OGH 2Ob15/58 (RS0013657)

OGH2Ob15/5812.2.1958

Rechtssatz

Die bloße Gebrauchsregelung unter Miteigentümern stellt den Regelfall dar; die Begründung eines Bestandverhältnisses ist eine Ausnahme.

Normen

ABGB §833 D3
ABGB §863 FI

2 Ob 15/58OGH12.02.1958

Veröff: EvBl 1958/133 S 211 = HBZ 1958 H9,3 = ImmZ 1958,139

1 Ob 218/61OGH28.04.1961
6 Ob 261/61OGH28.06.1961
6 Ob 126/64OGH29.05.1964

Veröff: MietSlg 16031

7 Ob 128/63OGH24.04.1963

Veröff: MietSlg 15022

5 Ob 34/65OGH01.04.1965

Veröff: MietSlg 17064 = MietSlg 17113

6 Ob 114/65OGH28.04.1965

Veröff: MietSlg 17064

7 Ob 1/64OGH10.01.1964

Veröff: SZ 37/6

7 Ob 16/67OGH25.01.1967

Veröff: MietSlg 19043

1 Ob 209/71OGH11.08.1971

Veröff: MietSlg 23106

5 Ob 228/72OGH10.01.1973

Auch

8 Ob 52/73OGH27.03.1973

Beisatz: Auch dann, wenn das Benützungsentgelt nach den Bestimmungen des MG, über die Zinsbildung ermittelt und in einem Zinsbuch eingetragen wird, muß daraus noch nicht auf den Abschluß eines Bestandvertrages zwischen den Miteigentümern geschlossen werden. (T1) Veröff: MietSlg 25055 = RZ 1973/129 S 106 = MietSlg 25098

6 Ob 17/75OGH06.02.1975
1 Ob 71/75OGH21.05.1975

Veröff: MietSlg 27087

3 Ob 16/78OGH29.03.1978

Veröff: ImmZ 1979,41 = JBl 1979,144

5 Ob 567/79OGH28.05.1979
1 Ob 611/79OGH30.05.1979
5 Ob 559/80OGH02.09.1980

Beisatz: Auch wenn ein als "Miete" bezeichnetes Entgelt geleistet wird, darf jedenfalls aus der bloßen Verwendung dieses Wortes nicht schon auf den Willen, ein Bestandrechtsverhältnis begründen zu wollen, geschlossen werden. (T2)

1 Ob 727/81OGH06.11.1981

Auch; Beisatz: Ob ein Bestandvertrag oder bloß eine Vereinbarung über die Ordnung des gemeinsamen Gebrauchs vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Abschluß eines Mietvertrages zwischen Miteigentümern nur dann angenommen werden, wenn die Parteien eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, durch die Vereinbarung mehr zu beabsichtigen als eine bloße Gebrauchsregelung; der bloße Wille, einen Teil des gemeinsamen Gutes auf längere Zeit gegen Entgelt zu überlassen, der sonst zur Begründung eines Mietverhältnisses ausreicht, genügt daher nicht. Diese Grundsätze müssen um so mehr gelten, wenn keine laufenden Entgeltzahlungen erfolgen, sondern ein Miteigentümer einen aus seinen Mitteln errichteten Zubau benützt. (T3) Veröff: MietSlg 33075(22) = SZ 54/163 = JBl 1982,599

2 Ob 502/84OGH17.01.1984
7 Ob 527/91OGH04.04.1991

Auch; Beis wie T3; Beis wie T2

1 Ob 556/93OGH25.08.1993

Auch; nur: Die bloße Gebrauchsregelung unter Miteigentümern stellt den Regelfall dar. (T4)

5 Ob 3/95OGH13.01.1995

Auch

4 Ob 2024/96tOGH16.04.1996

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Nach ständiger Rechtsprechung kann der Abschluß eines Mietvertrages zwischen Miteigentümern nur dann angenommen werden, wenn die Parteien eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, durch die Vereinbarung mehr zu beabsichtigen als eine bloße Gebrauchsregelung. (T5) Veröff: SZ 69/90

5 Ob 104/97yOGH13.01.1998

Beis wie T2

10 Ob 379/98bOGH30.03.1999

Auch; Beis wie T5

8 Ob 67/99gOGH26.08.1999

Auch

6 Ob 52/00sOGH17.05.2000

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Ob ein Bestandvertrag oder bloß eine Vereinbarung über die Ordnung des gemeinsamen Gebrauchs vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles. (T6); Beis wie T5

5 Ob 246/09aOGH25.03.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Qualifizierung der vertraglichen Bindung der Mit- und Wohnungseigentümer über die Sondernutzungsrechte an bestimmten Kfz-Abstellplätzen als ein über eine bloße Gebrauchsregelung hinausgehendes „Mehr“. (T7)

4 Ob 196/11vOGH28.02.2012

Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn das strittige Objekt nicht nur vom Miteigentümer, sondern auch von dessen Familienangehörigen bewohnt wird. Der Abschluss eines Mietvertrags könnte hier nur angenommen werden, wenn für die anderen Miteigentümer außer Zweifel stünde, dass die Angehörigen die Wohnung aufgrund eigenen Rechts bewohnen wollten, und wenn diese Miteigentümer dem ausdrücklich oder doch in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (§ 863 ABGB) zustimmten. (T8); Beisatz: Die Entgegennahme von Zahlungen eines Angehörigen reicht dafür jedenfalls dann nicht aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sie als Benutzungsentgelt oder aus anderen Gründen für den nutzenden Miteigentümer leistete. (T9)

6 Ob 105/13dOGH28.08.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19580212_OGH0002_0020OB00015_5800000_001