OGH 9ObA155/90

OGH9ObA155/9011.7.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Anton Prager als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Annemarie K***, Bilanzbuchhalterin, Wien 3., Geologengasse 8, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und Dr. Josef Milchram, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ÖWB Ö*** W*** I*** T*** MBH,

Wien 1., Stock im Eisen Platz 3, vertreten durch DDr. Walter Barfuß ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 78.227,52 S netto sA (Revisionsstreitwert 78.143,23 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.März 1990, GZ 32 Ra 11/90-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28.Juni 1989, GZ 9 Cga 2586/88-9, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.629,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 771,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war die Gesamtprokuristin Mag. Monika S*** für den Personaleinsatz im Unternehmen zuständig; sie hatte ua Personal aufzunehmen und Urlaubsmeldungen entgegenzunehmen. Nach § 3 der Geschäftsordnung der beklagten Partei sind für Personalangelegenheiten einschließlich Personaleinteilung und Betriebsratskontakten die Geschäftsführer Dkfm. Siegbert J*** und Dipl.Vw. Gerhard S*** zuständig. In der Geschäftsordnung ist weiters vorgesehen, daß Schriftstücke mit Rechtswirkung von zwei Prokuristen, einem Prokuristen und einem Geschäftsführer oder von zwei Geschäftsführern zu unterfertigen sind. Bereits am 28. April 1988 vereinbarte die Klägerin mit Mag. Monika S*** eine einvernehmliche Lösung, die - nach einer der Klägerin eingeräumten Überlegungsfrist - am 29.April 1988 endgültig fixiert wurde, ohne daß Mag. S*** jemals die Klägerin darauf hingewiesen hätte, daß sie allein zum Abschluß dieser Vereinbarung nicht berechtigt sei. Auch wenn nun die Klägerin die Geschäftsordnung der beklagten Partei gekannt haben sollte, durfte sie bei dieser Sachlage davon ausgehen, daß Mag. Monika S***, die Ehegattin des für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführers Dipl.Vw. Gerhard S***, vor Abschluß der Vereinbarung vom 29. April 1988 die Zustimmung zumindest eines für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführers zur beabsichtigten einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin eingeholt hatte. Auch bei Kollektivvertretung ist nämlich jeder Gesamtvertreter für sich allein passiv vertretungsbefugt, also berechtigt, Willenserklärungen an den Vertretenen wirksam entgegenzunehmen. Andererseits muß das gemeinsame Handeln der Gesamtvertreter nicht gleichzeitig erfolgen und muß die Gemeinsamkeit auch dem anderen gegenüber nicht hervortreten. Die Zustimmung des anderen kann im vorhinein oder nachträglich erklärt werden und zwar auch schlüssig (vgl Straube HGB § 48 Rz 22). Der Revisionswerberin kann daher nicht beigepflichtet werden, wenn sie vermeint, es fehlten vertrauenserweckende Umstände und der Klägerin sei daher fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen der Vollmacht der für die beklagte Partei handelnden Gesamtprokuristin vorzuwerfen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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