Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die Parteien sind die Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG M***** mit dem Mietwohnhaus W*****. Dem Erstkläger gehören 30/768stel-, der Zweitklägerin 10/768stel-, dem Erstbeklagten 559/768stel- und dem Zweitbeklagten 169/768stel-Anteile.
Mit der Behauptung, daß eine gütliche Einigung über die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft nicht habe erzielt werden können und eine Realteilung nicht möglich sei, begehren die Kläger, mit Urteil auszusprechen, daß die Eigentumsgemeinschaft durch Feilbietung der Liegenschaft aufgehoben werde.
Während der Zweitbeklagte den Klageanspruch anerkannt hat, beantragt der Erstbeklagte die Abweisung des Klagebegehrens. Zumindest derzeit würde die Aufhebung einen schweren Nachteil für ihn bedeuten; auch liege Unzeit vor. Zwischen den Miteigentümern sei vereinbart worden, daß er in dem Haus bleiben könne. Er befinde sich in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung; im Fall einer Versteigerung der Liegenschaft wäre er der Obdachlosigkeit und einem schweren gesundheitlichen Schaden ausgesetzt. Auch befinde er sich in einer schwierigen finanziellen Situation. Realteilung wäre möglich.
Das Erstgericht fällte - von Amts wegen - ein Teilanerkenntnisurteil gegen den Zweitbeklagten dahin, daß die zwischen den beiden Klägern und dem Zweitbeklagten bestehende Eigentumsgemeinschaft durch Feilbietung der Liegenschaft aufgehoben werde (ON 9). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
In der Folge wies das Erstgericht das Klagebegehren auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zwischen den Klägern und dem Erstbeklagten ab. Durch das rechtskräftig gewordene Teilanerkenntnisurteil sei der Zweitbeklagte als Partei aus dem Verfahren ausgeschieden. Nun seien nicht mehr alle Miteigentümer Parteien des Verfahrens. Das wäre aber nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung notwendig, um unterschiedliche Entscheidungen gegenüber den einzelnen Miteigentümern zu verhindern. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, daß beim Vorhandensein mehrerer Beklagter eine einzige abweisende Entscheidung den anderen mit Klagestattgebung endenden Verfahren den Boden entzöge.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Eine Teilungsklage sei gegen alle Gemeinschafter zu richten, die nicht als Kläger auftreten. Zwischen den beklagten Miteigentümern bestehe eine einheitliche Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO. Einer von mehreren Miteigentümern allein sei zur Klage passiv nicht legitimiert. Die Klage habe sich hier ordnungsgemäß gegen alle übrigen Miteigentümer gerichtet. In der Folge sei freilich ein in mehrfacher Hinsicht unzulässiges Teilanerkenntnisurteil ergangen und in Rechtskraft erwachsen. Materielle Rechtswirkungen kämen diesem Urteil mangels Vollstreckbarkeit nicht zu; der Fehler des Erstgerichtes dürfe nicht dazu führen, daß nun das Klagebegehren auch gegen den zweiten Miteigentümer nur deshalb abgewiesen werde, weil der Zweitbeklagte formell aus dem Verfahren ausgeschieden ist. Erweise sich das Teilungsbegehren gegen den Erstbeklagten als materiell berechtigt, so werde ein der Teilungsklage gegen ihn stattgebendes Urteil zu ergehen haben, womit dann den Klägern in Verbindung mit dem Teilanerkenntnisurteil ein durchsetzbarer Exekutionstitel auf Teilung der Liegenschaft zur Verfügung stünde; erweise sich hingegen das Teilungsbegehren gegen den Erstbeklagten als materiell unberechtigt, so werde das Klagebegehren abzuweisen sein, während die materielle Unwirksamkeit des Teilanerkenntnisurteils bestehen bleibe.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Rekurs des Erstbeklagten mit dem Antrag, das Urteil erster Instanz wiederherzustellen.
Die Kläger haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Klage ist auf gänzliche Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft (§ 830 ABGB) durch Zivilteilung gerichtet. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ist die Teilungsklage gegen alle Teilhaber, die nicht als Kläger auftreten, zu richten, selbst wenn sie außergerichtlich der Teilung zugestimmt haben (Klang in Klang2 III 1104; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 15 zu § 830 mwN; SZ 50/63; SZ 51/65 uva). Sie sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO, bilden also eine einheitliche Streitpartei. Einer von mehreren Miteigentümern ist daher nicht passiv legitimiert (Klang aaO; SZ 17/157 uva). Alle Mitglieder der einheitlichen Streitpartei sind als einheitliches Parteisubjekt anzusehen, so daß die Handlung eines einzelnen Streitgenossen genügt, wenn die anderen säumig geblieben sind. Jede Verfügung über den Streitgegenstand bedarf zu ihrer uneingeschränkten Wirksamkeit der Einstimmigkeit aller Mitglieder. Ist eine solche nicht zu erzielen, liegen also einander widersprechende Erklärungen der einzelnen Streitgenossen vor oder disponiert nur einer oder einige von ihnen, so gilt der aus § 14, letzter Satz, ZPO abzuleitende Grundsatz, daß die dem Prozeßstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung gilt (Fasching II 198). Beantragt auch nur einer von mehreren Beklagten die Abweisung des Klagebegehrens, dann darf, auch wenn andere Beklagte das Begehren ausdrücklich anerkennen, kein Anerkenntnisurteil gefällt werden (SZ 30/29 ua). Mit Recht haben daher die Vorinstanzen aufgezeigt, daß das - im übrigen ohne Antrag (§ 395 ZPO) gefällte - Teilanerkenntnisurteil unzulässig war. Dieses Urteil hindert jedoch entgegen der Meinung des Erstrichters nicht die sachliche Prüfung des geltend gemachten Teilungsanspruches:
Das von den Klägern beantragte Urteil sollte die zwischen sämtlichen Streitteilen bestehende Eigentumsgemeinschaft aufheben; das "Teilanerkenntnisurteil" spricht hingegen nur die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zwischen den Klägern und dem Zweitbeklagten aus. Eine derartige, nur einen Teil der Gemeinschaft betreffende Aufhebung - deren rechtliche Zulässigkeit hier nicht zu untersuchen ist - haben die Kläger aber nicht begehrt. Da eine solche "teilweise Aufhebung" etwas qualitativ anderes ist als die gänzliche Aufhebung der Gemeinschaft, ist ein Urteil, welches ausspricht, daß zunächst die Gemeinschaft zwischen einem Teil der Miteigentümer aufgehoben werde, kein Teilurteil im Sinne des § 391 Abs 1 ZPO, wird doch damit nicht ein Teil des mit der Klage geltend gemachten Anspruches, sondern etwas anderes zugesprochen. Daraus folgt aber, daß auch nach Rechtskraft des "Teilanerkenntnisurteils" noch das gesamte Urteilsbegehren offen ist. Darüber wird nach dem oben Gesagten unter Beiziehung auch des Zweitbeklagten als eines notwendigen Streitgenossen zu verhandeln sein, um schließlich über den geltend gemachten Anspruch und nicht - wie die Vorinstanzen offenbar gemeint haben - nur noch über die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zwischen den Klägern und dem Erstbeklagten abzusprechen. Soweit den Entscheidungen SZ 30/29 und EvBl 1973/6 zu entnehmen ist, daß jener Beklagte unter mehreren einheitlichen Streitgenossen, gegen den allein ein Anerkenntnisurteil ergangen ist, am Verfahren gegen die übrigen Beklagten nicht mehr teilzunehmen hat, steht das mit der hier vertretenen Auffassung nicht im Widerspruch, weil die dort geltend gemachten Ansprüche im Gegensatz zu dem hier vorliegenden Aufhebungsbegehren insofern quantitativ zerlegbar waren, als die Räumung (SZ 30/29) durch einen Beklagten und die Feststellung der Haftung eines Beklagten (EvBl 1973/6) dem Kläger einen (Teil)Erfolg verschafft.
Da das Erstgericht somit unter Beiziehung beider Beklagter zu verhandeln und zu entscheiden haben wird, braucht die vom Erstbeklagten aufgeworfene Frage nicht untersucht zu werden, ob eine Exekution auf Grund des Teilanerkenntnisurteils und eines stattgebendes Urteils gegen den Erstbeklagten bewilligt werden könnte.
Aus diesen Erwägungen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen. Da der Rekurs jedoch Anlaß zu einer weiteren rechtlichen Klägerun gegeben hat, war die Entscheidung über die Rechtsmittelkosten der Endentscheidung vorzubehalten.
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