OGH 1Ob284/57 (RS0035701)

OGH1Ob284/5715.5.1957

Rechtssatz

Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft hat die von einem Streitgenossen gegen den Willen des anderen Streitgenossen vorgenommene Prozesshandlung keine rechtliche Wirkung. Anerkenntnisurteil gegen einen Teilgenossen ist unzulässig (siehe hiezu auch 1 Ob 423/56).

Normen

ZPO §14 Dc
ZPO §395

1 Ob 284/57OGH15.05.1957

Veröff: SZ 30/29

4 Ob 527/91OGH18.06.1991

Auch; Beisatz: Beantragt auch nur einer von mehreren Beklagten die Abweisung des Klagebegehrens, dann darf, auch wenn andere Beklagte das Begehren ausdrücklich anerkennen, kein Anerkenntnisurteil gefällt werden. (T1)

4 Ob 553/91OGH10.09.1991

Auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1992/6 S 27 = NZ 1992,250 = JBl 1992,110

4 Ob 548/91OGH08.10.1991

Auch; Beisatz: Hier: Versäumungsurteil (T2)

5 Ob 2309/96mOGH26.11.1996

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Es darf kein Versäumungsurteil gefällt werden; § 15 Abs 2 ZPO ordnet vielmehr ausdrücklich an, dass der "säumig" gewordene Streitgenosse zu jeder weiteren Tagsatzung zu laden ist; das trotzdem gefällte Versäumungsurteil blieb von diesen "säumigen" Parteien zwar unangefochten, ist aber nicht weiter zu beachten, wenn die anderen mit Wirkung auch für alle anderen Streitgenossen die Fortsetzung des Prozesses betrieben haben. Nach dem "prozessualen Günstigkeitsprinzip" konnte damit das gesetzwidrige Versäumungsurteil nicht wirksam werden. (T3)

5 Ob 329/99iOGH11.01.2000

Vgl; Beisatz: Bei einheitlicher Streitpartei kann ein prozessuales Anerkenntnis durch einen Streitgenossen (im Parallelprozess) einem Fortsetzungsantrag des anderen Streitgenossen im vorliegenden Verfahren nicht schaden. (T4)

7 Ob 109/02hOGH12.06.2002

Beis wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Verschmelzung zu einem einheitlichen Prozesssubjekt bewirkt einen einheitlichen Prozess mit einem einheitlichen, gleichlautenden Urteil. (T5); Beisatz: Wenn Einstimmigkeit der Prozesshandlungen aller Mitglieder einer einheitlichen Streitpartei nicht zu erzielen ist, weil einander widersprechende Erklärungen der einzelnen Streitgenossen vorliegen, dann gilt der aus § 14 letzter Satz ZPO abgeleitete Grundsatz, dass die dem Prozessstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung maßgebend ist. (T6); Beisatz: Es darf gegen einen säumigen Streitgenossen bei Tätigkeit eines anderen Streitgenossen auch kein Versäumungsurteil gefällt werden. (T7)

5 Ob 200/10pOGH29.03.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

2 Ob 41/11kOGH24.04.2012

Vgl; Auch Beis wie T6; Beisatz: Hier: Im Hinblick auf den Grundsatz, dass bei widersprechenden Prozesserklärungen die dem Prozessstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung maßgebend ist, bewirken Rechtsmittelerklärungen der Zweitklägerin, die einem in erster Instanz erstatteten gemeinsamen Teilungsvorschlag der Kläger Rechnung tragen, dass das Ergebnis dieses Rekursverfahrens auch für den daran unbeteiligten Erstkläger verbindlich ist. (T8)<br/>Veröff: SZ 2012/49

6 Ob 188/15pOGH26.11.2015

Auch; nur: Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft hat die von einem Streitgenossen gegen den Willen des anderen Streitgenossen vorgenommene Prozesshandlung keine rechtliche Wirkung. (T9); Beis wie T5

2 Ob 41/15sOGH19.01.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/1

5 Ob 182/16zOGH23.05.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

6 Ob 167/17bOGH28.02.2018

Vgl auch; Veröff: SZ 2018/18

Dokumentnummer

JJR_19570515_OGH0002_0010OB00284_5700000_001

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