OGH 5Ob141/62 (RS0018756)

OGH5Ob141/6213.9.1962

Rechtssatz

Der Verbesserungsanspruch kann nur klageweise durchgesetzt werden. Solange der Unternehmer dem Verlangen des Bestellers nicht entsprochen hat, steht diesem ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB zu, aber nur wegen solcher Mängel, deren Behebung einen unverhältnismäßigen Aufwand nicht erfordert. Auch darf die Zurückbehaltung nicht über das notwendige Maß hinausgehen. Die Gewährleistungsfrist für Arbeiter an sanitären Anlagen und einer Zentralheizungsanlage in einem Haus beträgt drei Jahre, auch wenn nicht sämtliche Rohre unter Verputz gelegt sind.

Normen

ABGB §932 V
ABGB §933 I
ABGB §1052 B1

5 Ob 141/62OGH13.09.1962

Veröff: HS 3161/38

6 Ob 133/69OGH25.06.1969

nur: Die Gewährleistungsfrist für Arbeiten beträgt drei Jahre. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Malerarbeiten an einem Hotelgebäude (T2)

1 Ob 204/71OGH14.10.1971

nur: Der Verbesserungsanspruch kann nur klageweise durchgesetzt werden. (T3)<br/>Veröff: HS 8335

1 Ob 26/72OGH16.02.1972

nur T1; Beisatz: Eingebaute Mamorstufen und Fensterbank (T4)

3 Ob 195/74OGH05.11.1974

nur T1; Veröff: EvBl 1975/144 S 295 = JBl 1975,432 = SZ 47/118

5 Ob 656/82OGH13.07.1982

Auch; nur: Solange der Unternehmer dem Verlangen des Bestellers nicht entsprochen hat, steht diesem ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB zu. (T5)<br/>Beisatz: Der Unternehmer kann den Werklohn (hier: Haftungsrücklaß) erst nach Durchführung der Verbesserung fordern. (T6)<br/>Veröff: JBl 1984,204

3 Ob 525/83OGH08.06.1983

nur T5

7 Ob 592/86OGH11.09.1986

nur T3

6 Ob 685/86OGH11.12.1986

Auch; nur T5; Beis wie T6

10 Ob 510/88OGH20.09.1988

nur T1; Beisatz: Hier: Betonboden unter Kunststoffboden (T7)

4 Ob 559/90OGH18.12.1990

Auch; nur T3

8 Ob 1652/92OGH15.10.1992

Auch; Beisatz: Dem Besteller steht das auf der Mangelhaftigkeit des Werkes beruhende Leistungsverweigerungsrecht und damit der Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohnes nur so lange zu, als er noch ein Interesse an der Verbesserung hat. (T8)

10 Ob 136/98tOGH13.10.1998

nur T5

6 Ob 51/99iOGH15.07.1999

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Die Tatsache der Veräußerung der mangelhaften Sache besagt grundsätzlich noch nicht, dass der nunmehrige Eigentümer eine Verbesserung nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Eine entsprechend hohe Ablösezahlung deutet darauf hin, dass kein Preisabstrich wegen der Mängel der abgelösten Sachen vereinbart wurde und der Erwerber somit noch mit einer Verbesserung rechnet. (T9)

6 Ob 126/01zOGH14.03.2002

Vgl; Beis wie T9

3 Ob 173/14hOGH19.11.2014

Auch; Beis wie T9 nur: Die Tatsache der Veräußerung der mangelhaften Sache besagt grundsätzlich noch nicht, dass der nunmehrige Eigentümer eine Verbesserung nicht mehr in Anspruch nehmen werde. (T10)

4 Ob 14/16mOGH30.03.2016

Auch; Beis wie T6

1 Ob 107/16sOGH27.09.2016

Beis wie T8; Beisatz: Wo eine Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt, ein nach dem Gewährleistungsrecht aufrechter Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer nicht oder nicht mehr besteht, ist auch kein Recht zur Verweigerung der Gegenleistung anzuerkennen. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Vertragsaufhebung nach § 1170b ABGB. (T12); Veröff: SZ 2016/93

10 Ob 65/17gOGH20.12.2017

Auch; Beisatz: Seine Grenze findet das Leistungsverweigerungsrecht aber immer dann, wenn die Verbesserung unverhältnismäßig ist. In diesem Fall kann der Übernehmer nur Preisminderung verlangen und den entsprechenden Betrag vom Entgelt abziehen; ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht mehr. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19620913_OGH0002_0050OB00141_6200000_001