OGH 7Ob455/55 (RS0039155)

OGH7Ob455/552.11.1955

Rechtssatz

Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, so tritt Streitanhängigkeit nur bezüglich des eingeklagten Teiles ein; es tritt auch die Rechtskraftwirkung des Urteiles nur bezüglich dieses Teiles ein, hinsichtlich des weiteren Restanspruches kann das Urteil keine Rechtskraft erzeugen.

Normen

ZPO §233
ZPO §411 Aa

7 Ob 455/55OGH02.11.1955

Veröff: JBl 1956/9 S 236

7 Ob 158/66OGH12.10.1966
2 Ob 348/66OGH19.01.1967

Beisatz: Zedent tritt einen Teilbetrag ab, welchen der Zessionar einklagt und macht selbst andere, nicht abgetretene Teilansprüche geltend. (T1) <br/>Veröff: SZ 40/7

8 Ob 565/76OGH19.01.1977

Vgl auch

2 Ob 233/81OGH15.12.1981

Auch; Beisatz: Aus Verkehrsunfall werden weitere Reparaturkosten begehrt. (T2)

8 Ob 16/87OGH26.03.1987

Auch; Beisatz: Hier: Aus Verkehrsunfall wird - unter Vorbehalt weiterer Ausdehnung - zunächst nur ein Teil des Schmerzengeldes begehrt. (T3)

2 Ob 145/88OGH22.11.1988

Auch; Beis wie T3

2 Ob 508/91OGH27.02.1991

Beisatz: Die Entscheidung über ein Schmerzengeldbegehren bildet für die Geltendmachung eines weiteren Schmerzengeldes kein prozessuales Hindernis. (T4)<br/>Veröff: ZVR 1992/26 S 51

2 Ob 1138/94OGH06.12.1994

Vgl; Beis wie T4

2 Ob 213/97fOGH26.05.1997

Auch; Beisatz: Dies gilt auch für eine - ausdrücklich nur einen Teilanspruch umfassende - Feststellungsklage. (T5)

2 Ob 157/98xOGH25.06.1998

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, schließt die Rechtskraft des Urteiles eine weitere Forderung auch dann nicht aus, wenn die erste Klage nicht als Teilklage bezeichnet war. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Schmerzengeld. (T7)

6 Ob 5/02gOGH21.02.2002

Auch

8 Ob 252/02wOGH10.04.2003

Veröff: SZ 2003/37

9 ObA 156/05iOGH25.01.2006

Beisatz: Im hier zu beurteilenden Fall hat der Kläger im Ergebnis nur eine Teilforderung eingeklagt; dass der eingeklagte Teil mittels Rechenoperation ermittelt wurde (Abzug einer erhaltenen Zahlung), die in das Klagebegehren und in den diesem stattgebenden Urteilsspruch aufgenommen wurde, ändert daran nichts. (T8)

3 Ob 315/05bOGH29.03.2006

Beisatz: Das Einklagen (nur) eines Teils einer Forderung hindert aus prozessualer Sicht somit nicht die Geltendmachung weiterer Beträge. (T9)<br/>Veröff: SZ 2006/45

4 Ob 118/07tOGH10.07.2007
1 Ob 50/08xOGH16.09.2008

Auch; Beisatz: Eine Teileinklagung erfasst nur den geltend gemachten Anspruchsteil. Die sich in der Regel auf den Gesamtanspruch beziehende Bejahung oder Feststellung seines Bestehens in den Entscheidungsgründen steht einer dieser Beurteilung widersprechenden neuen Klage, mit der der Restbetrag eingeklagt wird, nicht entgegen. (T10)

5 Ob 75/09dOGH15.09.2009

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Rechtskräftiger Zahlungsbefehl. (T11)

5 Ob 264/09yOGH22.06.2010

Beis wie T6; Beis wie T9

4 Ob 198/12iOGH17.12.2012

Beis wie T6; Beisatz: Selbst eine Verletzung des § 55 Abs 3 JN durch unrichtige Bejahung einer bezirksgerichtlichen Zuständigkeit trotz Hinweises auf eine bloße Teileinklagung führt nicht zum Verlust des über den eingeklagten Teilbetrag hinausgehenden materiellen Anspruchs, kann doch die Rechtskraftwirkung der gerichtlichen Entscheidung nicht weiter reichen als das Begehren in der Klage. (T12)

6 Ob 178/13iOGH24.10.2013

Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Die Frage, ob die zweite Klage nach erfolgloser Einklagung eines ersten Teils der Forderung wegen rechtskräftiger Verneinung des Bestands einer „Sockelforderung“ zurückzuweisen ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. (T13)

4 Ob 133/13gOGH20.01.2014

Beis wie T9

1 Ob 141/17tOGH15.11.2017

Veröff: SZ 2017/130

2 Ob 233/21kOGH27.01.2021

Beisatz: Hier: Einklagung eines (weiteren) Pflichtteils im dritten Prozess, nachdem die Kläger bei der Berechnung ihrer Ansprüche bisher stets das Wohnungsgebrauchsrecht als wertmindernd berücksichtigt haben. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19551102_OGH0002_0070OB00455_5500000_001