OGH 7Ob138/62 (RS0010310)

OGH7Ob138/629.5.1962

Rechtssatz

Eine Räumungsklage ist abzuweisen, wenn die Benützung auf vertraglicher Grundlage erfolgt, wobei es ohne Belang ist, welchem Vertragstypus die Vereinbarung zu unterstellen ist.

Normen

ABGB §354 A1

7 Ob 138/62OGH09.05.1962
1 Ob 527/90OGH04.04.1990

nur: Eine Räumungsklage ist abzuweisen, wenn die Benützung auf vertraglicher Grundlage erfolgt. (T1)

4 Ob 2311/96yOGH17.12.1996

nur T1; Beisatz: Hat der Vermieter zur Bauführung im Sinne des Bauplanes - damit also auch teilweise auf einer vom Mietvertrag nicht umfaßten Fläche - zugestimmt, so bildet diese Zustimmung den Rechtsgrund für die Benützung eben dieser Fläche durch den Mieter, der freilich eine angemessene zusätzliche Entschädigung zu leisten hat. (T2) Veröff: SZ 69/282

6 Ob 136/97mOGH12.05.1997
7 Ob 230/11sOGH28.03.2012
10 Ob 35/16vOGH28.06.2016

Auch

6 Ob 191/16fOGH24.10.2016

Vgl auch

10 Ob 55/17mOGH14.11.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19620509_OGH0002_0070OB00138_6200000_001