OGH 9Os162/81

OGH9Os162/811.12.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 1981 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schlögl als Schriftführer in der Strafsache gegen Genady A wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 3. Februar 1981, GZ. 11 a Vr 673/80-31, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Leitinger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30. September 1946 geborene Rekonstrukteur und (Verlags-)Lektor Genady A des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB. schuldig erkannt und nach § 147 Abs 3 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung eine einschlägige Vorstrafe und den angestrebten beträchtlichen Schaden als erschwerend, dagegen den Umstand, daß es beim Versuch blieb, als mildernd. Eine bedingte Strafnachsicht lehnte es unter Hinweis auf die empfindliche einschlägige Vorstrafe des Angeklagten ab. Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 10. November 1981, GZ. 9 0s 162/81-6, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine (weitgehende) Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Zu Recht konnte das Erstgericht den hohen Betrugsschaden, der nach der Vorstellung des Angeklagten eintreten sollte, als erschwerenden Umstand heranziehen; entspricht dies doch dem allgemeinen Strafbemessungsgrundsatz des § 32 Abs 3 StGB. Selbst wenn aber nach den von der Versicherungsgesellschaft in Schadensfällen wie dem vorliegenden üblicherweise eingehaltenen Kautelen nicht ein Schaden in der Höhe von 2,5 Millionen Schilling - was der Vorstellung des Angeklagten entsprach - eingetreten wäre, sondern der Schadensfall mit etwa 400.000 S liquidiert worden wäre, so liegt auch dieser Betrag um ein Mehrfaches über der Grenze des § 147 Abs 3 StGB. und bliebe demnach nach dem erwähnten Strafbemessungsgrundsatz beachtlich.

Der Tatsache, daß seit der einschlägigen (gravierenden) Vorverurteilung des Angeklagten nunmehr rund sechs Jahre verstrichen, kommt keine erhebliche Bedeutung zu, denn der Angeklagte stand immerhin bis zum Ablauf der ihm gesetzten Probezeit (d.i. bis zum 25. September 1978) unter einer in Schwebe bleibenden Strafdrohung und verübte das ihm nun angelastete Verbrechen nicht einmal zwei Jahre nach Ablauf dieser Probezeit.

Ein Wohlverhalten seit der Tat fällt vorliegend auch nicht entscheidend ins Gewicht, weil in dieser Zeit das gegenständliche Strafverfahren anhängig war. Nur einem Wohlverhalten eines Täters während einer Zeit, in der er sich frei vor Strafverfolgung glauben konnte, käme Bedeutung zu.

Auch der nun ins Treffen geführte Umstand einer erlittenen Untersuchungshaft (vom 27. Mai bis zum 9. Juni 1980) führt zu keiner geänderten Betrachtung der Straffrage. Es ist nämlich keineswegs das erste Mal, daß der Angeklagte das Übel eines Freiheitsentzuges verspürte - ein Umstand, dem nachhaltige Wirkung zugeschrieben werden könnte -, denn er war auch schon im Verfahren AZ. 4 c Vr 5150/74 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mehrere Monate in Untersuchungshaft.

Die Ausführungen in der Berufung und im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung bieten demnach keine Veranlassung zu einer Herabsetzung des Strafausmaßes. Die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe entspricht nach Meinung des Obersten Gerichtshofes durchaus dem Verschulden des Täters und dem Unrechtsgehalt der Tat. Eine bedingte Strafnachsicht kommt nicht in Frage.

Angesichts des durch eine empfindliche einschlägige Vorstrafe beschwerten Vorlebens des Angeklagten, bei dem seinerzeit eine gewisse Neigung zu Lügenhaftigkeit und reduzierte Hemmfähigkeit konstatiert wurde (ON. 55 in den Akten AZ. 4 c Vr 5150/74 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), kann von einer Gewähr dafür, daß er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (§ 43 Abs 2 StGB.), nicht gesprochen werden.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

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