OGH 7Ob54/63 (RS0035914)

OGH7Ob54/636.3.1963

Rechtssatz

Der Kostenersatzanspruch entsteht erst durch die rechtskräftige Kostenentscheidung.

Normen

ZPO §41 A1

7 Ob 54/63OGH06.03.1963
8 Ob 355/66OGH24.01.1967
1 Ob 84/69OGH08.05.1969

Beisatz: Auch nach der abweichenden Ansicht des Judikates Nr 48 neu, wonach der Kostenersatzanspruch bedingt durch den Prozesserfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlung entsteht, ist dieser Anspruch, solange nicht rechtskräftig durch Urteil (Beschluss) entschieden ist, zwar abtretbar, aber nicht durchsetzbar. (T1)

7 Ob 228/69OGH14.01.1970

Beisatz: Kostenersatzanspruch ein öffentlich - rechtlicher Anspruch. - Wenn der Beklagte die Kosten des Rechtsstreites "dem Grunde nach" übernimmt, ist dadurch auch keine vergleichsweise Einigung über die Kostenersatzpflicht erfolgt. (T2)

1 Ob 290/71OGH11.11.1971

Veröff: SZ 44/171

5 Ob 560/82OGH30.03.1982

Beisatz: Bevor die Kostenentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Kostenersatzanspruch nicht bloß noch nicht fällig, sondern überhaupt noch nicht entstanden. (T3)

3 Ob 1/86OGH15.01.1986

Auch; Beis wie T2 nur: Kostenersatzanspruch ein öffentlich - rechtlicher Anspruch. (T4) <br/>Veröff: SZ 59/10 = EvBl 1986/79 S 281 = AnwBl 1986,261

1 Ob 2089/96dOGH04.06.1996
1 Ob 2117/96xOGH25.06.1996
1 Ob 2190/96gOGH26.07.1996
10 Ob 219/97xOGH17.03.1998

Auch

3 Ob 58/06kOGH29.03.2006

Auch; Veröff: SZ 2006/48

3 Ob 290/05aOGH29.03.2006

Auch; Veröff: SZ 2006/43

4 Ob 213/06mOGH23.04.2007

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der Senat schließt sich der gegenteiligen überwiegenden Auffassung (RS0051738) an. (T5)<br/>Veröff: SZ 2007/59

2 Ob 266/08vOGH16.07.2009

Vgl; Bem: Eine inhaltliche Positionierung zur bestehenden Judikaturdivergenz (RS0051738) war in dieser Rechtssache nicht erforderlich. (T6)

3 Ob 5/10xOGH27.01.2010

Gegenteilig; Beisatz: Zumindest bei gesetzlicher Anordnung der Vollstreckbarkeit (§ 505 Abs 4 ZPO) kann nicht angenommen werden, der hereinzubringende Anspruch wäre noch nicht entstanden. (T7)

1 Ob 211/14gOGH22.01.2015

Vgl aber; Beisatz: Insoweit Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs im Allgemeinen davon ausgehen, dass ein Kostenersatzanspruch erst durch die rechtskräftige Kostenentscheidung entstehe, stehen sie im Zusammenhang mit einer (öffentlich-rechtlichen) Kostenersatzpflicht. Schon wegen eines fehlenden (adäquaten) Kostenersatzes im Finanzstrafverfahren (vgl nur §§ 393, 393a in der damals geltenden Fassung) ist das Berufungsgericht aber hier zutreffend davon ausgegangen, dass bereits das kostenverursachende Einschreiten des Rechtsvertreters zu einem positiven Schaden des Klägers führte. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19630306_OGH0002_0070OB00054_6300000_001

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