OGH 10Ob219/97x

OGH10Ob219/97x17.3.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 30. Dezember 1993 verstorbenen Herta Erika G*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Christa S*****, Angestellte, ***** und des Josef S*****, Gemeindebediensteter, ebendort, beide vertreten durch Dr.Karl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9.April 1997, GZ 45 R 19/97w-87, womit infolge Rekurses der Christa und des Josef S*****, der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 29.April 1996, GZ 1 A 16/94w-65, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Christa und des Josef S***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die im Zusammenhang mit den Konsequenzen des Nichterlages einer aktorischen Kaution durch die Erben im anhängigen Prozeß in der Revision erstatteten Ausführungen entbehren jeder Grundlage.

Die erbserklärte Erbin Helga W***** ist in Deutschland wohnhaft, der erbserklärte zwischenzeitig verstorbene Erbe Jan Graf war in Polen wohnhaft. Gemäß Art 14 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und Urkundenwesen, BGBl 1974/79 besteht eine wechselseitige Befreiung vom Erfordernis des Erlages einer aktorischen Kaution; gleiches gilt auch im Verhältnis zu Deutschland.

Es trifft nicht zu, daß zur Frage des Charakters einer allenfalls in Zukunft entstehenden Forderung auf Ersatz der Kosten eines noch anhängigen Prozesses keine Rechtsprechung des Höchstgerichtes existiert. Der Oberste Gerichtshof hat in den Entscheidungen 5 Ob 257/59 und 6 Ob 817/77 die Zulässigkeit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung für eine solche Kostenforderung mit der Begründung verneint, daß es sich dabei nicht um einen bedingten oder betagten Anspruch handle, sondern der Anspruch auf Ersatz der Prozeßkosten erst mit dem Erfolg der Prozeßhandlung (bzw dem Zuspruch durch das Gericht) entstehe. Vor diesem Zeitpunkt besteht eine Forderung aus diesem Titel überhaupt nicht. Es handelt sich nur um einen erwarteten, jedoch nicht bestehenden Anspruch (1 Ob 2089/96d, 2090/96a; vgl auch SZ 5/285 und RZ 1994/25). Gegenstand der Beurteilung war wohl in allen zitierten Entscheidungen die Prüfung des Bestehens eines Anspruches als Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Untersucht wurde dabei aber immer die rechtliche Qualifikation von in einem Prozeß aufgewendeten Kosten, deren Ersatz für die Zukunft allenfalls erwartet werden konnte und die Rechtsprechung gelangte, wie dargestellt zum Ergebnis, daß es sich dabei nicht um schon bestehende Ansprüche handelt. Nicht existente Ansprüche verleihen aber keine Gläubigerstellung und können daher keine Grundlage für eine Nachlaßseparation bilden. Die angefochtene Entscheidung ist daher durch die höchstgerichtliche Judikatur gedeckt, so daß die Voraussetzungen für die Zulassung des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht vorliegen.

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