OGH 7Ob37/56 (RS0014439)

OGH7Ob37/561.2.1956

Rechtssatz

Eine Unterlassung der Zinszahlung durch den einen Mitmieter unter gleichzeitiger Duldung der Zahlung des Gesamtzinses durch den anderen Mitmieter vermag den Schluss auf eine stillschweigende Zessionserklärung ebensowenig zu rechtfertigen wie die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes auf die Mitmietrechte. Ein solcher Verzicht müsste übrigens, um wirksam zu sein, gegenüber der Vermieterin erklärt und von ihr angenommen werden.

Normen

ABGB §863 FIII
ABGB §1393 Cd

7 Ob 37/56OGH01.02.1956

Veröff: MietSlg 4934

8 Ob 35/69OGH25.02.1969

Veröff: MietSlg 21521

7 Ob 90/70OGH27.05.1970

Veröff: MietSlg 22103

5 Ob 138/71OGH30.06.1971

Veröff: SZ 44/106 = MietSlg 23109

4 Ob 515/72OGH29.02.1972

Veröff: MietSlg 24119

10 Ob 57/98zOGH09.02.1998

Auch

3 Ob 12/99gOGH28.04.1999

Vgl; Beisatz: Hier: Unterlassen der Geltendmachung von Mitmietrechten im Räumungsprozess. (T1)

1 Ob 114/00xOGH28.04.2000

Vgl; Beisatz: Die bloße Untätigkeit eines berechtigten Mitmieters lässt nur in Ausnahmefällen auf einen Verzichtswillen schließen, wäre doch die Unterstellung eines schlüssigen Mietrechtsverzichts nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, die keine andere Deutung zuließen, gerechtfertigt. Aus dem Versäumnis der klagenden Partei, das Problem der Rechtsnachfolge nach der verstorbenen Mituntermieterin zu klären und ihr Kündigungsverhalten an der bereits erläuterten Rechtslage zu orientieren, kann jedenfalls nicht auf einen Verzicht des ruhenden Nachlasses auf Mituntermietrechte geschlossen werden. (T2)

5 Ob 101/11fOGH25.08.2011

Vgl auch

3 Ob 227/19gOGH17.12.2019

Vgl; Beisatz: Das Ausscheiden des Mitmieters aus dem Mietverhältnis bedarf einer - zumindest konkludenten - Dreiparteieneinigung zwischen den Mitmietern einerseits und dem Vermieter andererseits (so schon 3 Ob 149/19f). (T3)

Dokumentnummer

JJR_19560201_OGH0002_0070OB00037_5600000_001