OGH 4Ob352/63 (RS0077206)

OGH4Ob352/637.4.1964

Rechtssatz

Ausschluss der Wiederholungsgefahr durch Veräußerung des Unternehmens und Ausscheiden aus dem Gewerbebetrieb.

Normen

UrhG §81
UWG §14 A2

4 Ob 352/63OGH07.04.1964

Veröff: SZ 37/49 = ÖBl 1964,75

4 Ob 303/72OGH08.02.1972

Ähnlich; Beisatz: Bei Schließung des Geschäftes wird im allgemeinen die Wiederholungsgefahr wegfallen, wenn nicht ernstliche Anzeichen dafür bestehen, dass es - wenn auch in anderer Form - wieder aufgenommen wird. (T1) Veröff: SZ 45/14 = ÖBl 1972,126

3 Ob 341/76OGH15.06.1976

Ähnlich; Beisatz: Wiederholungsgefahr trotz Schließung nach gewerbebehördlicher Untersagung aber bei aufrechter Registrierung im Handelsregister "Unternehmerberatung". (T2)

4 Ob 118/92OGH23.02.1993

Ähnlich; Beisatz: Hier: Beklagte ist nicht mehr Medieninhaberin und entfaltet im Medienwesen keine Tätigkeit mehr. (T3)

4 Ob 1094/94OGH20.09.1994

Vgl auch

4 Ob 22/95OGH25.04.1995

Ähnlich; Beis wie T1

4 Ob 44/01aOGH14.05.2001

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 145/02fOGH02.07.2002

Vgl auch; Beisatz: Es sei denn, dass ernstliche Anzeichen dafür bestehen, dass der Betrieb- wenn auch in anderer Form wiederaufgenommen wird. Ernstliche Anzeichen dafür, dass mit der Aufgabe einer bestimmten Geschäftstätigkeit noch nicht der endgültige Rückzug der Beklagten vom Markt verbunden ist, bestehen wenn- wie hier- die Betriebsübertragung auf eine GmbH erfolgte, deren Alleingesellschafterin wiederum die Beklagte ist. (T4)

4 Ob 281/04hOGH14.03.2005

Beis wie T1

4 Ob 201/08zOGH21.04.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Beklagte ist aufgrund eines Teilbetriebsübergangs nicht mehr Medieninhaberin, sie ist jedoch Mehrheitsgesellschafterin der nunmehrigen Medieninhaberin; die Geschäftsführer der beiden Gesellschaften sind ident: Betriebsübertragung allein kein ausreichendes Indiz für einen Wegfall der Wiederholungsgefahr. (T5)

4 Ob 51/09tOGH21.04.2009

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 88/11mOGH09.08.2011

Auch; Beis ähnlich wie T1

4 Ob 12/11kOGH20.09.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19640407_OGH0002_0040OB00352_6300000_001

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