Rechtssatz
Die bloße Gebrauchsregelung unter Miteigentümern stellt den Regelfall dar; die Begründung eines Bestandverhältnisses ist eine Ausnahme.
2 Ob 15/58 | OGH | 12.02.1958 |
Veröff: EvBl 1958/133 S 211 = HBZ 1958 H9,3 = ImmZ 1958,139 |
6 Ob 126/64 | OGH | 29.05.1964 |
Veröff: MietSlg 16031 |
7 Ob 128/63 | OGH | 24.04.1963 |
Veröff: MietSlg 15022 |
5 Ob 34/65 | OGH | 01.04.1965 |
Veröff: MietSlg 17064 = MietSlg 17113 |
6 Ob 114/65 | OGH | 28.04.1965 |
Veröff: MietSlg 17064 |
7 Ob 16/67 | OGH | 25.01.1967 |
Veröff: MietSlg 19043 |
1 Ob 209/71 | OGH | 11.08.1971 |
Veröff: MietSlg 23106 |
5 Ob 228/72 | OGH | 10.01.1973 |
Auch |
8 Ob 52/73 | OGH | 27.03.1973 |
Beisatz: Auch dann, wenn das Benützungsentgelt nach den Bestimmungen des MG, über die Zinsbildung ermittelt und in einem Zinsbuch eingetragen wird, muß daraus noch nicht auf den Abschluß eines Bestandvertrages zwischen den Miteigentümern geschlossen werden. (T1) Veröff: MietSlg 25055 = RZ 1973/129 S 106 = MietSlg 25098 |
3 Ob 16/78 | OGH | 29.03.1978 |
Veröff: ImmZ 1979,41 = JBl 1979,144 |
5 Ob 559/80 | OGH | 02.09.1980 |
Beisatz: Auch wenn ein als "Miete" bezeichnetes Entgelt geleistet wird, darf jedenfalls aus der bloßen Verwendung dieses Wortes nicht schon auf den Willen, ein Bestandrechtsverhältnis begründen zu wollen, geschlossen werden. (T2) |
1 Ob 727/81 | OGH | 06.11.1981 |
Auch; Beisatz: Ob ein Bestandvertrag oder bloß eine Vereinbarung über die Ordnung des gemeinsamen Gebrauchs vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Abschluß eines Mietvertrages zwischen Miteigentümern nur dann angenommen werden, wenn die Parteien eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, durch die Vereinbarung mehr zu beabsichtigen als eine bloße Gebrauchsregelung; der bloße Wille, einen Teil des gemeinsamen Gutes auf längere Zeit gegen Entgelt zu überlassen, der sonst zur Begründung eines Mietverhältnisses ausreicht, genügt daher nicht. Diese Grundsätze müssen um so mehr gelten, wenn keine laufenden Entgeltzahlungen erfolgen, sondern ein Miteigentümer einen aus seinen Mitteln errichteten Zubau benützt. (T3) Veröff: MietSlg 33075(22) = SZ 54/163 = JBl 1982,599 |
1 Ob 556/93 | OGH | 25.08.1993 |
Auch; nur: Die bloße Gebrauchsregelung unter Miteigentümern stellt den Regelfall dar. (T4) |
4 Ob 2024/96t | OGH | 16.04.1996 |
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Nach ständiger Rechtsprechung kann der Abschluß eines Mietvertrages zwischen Miteigentümern nur dann angenommen werden, wenn die Parteien eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, durch die Vereinbarung mehr zu beabsichtigen als eine bloße Gebrauchsregelung. (T5) Veröff: SZ 69/90 |
6 Ob 52/00s | OGH | 17.05.2000 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Ob ein Bestandvertrag oder bloß eine Vereinbarung über die Ordnung des gemeinsamen Gebrauchs vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles. (T6); Beis wie T5 |
5 Ob 246/09a | OGH | 25.03.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Qualifizierung der vertraglichen Bindung der Mit- und Wohnungseigentümer über die Sondernutzungsrechte an bestimmten Kfz-Abstellplätzen als ein über eine bloße Gebrauchsregelung hinausgehendes „Mehr“. (T7) |
4 Ob 196/11v | OGH | 28.02.2012 |
Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn das strittige Objekt nicht nur vom Miteigentümer, sondern auch von dessen Familienangehörigen bewohnt wird. Der Abschluss eines Mietvertrags könnte hier nur angenommen werden, wenn für die anderen Miteigentümer außer Zweifel stünde, dass die Angehörigen die Wohnung aufgrund eigenen Rechts bewohnen wollten, und wenn diese Miteigentümer dem ausdrücklich oder doch in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (§ 863 ABGB) zustimmten. (T8); Beisatz: Die Entgegennahme von Zahlungen eines Angehörigen reicht dafür jedenfalls dann nicht aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sie als Benutzungsentgelt oder aus anderen Gründen für den nutzenden Miteigentümer leistete. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19580212_OGH0002_0020OB00015_5800000_001
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