OGH 1Ob25/61 (RS0007895)

OGH1Ob25/611.2.1961

Rechtssatz

Die Tatsache, dass der Einheitswert nicht dem tatsächlichen Wert der Liegenschaft entspricht, rechtfertigt die Anordnung der gerichtlichen Schätzung. Wurde die Schätzung zunächst ohne ausdrückliche Anordnung des Gerichtes durchgeführt, hat aber das Erstgericht sie dem Inventar zu Grunde gelegt, hat es diese Maßnahme gebilligt. Darin liegt eine " ausdrückliche" wenn auch nachträgliche Anordnung.

Normen

AußStrG §97 B
AußStrG §102
AußStrG 2005 §167 Abs2

1 Ob 25/61OGH01.02.1961

Veröff: EvBl 1961/126 S 188 = RZ 1961,143 = NZ 1961,138

4 Ob 501/76OGH23.03.1976

nur: Die Tatsache, dass der Einheitswert nicht dem tatsächlichen Wert der Liegenschaft entspricht, rechtfertigt die Anordnung der<br/>gerichtlichen Schätzung. (T1)<br/>Beisatz: Substitution auf den Überrest. (T2)

1 Ob 568/79OGH30.03.1979

Ausdrücklich gegenteilig; nur T1; Beisatz: Anordnung idR erst, wenn Interessen Pflichtteilsberechtigter oder anderer Dritter zu wahren<br/>sind (Kostenaufwand!). (T3)<br/>Veröff: EvBl 1979/214 S 549

7 Ob 558/84OGH10.05.1984

nur: Wurde die Schätzung zunächst ohne ausdrückliche Anordnung des Gerichtes durchgeführt, hat aber das Erstgericht sie dem Inventar zu Grunde gelegt, hat es diese Maßnahme gebilligt. Darin liegt eine " ausdrückliche" wenn auch nachträgliche Anordnung. (T4)

4 Ob 1511/91OGH26.02.1991

Beis wie T3

8 Ob 510/93OGH15.07.1993

nur T4; Beisatz: ausdrücklich gegenteilig 1 Ob 568/79; Anordnung auch bei einer fideikommissarischen Substitution. (T5).

10 Ob 521/95OGH17.10.1995

Ausdrücklich gegenteilig; nur T1; Beis wie T3

6 Ob 210/09iOGH14.01.2010

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Für die Feststellung eines allfälligen Verkaufserlöses der Eigentumswohnung ist ihre Bewertung nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz ohne Bedeutung. (T6)

2 Ob 150/16xOGH16.11.2016

Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/119

Dokumentnummer

JJR_19610201_OGH0002_0010OB00025_6100000_001

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