OGH 1Ob354/59 (RS0014519)

OGH1Ob354/599.12.1959

Rechtssatz

Wenn auch Gesamtprokuristen in der vorgeschriebenen Anzahl zusammenwirken müssen, um den Inhaber des Handelsgewerbes zu verpflichten, so muß dies nicht gleichzeitig geschehen, noch muß dies gegenüber dem anderen Teil hervortreten. Auch eine stillschweigende Genehmigung der Handlung eines Gesamtprokuristen durch die anderen Gesamtprokuristen ist möglich.

Normen

ABGB §863
ABGB §1016
HGB §48 Abs2

1 Ob 354/59OGH09.12.1959

Veröff: HS 150/54

7 Ob 267/64OGH18.11.1964

nur: Auch eine stillschweigende Genehmigung der Handlung eines Gesamtprokuristen durch die anderen Gesamtprokuristen ist möglich. (T1) Veröff: HS 4072/66

4 Ob 563/75OGH09.09.1975
2 Ob 725/86OGH10.11.1987

Vgl auch; nur T1

9 ObA 155/90OGH11.07.1990
8 Ob 626/92OGH12.11.1992

Auch; nur T1

9 ObA 49/95OGH10.05.1995

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2)

6 Ob 127/05bOGH01.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Es genügt aber, dass der andere oder die übrigen Gesamtvertreter das von einem allein Handelnden geschlossene Geschäft ausdrücklich oder auch nur schlüssig genehmigt bzw genehmigen. (T3)

9 ObA 64/06mOGH12.07.2006

Auch; Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass dieses Zusammenwirken der Gesamtvertreter - in diesem Fall in Form der Bevollmächtigung eines von ihnen - gegenüber dem Erklärungsempfänger hervortritt. (T4)

8 ObA 3/21fOGH03.05.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19591209_OGH0002_0010OB00354_5900000_001