European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00003.21F.0503.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Es besteht keine uneinheitliche Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit des Ausspruchs einer Kündigung durch einen von zwei gemeinsam vertretungsberechtigten Repräsentanten des Dienstgebers, der vom anderen dazu bevollmächtigt war. Die Gesamtvertretung kann durch Abgabe einer gemeinschaftlichen Erklärung oder externer Teilerklärungen aller Vertreter, durch Ermächtigung eines Gesamtvertreters zur Vornahme von Rechtsgeschäften, sowie durch die Zustimmung der übrigen Gesamtvertreter zu einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung eines von ihnen ausgeübt werden (RIS‑Justiz RS0014519; RS0052927 [T4]).
[2] Soweit sich die Revision auf die Entscheidung 8 ObA 209/02x stützen will, ist daraus für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lag dieser Entscheidung ein anderer, nicht einschlägiger Sachverhalt (Schriftformgebot, fehlende Zustimmung des zweiten Geschäftsführers) zugrunde.
[3] Die von einem Gesamtprokuristen im Auftrag und daher mit Zustimmung eines (hier sogar: Allein‑)Geschäftsführers ausgesprochene Kündigung ist wirksam. Die Form der Kündigung entsprach der betrieblichen Übung.
[4] Die außerordentliche Revision der klagenden Partei zeigt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
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