OGH 10Os53/85 (10Os91/85)

OGH10Os53/85 (10Os91/85)30.7.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juli 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald A und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Harald A gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 7.Februar 1985, GZ 30 Vr 986/84-83, und über die Beschwerde des Angeklagten Harald A gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 8.Juli 1985, GZ 30 Vr 986/84-95 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten A die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde - neben einem weiteren am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligten Angeklagten - der Angeklagte Harald A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, des Verbrechens des versuchten (zu ergänzen: schweren) Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB, des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 letzter Fall StGB sowie des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Versicherungsmißbrauches nach §§ 151 Abs. 1 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt.

Die auf' § 281 Z 5, allenfalls Z 9 a, allenfalls Z 10, allenfalls Z 11 StPO' gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A richtet sich allein gegen den Schuldspruch zu Punkt 1 b des erstgerichtlichen Urteils (idF vor der noch darzustellenden Angleichung) und richtet sich inhaltlich nur gegen die Annahme der Qualifikation des § 129 Z 1 StGB.

In der erstgerichtlichen Urteilsausfertigung vor der Angleichung lautete der Punkt 1 des Urteilstenors (S 220/II) dahin, daß der Angeklagte Harald A schuldig erkannt wird, 'im Februar oder März 1984 fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert Dipl.Ing. Peter B mit dem Vorsatz weggenommen (zu haben), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

a) eine Stereoanlage der Marke Schrack mit vier Lautsprechern im Wert von etwa 5.000 S aus den Büroräumen des ersten Stockes,

b) eine Stereoanlage der Marke Fisher (=Philips) im Wert von 10.000 S, die sich in einem versperrten Kellerabteil, mithin in einem versperrten Raum, befand, durch Einbruch, und zwar dadurch, daß er die Drahtglasfüllung der Kellertüre aufschraubte'. Nach den Urteilsfeststellungen in den Entscheidungsgründen (S 251 f/II) befand sich jedoch die Stereoanlage Fisher im ersten Stock des Hauses des Dipl.Ing. B, zu dem der Angeklagte Zugang hatte, weil er sich den Hausschlüssel ausgeborgt hatte, wogegen die Stereoanlage Marke Schrack in einem gesondert versperrten Kellerabteil war, in das der Angeklagte durch Abschrauben einer Drahtglasfüllung der Kellertür eindrang.

Nach den vom Obersten Gerichtshof gemäß § 285 f StPO gepflogenen Erhebungen hatte der Vorsitzende des Schöffensenates das Urteil in dem hier in Rede stehenden Punkt mündlich entsprechend der vom Staatsanwalt vorgenommenen Anklageausdehnung verkündet, derzufolge (S 203/II) bei dem unter anderen die beiden Stereoanlagen betreffenden Faktum 1 der Anklage beigefügt wurde, 'daß davon eine Stereoanlage durch Einbruch, nämlich durch Aufschrauben der Drahtglasfüllung mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung dienenden Werkzeug erfolgte' (gemeint: erbeutet wurde). Mit dem Beschluß des Vorsitzenden des Schöffensenates vom 8. Juli 1975 (ON 95) wurde die schriftliche Urteilsausfertigung im Punkt 1 an das mündlich verkündete Urteil in der Form angeglichen, daß dieser Punkt zu lauten hat: 'Harald A (ist schuldig, er hat) im Februar oder März 1984 fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert Dipl.Ing.Peter B mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar eine Stereoanlage der Marke Fisher (=Philips) im Wert von 10.000 S und eine Stereoanlage mit vier Lautsprechern im Wert von 5.000 S, eine Stereoanlage hievon durch Einbruch in ein versperrtes Kellerabteil, und zwar dadurch, daß er die Drahtglasfüllung der Kellertüre aufschraubte'; hinsichtlich des (gesamten) übrigen Inhaltes der Urteilsausfertigung wurde festgestellt, daß er mit dem mündlich verkündeten Urteil übereinstimmt.

Diesen Angleichungsbeschluß bekämpft der Angeklagte A nunmehr mit Beschwerde. Eine neuerliche Nichtigkeitsbeschwerde, die ihm offengestanden wäre, brachte er nicht ein.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Sie vermag nämlich nicht einmal die Behauptung aufzustellen, daß die ursprüngliche Fassung der Urteilsausfertigung dem mündlich verkündeten Urteil entspreche und der Angleichungsbeschluß inhaltlich unrichtig sei; sie beschränkt sich diesbezüglich auf das Vorbringen, es könne dahingestellt bleiben, wie der Wortlaut des mündlich verkündeten Urteils gewesen sei.

Gerade das aber ist das Ausschlaggebende. Die Urteilsausfertigung hat dem mündlich verkündeten Urteil zu entsprechen. Sind in der Ausfertigung - wie hier durch eine Verwechslung beim Diktat (s S 314/II) - Abweichungen unterlaufen, so ist - auch von Amts wegen - eine Angleichung der Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil vorzunehmen, und zwar so lange, als die unrichtige Ausfertigung nicht Gegenstand einer meritorischen Rechtsmittelentscheidung geworden ist und damit von deren Rechtskraftwirkung miterfaßt wird (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , E Nr 20, 23, 24, 25, 26 und 34 zu § 270 StPO ua).

Soweit in der Beschwerde im übrigen dem Urteilsspruch (in seiner angeglichenen Fassung) eine Mangelhaftigkeit im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO vorgeworfen wird, muß sie schon deshalb unbeachtet bleiben, weil eine (neuerliche) Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingebracht wurde, vielmehr der am 18.Juli 1985 überreichte Schriftsatz ausdrücklich (und ausschließlich) als Beschwerde gegen den Angleichungsbeschluß des Vorsitzenden des Schöffensenates vom 8. Juli 1985 deklariert wurde. Nur am Rande sei dazu bemerkt, daß eine Nichtigkeit (weder nach der Z 5 noch nach der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO) deshalb nicht vorläge, weil auch nach dem Urteilsspruch in der angeglichenen Form jedenfalls eine der Stereoanlagen im Zuge des (von einem einheitlichen Vorsatz getragenen) diebischen Angriffes unter den Bedingungen des § 129 Z 1 StGB gestohlen wurde und aus den - unbekämpften - Entscheidungsgründen, die zur Auslegung des Urteilsspruches herangezogen werden können

(vgl Mayerhofer/Rieder, aaO, E Nr 2 a zu § 260) unmißverständlich hervorgeht, welche der beiden Anlagen im gesondert versperrten Kellerabteil verwahrt gewesen war.

Die mit dem am 4.April 1985 überreichten Schriftsatz erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A hinwiederum ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom Inhalt des verkündeten Urteils ausgeht, wie er nunmehr in der angeglichenen Form feststeht, sondern von einer nicht existenten - nur durch einen Diktatfehler scheinbar gewesenen - Inhalt des Urteilsspruches. Sie ist damit einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich.

Da sich der Oberste Gerichtshof somit meritorisch mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu befassen hat, waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO zur Entscheidung über die vom Angeklagten A erhobene Berufung (gegen den Strafausspruch und den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche) dem Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.

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