1 Ob 284/57 | OGH | 15.05.1957 |
Veröff: SZ 30/29 |
4 Ob 527/91 | OGH | 18.06.1991 |
Auch; Beisatz: Beantragt auch nur einer von mehreren Beklagten die Abweisung des Klagebegehrens, dann darf, auch wenn andere Beklagte das Begehren ausdrücklich anerkennen, kein Anerkenntnisurteil gefällt werden. (T1) |
4 Ob 553/91 | OGH | 10.09.1991 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1992/6 S 27 = NZ 1992,250 = JBl 1992,110 |
4 Ob 548/91 | OGH | 08.10.1991 |
Auch; Beisatz: Hier: Versäumungsurteil (T2) |
5 Ob 2309/96m | OGH | 26.11.1996 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Es darf kein Versäumungsurteil gefällt werden; § 15 Abs 2 ZPO ordnet vielmehr ausdrücklich an, dass der "säumig" gewordene Streitgenosse zu jeder weiteren Tagsatzung zu laden ist; das trotzdem gefällte Versäumungsurteil blieb von diesen "säumigen" Parteien zwar unangefochten, ist aber nicht weiter zu beachten, wenn die anderen mit Wirkung auch für alle anderen Streitgenossen die Fortsetzung des Prozesses betrieben haben. Nach dem "prozessualen Günstigkeitsprinzip" konnte damit das gesetzwidrige Versäumungsurteil nicht wirksam werden. (T3) |
5 Ob 329/99i | OGH | 11.01.2000 |
Vgl; Beisatz: Bei einheitlicher Streitpartei kann ein prozessuales Anerkenntnis durch einen Streitgenossen (im Parallelprozess) einem Fortsetzungsantrag des anderen Streitgenossen im vorliegenden Verfahren nicht schaden. (T4) |
7 Ob 109/02h | OGH | 12.06.2002 |
Beis wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Verschmelzung zu einem einheitlichen Prozesssubjekt bewirkt einen einheitlichen Prozess mit einem einheitlichen, gleichlautenden Urteil. (T5); Beisatz: Wenn Einstimmigkeit der Prozesshandlungen aller Mitglieder einer einheitlichen Streitpartei nicht zu erzielen ist, weil einander widersprechende Erklärungen der einzelnen Streitgenossen vorliegen, dann gilt der aus § 14 letzter Satz ZPO abgeleitete Grundsatz, dass die dem Prozessstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung maßgebend ist. (T6); Beisatz: Es darf gegen einen säumigen Streitgenossen bei Tätigkeit eines anderen Streitgenossen auch kein Versäumungsurteil gefällt werden. (T7) |
5 Ob 200/10p | OGH | 29.03.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 |
2 Ob 41/11k | OGH | 24.04.2012 |
Vgl; Auch Beis wie T6; Beisatz: Hier: Im Hinblick auf den Grundsatz, dass bei widersprechenden Prozesserklärungen die dem Prozessstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung maßgebend ist, bewirken Rechtsmittelerklärungen der Zweitklägerin, die einem in erster Instanz erstatteten gemeinsamen Teilungsvorschlag der Kläger Rechnung tragen, dass das Ergebnis dieses Rekursverfahrens auch für den daran unbeteiligten Erstkläger verbindlich ist. (T8)<br/>Veröff: SZ 2012/49 |
6 Ob 188/15p | OGH | 26.11.2015 |
Auch; nur: Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft hat die von einem Streitgenossen gegen den Willen des anderen Streitgenossen vorgenommene Prozesshandlung keine rechtliche Wirkung. (T9); Beis wie T5 |
2 Ob 41/15s | OGH | 19.01.2016 |
Auch; Veröff: SZ 2016/1 |
5 Ob 182/16z | OGH | 23.05.2017 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 |
6 Ob 167/17b | OGH | 28.02.2018 |
Vgl auch; Veröff: SZ 2018/18 |
Dokumentnummer
JJR_19570515_OGH0002_0010OB00284_5700000_001
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