OGH 3Ob438/55 (RS0008020)

OGH3Ob438/5521.9.1955

Rechtssatz

Von der im § 126 AußStrG bestimmten Wertung der Erbrechtstitel und der dadurch bedingten Verteilung der Parteirollen in einem Erbrechtsstreit im Verhältnis von Testamentserben und gesetzlichen Erben kann nur abgegangen werden, wenn gegen den stärkeren Erbrechtstitel wegen seiner äußeren Form Bedenken bestehen. Daß aber die Zeugen eines mündlichen Testamentes, die nicht zur Testamentserrichtung herbeigerufen sein müssen, sich jedenfalls darüber im Klaren sein müssen, daß sie der letzten Willenserklärung mit Wissen und Willen des Testators in ihrer Eigenschaft als Zeugen beiwohnen, ist Gültigkeiterfordernis und betrifft daher nicht die äußere Form des mündlichen Testamentes.

Normen

ABGB §585
AußStrG §126 Abs1

3 Ob 438/55OGH21.09.1955
7 Ob 478/56OGH26.09.1956
7 Ob 71/57OGH20.02.1957

nur: Daß aber die Zeugen eines mündlichen Testamentes, die nicht zur Testamentserrichtung herbeigerufen sein müssen, sich jedenfalls darüber im Klaren sein müssen, daß sie der letzten Willenserklärung mit Wissen und Willen des Testators in ihrer Eigenschaft als Zeugen beiwohnen, ist Gültigkeiterfordernis und betrifft daher nicht die äußere Form des mündlichen Testamentes. (T1)

6 Ob 140/60OGH28.04.1960
1 Ob 376/61OGH06.09.1961

NZ 1961,182

5 Ob 226/64OGH26.11.1964

RZ 1965,47

8 Ob 62/70OGH17.03.1970

NZ 1971,29

6 Ob 98/70OGH22.04.1970

nur T1

6 Ob 177/74OGH14.11.1974

nur: Von der im § 126 AußStrG bestimmten Wertung der Erbrechtstitel und der dadurch bedingten Verteilung der Parteirollen in einem Erbrechtsstreit im Verhältnis von Testamentserben und gesetzlichen Erben kann nur abgegangen werden, wenn gegen den stärkeren Erbrechtstitel wegen seiner äußeren Form Bedenken bestehen. (T2) = SZ 47/129 = EvBl 1975/176 S 353 = NZ 1975,168

1 Ob 211/74OGH18.12.1974

nur T1

3 Ob 555/77OGH21.06.1977

Vgl; nur T2

2 Ob 538/78OGH08.06.1978

nur T2; SZ 51/85

5 Ob 630/78OGH03.10.1978

nur T2

7 Ob 635/80OGH24.07.1980

Auch

1 Ob 846/82OGH09.03.1983

nur T2

1 Ob 539/84OGH14.03.1984

nur T2; NZ 1984,178

3 Ob 517/84OGH04.04.1984

Auch; nur T1; Beisatz: Die jüngere letztwillige Verfügung ist nur dann nicht der stärkere Titel, wenn gegen sie gewichtige Bedenken bestehen, z.B., weil sie vermutlich gefälscht ist (SZ 23/285). (T3) = NZ 1984,131

3 Ob 584/86OGH22.10.1986

Auch; nur T1

4 Ob 556/89OGH26.09.1989
6 Ob 742/89OGH18.01.1990

Auch; nur T2

3 Ob 1580/91OGH22.01.1992

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Oder wenn bei zwei Testamenten das angeblich jüngere nicht im Original (hier: nur in unbeglaubiger Fotokopie) vorgelegt werden kann. (T4)

9 Ob 60/00iOGH02.03.2000

nur T2

1 Ob 18/00dOGH28.03.2000

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

4 Ob 69/03fOGH29.04.2003

Auch

5 Ob 245/03wOGH21.10.2003

Vgl auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Die jüngere letztwillige Verfügung ist nur dann nicht der stärkere Titel, wenn gegen sie gewichtige Bedenken bestehen. (T5); Beis wie T4 nur: Oder wenn bei zwei Testamenten das angeblich jüngere nicht im Original vorgelegt werden kann. (T6)

7 Ob 195/05kOGH02.09.2005

Vgl auch; nur T2; Beis wie T5

1 Ob 77/08tOGH10.06.2008

Dokumentnummer

JJR_19550921_OGH0002_0030OB00438_5500000_001

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