

7 Ob 583/93OGH06.10.1993
1 Ob 503/94OGH30.05.1994

Auch

8 Ob 2287/96yOGH27.11.1997

Auch

8 Ob 300/98wOGH18.05.1999

Auch; Beis wie T3

8 Ob 110/02pOGH02.07.2002

Auch; nur: Nach der Beendigung des Konkursverfahrens unterliegt der Masseverwalter nicht mehr der Kognition des Konkursgerichtes und steht zur Geltendmachung der gegen ihn gerichteten Ansprüche der Rechtsweg offen. (T5)

4 Ob 231/02bOGH05.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Handelt es sich hingegen um einen Individualanspruch eines Geschädigten gegen den Masseverwalter, so ist dieser auch während des Konkursverfahrens im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. (T6); Veröff: SZ 2002/147

8 Ob 74/02vOGH17.10.2002

Auch; nur: Über geltend gemachte Ansprüche gegen den Masseverwalter aus der pflichtwidrigen Führung seines Amtes bezüglich eines dem Befriedigungsfonds aller Konkursgläubiger zugefügten Vermögensnachteiles ist vor Beendigung des Konkursverfahrens vom Konkursgericht im Rahmen des Rechnungslegungsverfahrens nach den §§ 121 ff KO zu entscheiden. (T7); Beis wie T3; Beisatz: Die Dauer der Verjährungsfrist für die Ansprüche beträgt sowohl für Einzel-als auch Gemeinschaftsschäden drei Jahre. (T8); Die Verjährungsfrist für Individualschadenersatzansprüche des einzelnen Massegläubigers gegen den Masseverwalter wegen eines Auftrages trotz unzulänglicher Masse läuft bereits während des Konkursverfahrens - ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. (T9)

8 Ob 15/05xOGH08.09.2005

Auch; nur T7; Beis ähnlich T3; Beisatz: Den Massegläubigern kommt bei der Rechnungslegung des Masseverwalters im Zusammenhang mit behaupteten Gemeinschaftsschäden Parteistellung zu. (T10)

2 Ob 188/11bOGH11.10.2012

Vgl; nur T5

1 Ob 235/16iOGH24.05.2017

Beisatz: Nach Aufhebung der Insolvenz ist der einzelne Gläubiger legitimiert, den auf ihn entfallenden anteiligen Schaden, den er aus einer Pflichtwidrigkeit des Insolvenzverwalters ableitet, persönlich geltend zu machen, solange das Insolvenzgericht nicht mit konstitutivem Beschluss die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens gemäß § 138 Abs 2 IO angeordnet und einen (neuen) Verwalter zur Geltendmachung dieses Anspruchs zugunsten des Insolvenzvermögens bestellt hat. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19641015_OGH0002_0050OB00248_6400000_001

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