OGH 9Os124/61 (RS0098203)

OGH9Os124/618.5.1961

Rechtssatz

Die Einwendung, der vom Gericht zum Sachverständigen bestellte Arzt habe den durch die Straftat Verletzten schon vor der Straftat als Privatpatienten behandelt, und die Einwendung, der vom Gericht zum Sachverständigen bestellte Arzt habe den durch die Straftat Verletzten nach der Straftat in einer öffentlichen Krankenanstalt behandelt und sei darüber als Zeuge bereits in diesem Strafverfahren vernommen worden, sind erhebliche Einwendungen im Sinne des § 120 StPO.

Normen

StPO §120

9 Os 124/61OGH08.05.1961

Veröff: SSt XXXII/44

11 Os 84/70OGH18.06.1970

Beisatz: Behandlung der durch die Straftat hervorgerufenen Verletzung als Privatpatient - erhebliche Einwendung. (T1) Veröff: SSt 41/33

9 Os 136/76OGH10.11.1976

Vgl aber; Beisatz: Kein Einwand gegen die Bestellung des früher den Angeklagten behandelten Arztes zum Sachverständigen. (T2)

9 Os 162/81OGH10.11.1981

Vgl auch; Beisatz: Hier: Generell: Wegen einer privaten Honorierung durch einen Verfahrensbeteiligten können gegen die Person des Sachverständigen erhebliche Einwendungen im Sinne des § 120 StPO erhoben werden. (T3)

12 Os 154/85OGH14.11.1985

Vgl; Beis wie T2

15 Os 70/89OGH01.08.1989

Vgl auch; Beis wie T3

14 Os 51/91OGH02.07.1991

Vgl; Beisatz: Keine Voreingenommenheit eines Sachverständigen, der das Tatopfer bereits im Zuge eines seinerzeit durchgeführten Entmündigungsverfahrens über gerichtlichen Auftrag als Sachverständiger untersucht hatte. (T4)

15 Os 65/09mOGH24.06.2009

Auch; Beisatz: Denn der Umstand, dass die Sachverständige den von ihr zu begutachtenden Betroffenen überdies über einen längeren Zeitraum als Ärztin therapeutisch behandelt hat, lässt bei einem objektiven Beobachter Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit als Sachverständige entstehen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19610508_OGH0002_0090OS00124_6100000_001

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