OGH 9Os16/59 (RS0096673)

OGH9Os16/592.3.1959

Rechtssatz

Ein mit dem mündlich verkündeten Urteil nicht übereinstimmendes schriftliches Urteil kann berichtigt werden; dies ist nur solange möglich, als das Gericht noch mit der Sache befasst ist. So ist eine Berichtigung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn bereits die Rechtsmittelinstanz auf der Grundlage der unrichtigen Urteilsausfertigung über das Rechtsmittel entschieden hat. Berichtigung ist in diesem Falle nur im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes möglich.

Normen

StPO §33 Bb
StPO §270 Abs3

9 Os 16/59OGH02.03.1959

Veröff: EvBl 1959/216 S 356 = SSt 30/24 = RZ 1959,101

11 Os 163/75OGH09.01.1976
13 Os 71/79OGH17.05.1979

Vgl; Beisatz: "Angleich" der schriftliche Ausfertigung an das mündliche verkündete Urteil auch noch nach der gemäß § 285e StPO gefällten Entscheidung des OGH. (T1)

10 Os 126/83OGH13.09.1983
9 Os 138/84OGH25.09.1984

Beisatz: In letztem Fall Kassierung aller auf der Ausfertigung beruhender Verfügungen einschließlich der Rechtsmittelentscheidung und Auftrag an das Erstgericht, dem Gesetz gemäß (Urteilsgleichung) vorzugehen. (T2)

10 Os 53/85OGH30.07.1985

Vgl auch

13 Os 105/89OGH17.08.1989

Vgl; Beisatz: Urteilsberichtigung auch nach dem Eintritt der Rechtskraft zulässig, wenn der davon betroffene Ausspruch von der Rechtsmittelentscheidung nicht berührt worden sein konnte. (T3)

15 Os 13/91OGH04.04.1991

Vgl auch

15 Os 61/97OGH15.05.1997

Vgl auch

11 Os 77/07vOGH21.08.2007

Vgl auch

11 Os 128/07vOGH23.10.2007

Vgl auch; Beis wie T2

14 Os 26/08tOGH15.04.2008

Vgl; Beisatz: Eine Berichtigung des Urteils oder des Protokolls über die Hauptverhandlung ist nur solange zulässig, als nicht das Rechtsmittelgericht auf Basis des fehlerhaften Protokolls oder der unrichtigen Urteilsausfertigung entschieden hat. (T4)

11 Os 103/08vOGH19.08.2008

Vgl

15 Os 14/18zOGH14.03.2018

Auch; Beisatz: Nach Entscheidung des Rechtsmittelgerichts sind eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls und eine Angleichung des erstinstanzlichen Urteils in einem von der Rechtsmittelentscheidung betroffenen Punkt (hier: im Ausspruch über die Höhe der Strafe) unzulässig. Ein dementgegen erfolgter Beschluss ist wirkungslos und wird vom Obersten Gerichtshof im Verfahren nach § 292 StPO zur Klarstellung beseitigt. (T5)

13 Os 7/20hOGH26.02.2020

Dokumentnummer

JJR_19590302_OGH0002_0090OS00016_5900000_001

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